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AiSrlich 9 Marl. tzoIbj.4M.S0Pf,.

Pierteljährlich , Mari 25 Pf,. Für auswärtige

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Hit dem betreffen« den Postaufschl-g. Lte einzelne Rum- mer 10 Pfg.

Hanauer Anreiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

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10 Psg.

Die rspalt. Zelle 20 »f8.

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Nr. 149.

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Samstag den 28. Juni

Abonnemeuts-EinlAdung.

Mit dem 1. Juli 1884 beginnt ein neues Abonnement auf den Hanauer Anzeiger", amtliches Organ für den Kreis und Stadt Hanan.

Derselbe bringt täglich die neuesten Telegramme, amtliche Bekanntmachungen, die wichtigsten politischen n Tagesereignisse, Cours- u. Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Geschäfts- und Privat Anzeige». Das Unterhal­tungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannichfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Reu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldlich.

Die Expedition desHanauer Anzeiger".

Amtliches.

Anläßlich eines Specialfalles hat der Herr Minister für Land- Wirthschast, Domainen und Forsten in Erinnerung gebracht, daß das Tragen der für die Staatsforstbeamten vorgeschriebenen Dienstuniform mit den Dienstk.iöpfen, Achselabzeichen und Adler an der Kopfbedeckung den pensionirten Staatsforstbeamtcn nicht gestattet sei, daß diese Uniform, deren Träger dienstliche Functionen auszuüben haben, zu denen sie durch die Uniformabzwchen formell legitimirt werden, auch von solchen Personen getragen werde, denen solche Functionen nicht zustehen. In unserem Bezirke wird Seitens der pensionirten Staatsforstbeamten diese Bestimmung vielfach nicht beachtet, weshalb wir auf dieselbe zur Ver­meidung von Bestrafungen Hinweisen.

Kassel, 20. Juni 1884.

Königliche Regierung.

In der Königlichen Turnlehrer - Bildungsanstalt zu Berlin wird zu Anfang October d. J. wiederum ein sechsmonatlicher Kursus eröffnet werden.

Bedingung für den Eintritt ist, daß der Aufzunehmende bereits Lehrer einer öffentlichen Unterrichtsanstalt oder daß er Candidat des höheren Schulamts ist. Hinsichtlich der Volksschullehrer wird Werth darauf gelegt, daß sie die zweite Lehrerprüfung bereits bestanden haben und daß sie nach ihrer St.llung geeignet erscheinen, neben Erlangung einer größeren Befähigung zur Ertheilung des Turnunterrichts an ihrer Schule zugleich für die Ausbreitung dieses Unterrichts in weiteren Krei­sen des Schulwesens thätig zu sein

Anmeldungen, welchen ein Lebenslauf, das Prüfunzszeugniß bezw. das Zeugniß über das abgelegte Probejahr, sowie ein ärztliches Zeug­niß darüber beizufügen ist, daß der Körperzustand und die Gesundheit des Bewerbers die mit großer Anstrengung verbundene Ausbildung zum Turnlehrer gestatten, sind bis zum 15. Juli d. I. unmittelbar bei uns einzureichen

Kassel, 17. Juni 1884.

Königliche Regierung, _______ Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

Bekanntmachung.

Vertrieb der Patentschriften durch die Reichs-Postansialten.

Im Einvernehmen mit dem Reich-. Patentamt ist versuchsweise die Einrichtung getroffen worden, daß die nach Maßgabe des Reichs- Patentgesetzes zur Veröffentlichung gelangenden Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt, die sogenannten Patentschriften, welche bisher ausschließlich durch die Reichsdruckerei vertrieben wurden, auch durch Vermittelung der Reichs- Post-mstalten bezogen werden können.

1884.

Es werden Bestellungen entgegengenommen auf

a) einzelne Klassen von Patentschriften (zum fortlaufenden Bezüge aller Patentschriften einer und derselben Klasse),

b) zwanzig oder mehr Exem-lare einer bestimmten Patentschrift und c) einzelne Exemplare einer bestimmten Patentschrift.

Im Allgemeinen sind für die B.stellung auf Patentschriften die für den Zeitungsverkehr bestehenden Bestimmungen maßgebend. Nähere Auskunft wird von sämmtlichen Reichs-Postanstalten ertheilt.

Berlin W., 80. Mai 1884.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

Stephan.

Bekanntmachung.

Postkarten mit Antwort nach Ecuador.

Denjenigen Ländern des Weltpostvereins, nach welchen Post­karten mit Antwort abgesandt werden können, ist neuerdings auch Ecuador hirzugetreten. Das Porto für derartige Postkarten beträgt 20 Pfennig.

Berlin W., 22. Juni 1884.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

Stephan.

BekanntMKchNtrge« Körngl. LaKdrathsLMts.

Polizei-Ordnung.

Im Anschluß an die Polizeive: ordnungen vom 3. Juni 1790, vom 23. Mai 1822 und vom 27. September 1833, die regelmäßige Straßenreinigung in Hanau betr., wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister auf Grund des §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 hiermit ungeordnet:

In der Zeit vom 15. März bis 1. November des Jahres sind bei trockener Witterung die Trottoirs und Straßen vor dem Kehren mit Wasfer derart zu besprengen, daß ein Aufwirbeln von Staub nicht stattfinden kann. Die Zuwiderhandlung hat Strafe von 1 bis 9 Mark eventuell Hast zur Folge.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft Hanau am 15. April 1884.

Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Die oben angezogenen Polizeiverordnungen vom 3. Juni 1790 §. 18, vom 23. Mai 1822 und vom 27. September 1833 lauten:

Die Straßen der Stadt müssen Mittwochs und Samstags Nach­mittags, soweit eines Jeden Haus reicht, gereinigt werden. Ver­antwortlich sind die Eigenthümer der Häuser oder Diejenigen, welche solche in Miethe haben.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Un­glücksfällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nach­stehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;

3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;

4) das Baden im offenen Main längs der Philippsruh er Straße, des Schlosses Philippsruhe und des dazuge­hörigen Schloßgartens, sowie

5) das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.

Uebirtretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den Mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeaufseher werden