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Nr. 146. Mittwoch den 25. Juni 1884.
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_________Die Expedition des „Hanauer Anzeiger".
DeLanntmaüMrMK IümgU LLandrarys^ts.
Da ich die Wahrnehmung gemacht habe, daß das Kurhess. Gesetz vom 28. Oktober 1834, die Beseitigung mehrerer der Verbesserung des Acker- und Wiesenbaues entgegenstehender Hindernisse betreffend, den meisten Ortsvorständen hiesigen Kreises anscheinend gar nicht bekannt ist, auch in einigen Gemeinde-Reposituren gar nicht mehr vorhanden zu sein scheint, so sehe ich mich veranlaßt, dasselbe hiermit nachstehend zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und für die Folge eine genaue Beachtung der bezüglichen Bestimmungen zu erwarten.
Gleichzeitig veranlasse ich die Herrn Bürgermeister des Kreises, mir auf Grund des § 13 jenes Gesetzes bis zum 20. Juli er. an- zuzeigen, wer Seitens der Wies nbesitzer in der Gemeinde zum Wiesen- Vorstand erwählt und wer als Wiesenwärter bestellt worden ist, sowie ferner mir alljährlich am 1. Dezember und 1 März Bericht darüber zu erstatten, daß die Fluth-Entwässerungs- und Abzugs-Gräben rc. rc. in den Gemarkungen, dem §. 8 daselbst entsprechend, gehörig gereinigt bezw. welche Anordnungen hierzu bereits getroffen sind und bis wann hiernach das Erforderliche geschehen sein wird.
Hanau am 23. Juni 1884.
Der Königliche Landrath
V. 5651 Freiherr v. Broich.
- Gesetz vom 28. Oktober 1834,
die Beseitigung mehrerer der Verbesserung des Acker- und Wiesenbaues entgegenstehenden Hindernisse be- treffend.
i Von GotteS Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent von Hessen rc. rc.
ertheilen, in der Absicht mehrere der Vervollkommnung des Acker- und Wiesenbaues entgegenstehende Hindernisse zu beseitigen, auf den Antrag * Unseres Gesammt- Staatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen / Landstände, folgende Vorschriften.
§ 1. Die Umwandlung des Ackerlandes in Wiesen, sowie die solcher Wiesen, deren Erhaltung nicht durch die Rücksicht auf den Uferschutz geboten ist (s. § 21 der Verordnung vom 31ften Dezember 1824), in Ackerfeld, stehet dem Grundbesitzer jeder Zeit frei, jedoch vorbehaltlich der Entschädigung aller hierdurch in ihren Rechten benachtheiligt werdenden Personen
§. 2. Wird zehntpflichtiges Ackerland in Wiesen verwandelt, oder mit mehr als zweijährigen Futterkräutern bestellt, so ist davon, so lange diese Be; utzungsart dauern wird, vom zweiten Jahre nach ge. dachter Umwandlung oder Bestellung an, ein jährliches Z hntgeld von sechs g G r. für jeden Acker über Morgen zu entrichten, jedoch soll dieses Zehntgeld hinsichtlich der mit Esparsette bestellten Vierter nur die Halste des obigen Betrages ausmachen.
§• 3. Eine (nach Personen oder Perioden eintretende) abwech
selnde Benutzung der Wiesen soll auf den Antrag eines Betheiligten künftig nicht mehr Statt finden, sondern eine Auseinandersetzung dieser Rutzungs-Gemeinschaft dergestalt bewirkt werden, daß in Erman elung einer gütlichen Uebereinkunst, durch Sachverständige, unter Leitung des Kreisamts, auf gemeinschaftliche Kosten einem jeden Nutzungs-Berechtigten ein, seinem bisherigen Antheils-Verhältnisse entsprechender, abgesonderter Theil zur ausschließlichen und beständigen Benutzung über- wiesen wird.
Wenn die Ausgleichung des Werthes der verschiedenen Stücke durch Ueberweisung von Grund und Boden nicht vollständig bewirkt werden kann, so ist das Fehlende durch eine ihm entsprechende Geldsumme zu vergüten.
Die Verthellung der einzelnen Stücke geschieht durch das Loos; wenn aber die bisherigen Nutzungs-Artheile ungleich waren, so müssen die Betheiligten sich die Ausweisung ihres künftigen Theils an der Stelle gefallen lassen, an welcher sie den Umständen nach von den Sachverständigen für thunlich erachtet wird, unbeschadet einer Geld-Entschädigung im Falle einer Verkürzung
Wenn eine und dieselbe Wiese bisher von Mehreren dergestalt abwechselnd benutzt wurde, daß sie sich darin nach Perioden (Jahren rc.) folgten, und bei einer Naturaltheilung nicht jedem wenigstens ein Viertel- Acker überwiesen werden könnte, so sind nur Theile von der Größe eines Viertel-Ackers zu bilden, und ist um diese von sämmtlichen bisherigen Theilhabern zu looftn, diejenigen aber, welche leer ausgehen (Nieten ziehen) sind in Geld abzufinden.
§ 4. Kann nur durch das Zusammenwirken mehrerer Anlieger eine wesentliche Verbesserung der Wiesen und Aecker, namentlich eine zweckmäßige Be- oder beziehungsweise Entwässerung bewerkstelligt werden, so soll diese auch gegen den Widerspruch einzelner Betheiligten und zwar auf gemeinschaftliche Kosten ausgeführt werden können, wenn die nach dem Flächenraume zu berechnende Mehrheit der betheiligten Grundbesitzer, unter Vorlegung eines vollständigen, die Angabe der Kosten der Verbesserung und den Vorschlag der Vertheilung derselben enthaltenden, Verbefferungs Planes, welcher jedoch vier Wochen lang zuvor zur Einsicht sämmtlicher Betheiligten bei dem Ortsvorstande hinterlegt werden muß, bei dem Kreisamte darauf anträgt, und dieses nach vorgängiger Vernehmung der Betheiligten und des Ortsvorstandes, den entworfenen Wiesen-Verbesserungsplan für nützlich und zweckmäßig erkennt.
§ 5. Sobald das Kreisamt nach vorgängiger Vernehmung sämmtlicher Betheiligten, wobei die aus geschehene Vorladung nicht Erschienenen als der Mehrheit beilretend betrachtet werden sollen, den VerbesserungsPlan als zweckmäßig und zur Ausführung geeignet erklärt hat, kann, des Widerspruches Einzelner ungeachtet, unbeschadet jedoch der Beschwerde« sührung bei der Regierung, mit der Aussührung alsbald vorgeschritten werden, und sind die Kosten erforderlichen Falles exekutivisch beizu- treiben.
§. 6. Wird von Grundbesitzern behauptet, und an den Grund eines von Sachverständigen eingeholten Gutachtens zur Erlangung einer wesentlichen landwirthschaftlichen Verbesserung es vom Kreisamte für nothwendig erkannt, Wässerungs- und Entwässerungs-Gräben durch benachbarte Grundstücke zu führen, oder auf denselben Werke zum Stauen oder zur Hebung des Wassers anzulegen, so muß der Besitzer derselben sich diese Anlagen gegen billige Entschädigung gefallen lassen, welche nach ordnungsmäßiger Abschätzung des wirklichen Schadens fest, zusetzen ist, auch mittelst eines hiernach bestimmten jährlichen Geldbetrages auf die Dauer der betreffenden Einrichtung geleistet werden kann. Zufällige Nchennutzungen (z. B. die wilde Fischerei) werden hierbei nicht berücksichtigt.
Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche ohnehin wegen der tieferen Lage oder aus sonstigen Ursachen das Wasser abnehmen müssen, gebührt überhaupt eine Entschädigung für das zu jenen Gräben entzogene Land nur in soweit, als nicht der Schade durch den aus der neuen Anlage für sie entstehenden Vortheil nach einem billigen Durchschnitt und dem Gutachten unparteiischer Sachverständigen ausgewogen wird
Durch dergleichen Anlagen darf aber den Mühlen und deren Zugehörungen sowie anderen Gebäuden auf keine Weile, ohne vor« gängige deshalbige Abfindung des Eigenthümers, geschadet werden. Auch sollen in schiffbaren Flüssen nur solche Saug- und Hebungswerke