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Alhrlich 9 Mari. H-lbj.E. SOPfg.

Bierteljährlich

1 Mark 26 Psg. Für auSWLrtige ilbonnenten mit dem betreffen« kn Postausschlag. Sie einzelne Num­mer 10 Psg.

Hammer Aaseiaer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hauau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

JifttHwl'

Tret«:

Die 1 (faltige «armondzeile * deren Raum

10 Psg.

Die Lspalt. Z-il- 80 Psg-

PieSsp-Itig-ZeU« 80 Psg.

Nr. 143.

Samstag den 21. Juni

1884.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

DaS von der Königlich bayerischen Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg zu Würzburg unter dem 1. März d. I. erlassene Verbot der Nummer 45 des Jahrgangs 1884 und deS ferneren Erschei­nens der periodischen Druckschrift

Lohrer Zeitung-

ist durch Entscheidung der Reichskommission vom 21. Mai d. J. aufge- hoben worden.

Berlin den 8. Juni 1884.

Die Reichskommission: Herrfurth.

Auf Grund des Reichsgesetzes gegen die Bestrebungen der Sozial- demokratie vom 21. Oktober 1878 wird das in Magdeburg mit Be­schlag belegte Flugblatt:An das arbeitende Volk von Magdeburg", Verlag von O. Grimm, Magdeburg, Blauebeil- Straße 10, angeblich Druck von A. Vogel und Comp. in Braunschweig, als sozialistischen. Tendenzen dienend, (§. 11 des vorbezeichneten Gesetzes) hiermit verboten.

Magdeburg den 11. Juni 1884.

Der Regierungs-Präsident.

_______________In Vertretung: Gras Baudifsin.____________

BetanntmachMrgen KönigL. ^andrathsaMts.

Königliche Regierung.

A. II 7344. Kassel den 10. Mai 1884.

Die Herren Minister für Handel und Gewerbe und des Innern haben durch Erlaß vom 23. April L I mitgetheilt, daß bei den in­zwischen stattgehabten sachverständigen Untersuchungen ein von dem Fa­brikanten Geißler zu Berlin, Louisenstraße 53, hergestellter Apparat zur Feststellung des Raumgehaltes von Schankgefäßen sich für die Hand- habung durch Polizeibehörden besonders zweckmäßig erwiesen hat.

Dieser Apparat ist zum Preise von 6,80 Mk. zu beziehen und nach Maßgabe der am Schlüsse folgenden Anleitung zu benutzen.

Euer Hochwohlgeboren beauftragen wir, die Polizeibehörden Ihres Kreises mit entsprechender Instruktion zu versehen und zu veranlassen, daß sie behufs Durchführung der ihnen obliegenden Controlle sich als­bald in den Besitz eines solchen Apparats setzen.

Einzelne bei Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1881 seither hervorgetretene Zweifel und Mißverständnisse haben sodann den Herren Ministern noch zu folgenden Bemerkungen Anlaß gegeben, die bei der Handhabung des Gesetzes über die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgesäße vom 20. Juli 1881 Seitens der Polizeibehörden in Zu­kunft zu beachten sind:

1) Nach dem Wortlaute des §. 1 sind die dort vorgeschriebenen Striche und Bezeichnungen wie an Schankgefäßen überhaupt, so auch an Gläsern nur erforderlich insoweit dieselben zur Verabrei­chung von Wein, Bier rc. dienen. Es ist daher insoweit die Verabreichung in anderen Schankgefäßen (Flaschen rc) stattfindet und die Gläser nur zur Benutzung bei der Consumirung des ver­abreichten Getränkes beigefügt werden, die Anbringung der qu. Striche und Bezeichnungen an den Gläsern nicht zu fordern.

2) Nach dem Schlußsätze des §. 1 al. 1 bedarf es der Bezeichnung des Sollinhalts nicht, wenn derselbe 1 Liter oder Vs Liter beträgt. Dagegen aber ist die Anbringung des Füllstrichs auch in solchen Fällen geboten.

3) Als ein fester Verschluß im Sinne des §. 6 kann entsprechend der Absicht des Gesetzes und den bei Berathung desselben in den Sitzungen des Reichstags am 17. und 19. Mai 1881 stattge- habten näheren Erörterungen nur ein solcher angesehen werden, welcher dem Zwecke einer dauernden Lagerung von Getränken zu dienen bestimmt und geeignet ist. Verschlüsse, welche sich einfach mit der Hand beseitigen lassen, wie namentlich auch die im Schankwirthschastsverkehr gegenwärtig vielfach üblichen Drahtbügelverschlüsse sind als feste nicht zu erachten.

Abtheilung des Innern

Kühne.

An sämmtliche Königliche Landräthe.

Unter Bezugnahme auf vorstehende Verfügung werden die Herrn Bürgermeister angewiesen, bis zum 29. d. M. hierher anzuzeigen, ob für die betreffende Gemeinde allein oder mit einer benachbarten Ge­meinde zusammen ein solcher Apparat gewünscht wird.

Hanau am 20. Juni 1884.

Der Königliche Landrath

5409 Freiherr v. Broich.

Anleitung zur Benutzung des Geißler'fchen Apparates bei Feststellung des Raumgehaltes von Schankgefäßen nach Maß­gabe des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881. hR.-G. Bl. S. 249.)

Bei Prüfung der Schankgesäße hat sich der kontrolirende Beamte zunächst davon zu überzeugen, ob das Schankgesäß einer der gesetzlich vorgeschriebenen Maßgrößen entspricht (§. 1 Abs. 3),1) ob der Füllstrich und, sofern es sich nicht um 3/i oder ^2 1 handelt, die Bezeichnung nach Litermaß ordnungsmäßig angebracht ist (§. 1 Abs. 12)a) und endlich ob der Füllstrich vom oberen Rande den dem §. 2 (event, den nach Maßgabe des §. 2 erlassenen besonderen Verordnungen) entsprechenden Abstand ha!?)

Zur Prüfung auf den richtigen Inhalt stellt man das vorher mit Wasser benetzte und gut ausgeschwenkte Schankgesäß auf eine wagerechte Unterlage (Tisch rc), füllt das vorhandene geaichte Gesäß, welches der Maßgröße des zu prüsenden entspricht, überall mit Wasser und schiebt eine der den Prüfungsapparaten beigegebenen Glasplatten mit der rauhen Seite schnell über das Gefäß, so daß keine Luftblase innen bleibt. So« fern ein der Maßgröße des Schankgesäßes entsprechendes geaichtes Maß nicht vorhanden ist, hilft man sich durch passende Zusammenstellung, indem man z. B. bei der Prüfung eines Schankgesäßes von 0,4 1 zwei­mal das Gefäß von 0,2 1, bei der Prüfung eines Schankgesäßes von 0,3 1 ein Gesäß von 0,2 und 0,1 1 benutzt. Das so gefüllte mit der Glasplatte verschlossene Gefäß wird vorsichtig, indem man während des Ueberschüttens die Glasplatte allmählig etwas nach oben schiebt, nicht aber abhebt, soweit in das Schankgesäß entleert, bis die Flüssigkeit genau an die Marke heranreicht. Der Rest wird in einen der kleinen Cylinder geschüttet, und zwar ist

für gewöhnliche Gefäße mit weiter Oeffnung der weitere Cy­linder, für Gefäße mit verengtem Halse (Flaschen) der engere Cylinder zu benutzen.

Reicht der Flüssigkeitsspiegel alsdann über die Marke, welche dem Soll­inhalt des Schankgesäßes entspricht, so ist dasselbe zu klein.

Bemerkungen

l) Bei der Einstellung und Aolesung des Flüssigkeitsspiegels ist stets der tiefste Stand desselben zu beobachten. Man verfährt dabei am besten in der Weise, daß man die Wasser stäche durch die Wand des Gesäßes von unten her mit dem Auge fixirt und nun den Kopf soweit hebt, bis die Wasserfläche in eine Linie sich zusammenzieht.

2) Ist der Füllstrich so breit, daß er dem Auge nicht mehr als eine einfache Linie erscheint, so ist der obere Rand desselben als maß­gebend zu betrachten.

3) Sollte die Benutzung eines Trichters nothwendig erscheinen, so ist derselbe ebenfalls vorher zu benetzen und abzuschwenken.

4; Die Herstellung einer wagerechten Unterlage geschieht mit Hülfe der Wasserwaage. Falls beim Aufstellen derselben auf die Unterlage die Luftblase nicht in der Mitte der Wasserwaage steht, wird die Unter-

*) Zugelassen sind nur Schankgesäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche tom Liter auswärts durch Stufen von '/- Liter; vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet sind. Außerdem sind zugelassen, Gefäße, deren Sollinhalt *A Liter beträgt.

Bei Scharkgefäßen von Vi oder V2 Liter ist nur ein Füllstrich, bei allen übri­gen auch die Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaß erforderlich (0,9 1; 0,8 1; 0,7 1; 0,6 1; 0,4 1; 0,3 1; V. 1; 0,2 1 und 0,1 1)

Der Füllstrich sowie die Bezeichnung des Sollinhalts müssen durch Schliff, Schnirt, Brand oder Nutzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise ange­bracht sein.

) Der Abstand des Füllstrichs vom oberen Rande des Schankgesäßes muß

a) bei G äsern mit verengtem Halse aus dem letzteren angebracht, zwischen

2 bis 6 Centime ter,

b) bei anderen Gefäßen zwischen 1 bis 3 Centimeter betragen.

Der Maximalbetrag dieses Abstaudes kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgesäße, in welchen eine ihrer Na­tur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend be­zeichnete Grenze hinaus festgestellt werden.