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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feikrtage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Korrespondenz.

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Die rspalt. Zeile

20 Psg.

Die üsPaltigeZeil«

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Nr. 142. Ei?««WW«Z

Freitag den 20. Juni

1884.

SB

Abonnements-Einladung.

Mit dem 1. Juli 1884 beginnt ein neues Abonnement auf den Hanauer Anzeiger", amtliches Organ für den Kreis und Stadt Hanau, mit Provinzial-Correspondenz.

Derselbe bringt täglich die neuesten Telegramme, amtliche Bekanntmachungen, die wichtigsten politischen n Tagesereignisse, Cours- u. Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Geschäfts- und Privat Anzeigen. Das Unterhalt- Inngsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannichfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Reu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldsich.

______ Die Expedition desHanauer Anzeiger".

BekaEmachrMge« Römgl. LM-rüthSKruN.

Die Herren Minister für Handel und Gewerbe und des Innern haben durch Erlaß vom 23. April l. I mitgetheilt, daß bei den in­zwischen stattgehabten sachverständigen Untersuchungen ein von dem Fa­brikanten Geißler zu Berlin, Louisenstraße 53, hergestellter Apparat zur Feststellung des Raumgehaltes von Schankgefäßen sich für die Hand­habung durch Polizeibehörden besonders zweckmäßig erwiesen hat.

Dieser Apparat ist zum Preise von 6,80 Mk. excl. Porto, Ver­packung und Revisionsgebühr zu beziehen und nach Maßgabe der am Schlüsse folgenden Anleitung zu benutzen.

Euer Hochwohlgeboren beauftragen wir, die Polizeibehörden Ihres Kreises mit entsprechender Instruktion zu versehen und zu veranlassen, daß sie behufs Durchführung der ihnen obliegenden Controlle sich als­bald in den Besitz eines solchen Apparats setzen.

Die Herrn Bürgermeister wollen innerhalb 8 Tagen hierunter anzeigen, ob für die betreffende Gemeinde allem oder mit einer benach­barten Gemeinde zusammen ein Apparat gewünscht wird.

Einzelne bei Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1881 seither hervorgetretene Zweifel und Mißverständnisse haben sodann den Herren Ministern noch zu folgenden Bemerkungen Anlaß gegeben, die bei der Handhabung des Gesetzes über die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgesäße vom 20. Juli 1881 Seitens der Polizeibehörden in Zu- kunft zu beachten sind:

1) Nach dem Wortlaute des §. 1 sind die dort vorgeschriebenen Striche und Bezeichnungen wie an Schankgefäßen überhaupt, so auch an Gläsern nur erforderlich insoweit dieselben zur Verabrei, chung von Wein, Bier rc. dienen. Es ist daher insoweit die Verabreichung in anderen Schankgefäßen (Flaschen rc) stattfindet und die Gläser nur zur Benutzung bei der Consumirung des ver­abreichten Getränkes beigifügt werden, die Anbringung der qu. Striche und Bezeichnungen an den Gläsern nicht zu fordern.

2) Nach dem Schlußsätze des §. 1 al. 1 bedarf es der Bezeichnung des Sollinhalts nicht, wenn derselbe 1 Liter oder 1la Liter beträgt. Dagegen aber it die Anbringung des Füllstrichs auch in solchen Fällen geboten.

3) Als ein fester Verschluß im Sinne des § 6 kann entsprechend der Absicht des Gesetzes und den bei Berathung desselben in den j Sitzungen des Reichstags am 17. und 19. Mai 1881 stattge. habten näheren Erörterungen nur ein solcher angesehen werden, welcher dem Zwecke einer dauernden Lagerung von Getränken zu dienen bestimmt und geeignet ist Verschlüsse, welche sich einfach mit der Hand beseitigen lassen, wie namentlich auch die im Schankwirthschaftsverkehr gegenwärtig vielfach üblichen Druhtbügelverschlüsse sind als seste nicht zu erachten.

Anleitung zur Benutzung des Geißler'schen Apparates bei Feststellung des Raumgehaltes von Schankgefäßen nach Maß­gabe des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881. zR G Bl. S. 249.)

Bei Prüfung der Schankgesäße hat sich der kontrolirende Beamte zunächst davon zu überzeugen, ob das Schankgefäß einer der gesetzlich vorgeschriebenen Maßgrößen entspricht (§. 1 Abs. 3), ob der Füllstrich und, sofern es sich nicht um Vi oder O2 I handelt, die Bezeichnung nach Litermaß ordnungsmäßig angebracht ist (§. 1 Abs. 12)2) und endlich ob der Füllstrich vom oberen Rande den dem §. 2 (event den nach Maßgabe des §. 2 erlassenen besonderen Verordnungen) entsprechenden Abstand hat?)

Zur Prüfung auf den richtigen Inhalt stellt man das vorher mit Wasser benetzte und gut ausgeschwenkte Schankgefäß auf eine wagerechte Unterlage (Tisch rc), füllt das vorhandene geaichte Gefäß, welches der Maßgröße des zu prüfenden entspricht, überall mit Wasser und schiebt eine der den Prüfungsapparaten beigegebenen Glasplatten mit der rauhen Seite schnell über das Gefäß, so daß keine Luftblase innen bleibt. So­fern ein der Maßgröße des Schankgefäßes entsprechendes gearchtes Maß nicht vorhanden ist, hilft man sich durch passende Zusammenstellung, indem man z. B. bei der Prüfung eines Schankgefäßes von 0,4 I zwei­mal das Gefäß von 0,2 1, bei der Prüfung eines Schankgefäßes von 0,3 1 ein Gefäß von 0,2 und 0,1 1 benutzt. Das so gefüllte mit der Glasplatte verschlossene Gefäß wird vorsichtig, indem man während des Ueberschüttens die Glasplatte allmählig etwas nach oben schiebt, nicht aber abhebt, soweit in das Schankgefäß entleert, bis die Flüssigkeit genau an die Marke heranreicht. Der Rest wird in einen der kleinen Cylinder geschüttet, und zwar ist

für gewöhnliche G-fäße mit w iter O-ffnuig der weitere Cy­linder, für Gefäße mit verengtem H ilfe (Flaschen) der engere Cylinder zu benutzen.

Reicht der Flüssigkeitsspiegel alsdann über die Marke, welche dem Soll­inhalt des Schankgefäßes enlsvricht, so ist dasselbe zu klein.

Bemerkungen

1) Bei der Einstellung und Ablesung des Flüssizkeitsspiegels ist stets der tiefste Stand desselben zu beobachten. Man verfährt dabei dm besten in der Weise, daß man die Wasserfläche durch die Wand des Gefäßes von unten her mit dem Auge fixirt und nun den Kopf soweit hebt, bis die Wasserfläche in eine Linie sich zusammenzieht.

2) Ist der Füllstrich so breit, daß er dem Auge nicht mehr als eine einfache Linie erscheint, so ist der obere Rand desselben als maß­gebend zu betrachten.

3) Sollte die Benutzung eines Trichters nothwendig erscheinen, so ist derselbe ebenfalls vorher zu benetzen und abzufchwenken.

4) Die Herstellung einer wagerecht en Unterlage geschieht mit Hülfe der Wasserwaage. Falls beim Aufstellen derselben auf die Unterlage die Luftblase nicht in derZMitte der Wasserwaage steht, wird die Unter­lage an der entsprechenden Seite so weit gehoben oder gesenkt, bis die Luftblase zum Einspielen gebracht ist. Sodann wird die Wasser­waage um einen rechten Winkel gedreht, und falls hierbei die Luft­blase aus der Mittellage abweicht, wiederum durch Heben oder Senken der Unterlage das Einspielen der Wasserwaage herbeigeführt.

0 Zugelassen sind nur Schankgesäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter auswärts durch Stufen von */a Liter; vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet sind. Außerdem sind zugelassen, Gefäße. deren Sollinhalt V4 Liter beträgt.

2) Bei Schankgefäßen von Vi oder Va Liter ist nur ein Füllstrich, bei allen übri­gen auch die Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaß erforderlich (0,9 1; 0,8 1; 0,7 1; 0,6 1; 0,4 1; 0,3 1; V» 1; 0,2 1 und 0,1 1)

Der Füllstrich sowie die Bezeichnung des Sollinhalts müssen durch Schliff, Schniit, Brand rder A> tzung äußeiltch und in leicht erkennbarer Weise ange­

bracht fein.

s) Der Abstand des Füllstrichs vom oberen Rande des Schankgefäßes muß

a) bei @ äsern mit verengtem Halse auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 bis 6 Centimeter,

b) bei anderen Gefäßen zwischen 1 bis 3 Centimeter betragen.

Der Maximalbetrag dieses Abstandes kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgesäße, in welchen eine iyrer Na- tar nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend be­zeichnete Grenze hinaus sestgefteUt werden.