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Nr. 141. Äi^aMSS^^«®

Donnerstag dea 19. Juni

1884.

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BeZarrntMKchNNgeN KömgL. LaNdrathsKmLs.

Den Herrn Ortsvorständen und Ortkpolizeiverwaltern des Kreises bringe ich hiermit die bei der Ausführung des Reichsgesetzes betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni v Js. leitenden Gesichtspunkte im Anschluß an die in Nr. 54 des Regierungs. Amts­blattes pro 1883 enthaltenen Anweisung vom 26. November 1883 zur Kenntniß und ersuche gleichzeitig die Herrn Geistlichen und Lehrer, mit Rücksicht auf die außerordentliche Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für das Gesammtwohl, derselben ihre thunlichste Unterstützung angedeihen zu lassen.

Die Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung, welche in erster Linie auf eigene Thätigkeit und eigene Leistungen der Arbeiter sich gründet, dem erkrankten Arbeiter außer der Krankenpflege auch den Fort­bezug eines Theiles seines Lohnes sichert, in materieller fund dadurch auch in sittlicher Beziehung die Lage des Arbeiterstandes im Interesse des Gesammtwohls zu heben sucht, trägt selbstverständlich gleichzeitig unmittelbar zur Verminderung der Armenlast der Gemeinden bei. Das Gesetz enthält aber in dieser Hinsicht auch eine ausdrücklich den Gemein­den zu Stätten kommende Bestimmung, indem nach §. 57 Abs. 2 daselbst die Gemeinde bezw. der Armenverband, welcher öffentliche Armenunter­stützung für einen Zeitraum gewährt hat, wo dem Unterstützten ein Unterstützungsanspruch auf Grund desselben Gesetzes zustand, selbst be­rechtigt ist, diesen Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützung geltend zu machen. Das Gesetz ist deshalb auch für die Gemeinden von höchster Bedeutung und haben dieselben das größte Interesse daran, daß möglichst allen ihren Arbeitern die Wohlthaten des Gesetzes zugängig gemacht werden.

Da die Verhältnisse der hier nach §. 1 des Gesetzes zunächst allein in Betracht kommenden Personen in den meisten Gemeinden des Kreises durchgängig die gleichen sein werden und auch die einzelnen Gemeinden mit Rücksicht auf die §§. 16 und 18 des Gesetzes kaum im Stande sind, allein für sich die nöthigen Versicherungsanstalten zu treffen, so ist nach meiner Ansicht nur die Einrichtung von Ortskrankenkassen im Sinne des §. 43 des Gesetzes angängig. Hiernach kann durch Beschluß eines wei­teren Communalverbandes für dessen Bezirk oder für Theile desselben die Errichtung gemeinsamer Ortskrankenkassen angeordnet werden. Ich behalte mir vor nach dem gedachten §. 43 Absatz 2 und 4 durch den Kreistag als Vertreter des hier in Rede stehenden weiteren Communal­verbandes für den Kreis oder Theile desselben wegen Errichtung g e - nt einsamer Ortskrankenkassen beschließen zu lassen

Neben diesen organisirten Ortskrankenkassen muß aber auch die Gemeindekrankenversicherung, welche zwar möglichst wenig in Anspruch genommen werden soll, eingerichtet werden (§. 4 des Gesetzes), weil die Ortskrankenkassen nicht die absolute Gewähr dafür bieten, daß alle Ber- sicherungspflichtige jeder Zeit ihrer Versicherungspflicht genügen können.

Die Einrichtung der Gemeindekrankenversicherung würde wohl am zweckmäßigsten derart stattzufinden haben, daß gemäß §. 12 Absatz 2 des Gesetzes durch Beschluß des weiteren Communalverbandes dieser für die Gemeindekrankenversicherung an die Stelle der dem Verbände angehörenden einzelnen Gemeinden gesetzt wird. Es ist dadurch die Möglichkeit gegeben, die bei getrennter Gemeindekrankenversicherung zu leistenden Vorschüsse gemeinsam zu tragen und namentlich die Gefahr zu beseitigen, daß einzelne Gemeinden in Folge lokal auftretender Epidemien nach Erschöpfung der laufenden Mittel der Versicherungskassen in un< verhältnißmäßige Mitleidenschaft gezogen werden.

Als eigentliche Träger der Versicherung sind Aernach die orga­nisirten Ortskrankenkassen zu betrachten, für deren Errichtung ein vollständiger Organffationsplan erst dann aufzustellen sein wird, wenn das gesammte Material über Zahl und örtliche Verhältnisse sämmt­licher Versicherungspflichtiger vorliegt, wobei selbstredend auch in Be­tracht gezogen werden wird, ob und ewntmll wo sich eingeschriebene Hülfskassen im Sinne des § 75 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 be­finden.

Ich veranlasse deshalb die Herrn Bürgermeister und Ortspolizei­verwalter ein Verzeichniß nach dem untenstchrnden Schema auszustellen und mir spätestens bis zum 15. Juli c. vorzulegen. Die Besitzer von Fabriken und ähnlichen gewerblichen Anlagen, welche fünfzig oder mehr dem Versicherungszwang unterworfene Personen beschäftigen, und

für deren Arbeiter eine Fabrikkrankenkasse nicht bereits besteht, sind sofern dies noch nicht geschehen zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie von der nach § 60 des Gesetzes ihnen zustehenden Berechtigung, eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse zu begründen, Gebrauch machen wollen oder bereits Gebrauch gemacht haben.

Hanau am 16. Juni 1884.

Der Königliche Landrath

5411 Freiherr v. Broich.

Gemeinde

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er­wach­sene

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Summa

Angabe der auf die ört- ckchen Verhältnisse und ie bestehenden Kasfen- einrichtungen sich grün­denden besonderen

Wünsche der Gemeinde.

Kassel am 17. April 1880.

Ew. Hochwohlgeboren erwidern wir auf den Bericht vom 6. Fe­bruar d. I. (Nr. 13832), daß durch das Gesetz Vrm 16. März v. J. der Landwegebau für eine Gemeindelast erklärt worden ist und danach der ordnungsmäßigen Beschlußfassung der Gemeindebehörden die Aus­führung der durch den Landwegebau-Etat für das betreffende Jahr fest­gestellten Leistungen unterliegt.

Während Stadtgemeinden nur im Wege der Veraccordirung ihre Landwegebauaufgabe erledigen können und die Kosten dafür aus der Ge- mcindekasse, wie jede andere Ausgabe zu bestreiten haben, können Land­gemeinden neben dieser Art der Erledigung auch Gemeindedienste nach 8 78 der Gemeinde Ordnung zum Landwegebau verlangen und demge­mäß ihre Hand- und Spann-Dienstpflichtigen zu Leistungen heranziehen. Besteht für diese Heranziehung nicht bereits ein gültiger Maßstab durch Statut oder Herkommen, so bleibt es zunächst der Beschlußfassung der Gemeindebehörden überlassen, in welchem Maße die zu Gemeindediensten verpflichteten zur Mithülse bei der Erledigung der Jahresaufgabe her- anznziehen sein werden. Die Gemeindebehörden können bei der Be- messung dieser Dienstleistungen die Grundsätze des Erlasses des vorma­ligen Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 5 September 1875 in welchem übrigens die Landwegebaudienste noch als Landsolge- dienst angesehen worden sind zu Grunde legen, sie sind aber daran nicht gebunden und haben nur darauf zu achten, daß die Dienstpflichtigen durch die Heranziehung zu diesen Wegebaudiensten nicht in ihren Er­werbsverhältnissen zu sehr geschädigt werden. Wollen die Gemeinden aber eine bleibende Richtschnur für die jährlich wiederkehrende Leistung solcher Dienste machen, so kann dies nur im Wege des Statuts vergl. § 3 der Gemeinde-Ordnung geschehen.

Die Berichtkanlagen erfolgen zurück.

An den Königlichen Landratb,

Herrn Freiherrn von Broich,

Hochwohlgeboren zu Hersfeld.

In Abschrift zur Kenntnißnahme und Beachtung mitzutheilen. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

gez. Kühne.

J. A. II. Nr. 1402.

An die Königlichen Landräthe mit Ausnahme desjenigen von Gersfeld.

Hau au den 17. Juni 1884.

Vorstehende Verfügung wird den Herrn Bürgermeistern des Krei­ses zur Kenntmßnahme und Beachtung mitaetheilt und werden dieselben hierdurch gleichzeitig veranlaßt, bis zum M d. M. anzuzeigen, ob bezw. was für ein Maßstab bei der Heranziehung der Hand^und Spann-