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Hannner Amciicr.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.
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Nr. 138.
Montag den 16. Juni
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BekannLMchNNgeu Königl. Landrathsamts.
Die Herrn Bürgermeister, Ortsverwalter, Standesbeamten und mir sonst unterstellten Beamten und Behörden wollen im Interesse eines geordneten Geschäftsganges für die Folge alle Berichte auf ganzen oder auf gebrochenen halben Bogen erstatten und darauf halten, daß oben in der Ecke links die Bezeichnung resp, der Namen der berichtenden Behörden oder des Beamten, dem gegenüber in der Ecke rechts der Ort und das Datum, dann unter die Bezeichnung der Behörde resp, dem Namen des Beamten kurz der Gegenstand des Berichts mit Angabe des Datums und der Journal-Nummer meiner den Bericht veranlassender Verfügung stets genau und leserlich angegeben werden. Zu den Berichten empfiehlt es sich sehr, besondere Anlagenstriche zu machen, damit die Zahl der Anlagen aus dem Berichte leicht zu ersehen ist oder es ist unterm Rubrum (Gegenstand des Berichts) der Berichte die Zahl der Anlagen besonders anzugeben.
Die Adresse ist unten links zu verzeichnen und selbstredend der Bericht von dem Berichterstatter stets eigenhändig zu unterschreiben. Die Angabe des betreffenden Amtscharakteis des Letzteren darf nicht fehlen.
Die Einreichung von Gegenständen, als z. B. Gemeinderechnungen, Baugestattungsgesuche rc. ohne Bericht entspricht nicht einem geordneten Geschäftsgang, auch dürfen Verhandlungen mit diesseitigen Randver- sügungen ohne Wiedereinreichungvermerke nicht an mich zurück- resp, eingesandt werden.
Außerdem müssen alle Einsendungen an mich ordnungsmäßig verpackt und versiegelt sein.
Schließlich lasse ich das Formular über die Form, in welcher Be- richte gemäß Verfügung der Königlichen Regierung vom 8. Oktober 1867 A. I. Nr. 441 an Vorgesetzte Behörden zu erstatten sind, zur besseren Verdeutlichung meiner vorhin getroffenen Anordnungen nachstehend folgen und erwarte ich, daß diese Verfügung genaueste Beachtung findet.
Hanau am 12. Juni 1884.
Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Bezeichnung der Berichterstatter: Ort und Datum, z. B. Bürgermeisterei zu Seckbach.
Betreff: (in kurzer gedrängter
Angabe.)
z. B. Die Auslegung der Wählerlisten zum Zwecke der Vornahme der Wahlen zum Reichstage.
Bezeichnung der betreffenden Verfügung: z. B. Zur Verfg. v. 3. Juni
1884 Nr. 4818, in Nr. 129 des
Kreisblattes
oder
Neue Sache.
. . . . Anlagen. (Bericht, welcher über die Hälfte des ganzen oder gebrochenen halben Bogens Papier nicht hinausgehen darf)
An Am Schluffe Bezeichnung der den Königlichen Landrath Herrrn berichtenden Behörde z. B.
Hochwohlgeboren Der Bürgermeister zu (Eigenhändige Unterschrift.)
J. . . . .
1884.
Verhandelt ... den .... 188 .
Urkund e
über das Ergebniß der Schätzung ein . . dem...... zu . . . Kreis .... gehörig etwa . . J. alt, er.
. . cm. groß (. . Kgr. schwer).
Am heutigen Tage trat die unterzeichnete Kommission, bestehend aus
a) dem .... Thierarzt aus ....
b) den nach Vorschrift des §. 18 des Preuß. Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 ernannten und eidlich verpflichteten Schiedsmännern:
1) dem.......... aus......
2) dem.......... aus...... zusammen, welchen allen keiner der im §. 19 des bez. Gesetzes aufgeführten Hinderungsgründe zur Theilnahme an der Schätzung entgegen steht, Das nebenstehend näher bezeichnete Th'er*) wurde vorgesührt und dahin abgeschätzt, daß der gemeine Werth desselben a) der Thierarzt auf . . Mk. . . Pf. b) der Schiedsmann bh auf „ . . „ c) der Schiedsmann G. auf „ . . „ nach pflichtmäßigem Ermessen angab. Die Summe dieser drei Taxen beträgt ...... Mk. Pf. Der Durchschnitt also . „ „ Hiervon beträgt der zu entschädigende Theil mit . „ „ Da die Krankheit nach dem Ergebniß der Obduktion**) . so ist der Werth der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile durch die Kommission und zwar ' 1) beim Felle er. Kgr. schwer auf Mk. Pf.
2) beim Fleisch „ „ „ „ „ „
3) beim Fett „ „ „ „ festgestellt, also zusammen auf Mk. Pf. Da das Thier ferner in der . . . Viehversicherungsgesellschaft zu ... . mit . . Mk. . . Pf. versichert war und nach § 19 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 . . . . , diese Summe mit . . . Mk. . . Pf. in Abzug kommt, so beträgt die dem Besitzer zustehende Entschädigung . . . Mk. . . Pf.
Die Richtigkeit der vorstehenden Schätzung wird von dem Thierarzt auf seinen geleisteten Diensteid, von den Schiedsmännern auf ihren in diefer Eigenschaft geleisteten Eid versichert.
v. g. u.
........Thierarzt. ........Schiedsmann. . . . . .... Schiedsmann.
*) Anmerkung: bezw. welches nach der Anzeige verendete
**) Anmerkung: bezw da das Thier bereits verendet war — in vollem (halben) Mastzustande 2C.
Bescheinigung.
Seitens der unterzeichneten Ortspolizeidehörde wird hierdurch bescheinigt, daß
1) das vorstehend abgeschätzte Thier auf polizeiliche Anordnung wegen