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Hanauer Anzeiger.

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Nr. 135.

Mittwoch den 11. Juni

1884.

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BekanntmachUNgen KömgL. LMWatWtzts.

Königliche Regierung.

A n> ^ 15304. Kassel, den 7. November 1883.

Obwohl wir zur Ausübung des Drehorgelspielergewerbes nur 14 Gewerbelegitimationsscheine ertheilt und nur 8 von anderen Regierungen ertheilte derartige Scheine auf den hiesigen Bezirk ausgedehnt haben, sind von vielen Seiten Klagen über Belästigung durch die herumziehenden Drehorgelspieler laut geworden. Wir müssen annehmen, daß bei der geringen Zahl der berechtigten Gewerbetreibenden düse Belästigungen namentlich von solchen Drehorgelspielern ausgehn, welche sich nicht im Besitze eines von uns ertheilten oder ausgedehnten Gewerbelegitimations­scheines befinden.

Indem wir darauf aufmerksam machen, daß in solchen Fällen die Ortsvorstände und dies wird denselben zu eröffnen sein nicht be­fugt sind, die nach § 59 (jetzt § 60a der Gwb -Ordg. vom 1. Juli 1883) der Gewerbeordnung zur Ausübung des Gewerbes erforderliche Erlaubniß zu ertheilen, veranlassen wir Ew. Hochwohlgeboren dafür Sorge zu tragen, daß das ambulante Polizeipersonal dem gedachten Umfuge entgegentritt, sich überall, wo derartige Musik ausgeübt wird, die Gewerbelegitimationsscheine vorzeigen läßt und, im Falle des Fehlens einer Berechtigung, die Contravenienten zur Anzeige und Be. strafung bringt, auch, soweit dies zulässig, von dem Rechte der Ver­haftung der Contravenienten, überall aber von dem Rechte der Be- schlagnahme der zum Gewerbebetriebe im Umziehen mitgeführten Ge­genstände (Drehorgel rc. rc.), soweit sie zur Sicherstellung der Steuer, Strafe und Kosten oder auch zum Beweise der strafbaren Handlung er­forderlich ist, Gebrauch macht.

Abtheilung des Innern. Kühne.

An

die sämmtlichen Herrn Landräthe

(mit Ausnahme desjenigen von

Kassel-Land).

Vorstehende Verfügung der Königlichen Regierung bringe ich den Herrn Bürgermeister der Landgemeinden, da ich die Wahrnehmung ge- macht, daß dieselbe bisher unbekannt und deßhalb nicht gebührend zur Anwendung gekommen ist, hierdurch zur Kenntniß mit dem Hinzufügen, daß für die Folge eine genaue Beachtung der bezüglichen Vorschriften erwartet wird.

Hanau, den 10. Juni 1884.

Der Königliche Landrath.

Freiherr v. Broich.

Auf Grund des §. 65 der Kurhess. Gemd.-Ordg vom 23. Oktober 1834 und da die hierauf bezüglichen, Seitens der Königlichen Regierung unterm 10. Januar 1882 erlassenen, im Hanauer Anzeiger vom 21. März 1883 veröffentlichten Bestimmungen bis dahin, wie ich mich über- zeugt habe, im hiesigen Kreise durchgängig keine Beachtung und Be- solgung gefunden haben, sowie um Weiterungen vorzubeugen, und na- mentlich auch um nicht wegen Verstöße gegen diese Bestimmungen mit Ordnungsstrafen gegen die betreffenden Gemeindebehörden Vorgehen zu müssen, wie das die Königliche Regierung in besagter Verfügung zur Pflicht macht, vielmehr deren Beachtung zu sichern und zugleich zu er. leichtern, habe ich mich veranlaßt gesehen, ein der mehrgedachten Regie- rungs-Versügung entsprechendes Formular zu Beschluß Protokollen für den Gemeinderath und Ausschuß auszuarbeiten, um dasselbe im Drucke erscheinen zu lassen.

Dieses neue Formular ist gleichzeitig derartig eingerichtet, daß dasselbe zu Abschriften oder Auszügen aus den Beschlußprotokollen be­nutzt werden kann, was übrigens vorkommenden Falles auch geschehen muß.

Den Herrn Bürgermeistern der Landgemeinden, wo die bisherigen Beschlußprotokolls nicht vorschriftsmäßig eingerichtet sind, gebe ich daher, unter nachstehendem nochmaligem Abdruck der in Rede stehenden Ver­fügung der Königlichen Regierung, hierdurch auf, mir bis zum 18. d. Mts. zu berichten, daß die Zusendung der Formulare zu je einem ge­trennt zu führenden Beschlußprotokoll für den Gemeinderath und Aus­

schuß gewünscht wird, bezw. daß da, wo Beschlußbücher mit leerem Pa­pier vorhanden sind, die Zusendung einiger Bogen, um danach die Be­schlüsse in Zukunft vorschriftsmäßig fassen zu können, begehrt werde.

Gleichzeitig mache ich darauf aufmerksam, daß auf der zweiten Seite des Titelbogens mehrerwähnten Formulars die maßgebende Ver­fügung der Königlichen Regierung zum Abdruck gelangen wird, damit die Herrn Bürgermeister und Ausschußvorsteher dieselbe bei Gebrauch des Beschlußbuches stets zur Hand haben und werde ich in Zukunft jener Verfügung Königlicher Regierung entsprechend, ohne Weiteres zu Ordnungsstrafen schreiten, falls die darin enthaltenen Bestimmungen auch jetzt noch nicht die genaueste Beachtung finden sollten.

Hanau am 10. Juni 1884.

Der Königliche Landrath

Freiherr ö. Broich.

Es ist wiederholt vorgekommen, daß der Gemeinde-Rath und der Gemeinde,Ausschuß bei gemeinschaftlichen Versammlungen ihre Beschlüsse gemeinschaftlich nach der Stimmenmehrheit der überhaupt anwesen­den Mitglieder beider Gemeindchörden fassen, ohne daß die Majorität jeder einzelnen Körperschaft zur Geltung gekommen ist.

Diese Art der Abstimmung ist aber nach der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 nur in dem Falle zutreffend, wenn die beiden Gemeindebehörden in ihrer Eigenschaft als einheitlicher Wchlkörper ver­sammelt sind (§. 40, 46 das), in allen übrigen Fällen muß auch bei gemeinschaftlichen Sitzungen eine getrennte Beschlußfassung des Gemeinderaths und des Ausschusses stattfinden ff. den MiN.-Beschluß vom 3. Februar 1863 abgedr. §. 83 der Oktav-Ausgabe der Gemeinde- Ordnung).

Ferner hat die häufig vorkommende mangelhafte Protokollirung der gefaßten Beschlüsse (§. 65, Abs. 4, der Gem. Ordn.) zu erheblichen Unzuträglichkeiten geführt.

Es ist deshalb bestimmt, daß daS Beschluß-Protokoll sowohl des Gemeinderaths, wie des Ausschusses, künftig ausnahmslos zu enthalten hat:

l) in der Uebersicht die Angabe ob die Sitzung eineregel­mäßige" oder eine besonders angesagteaußerordentliche" ist (s. §. 65, Abs. 5-7 a. a. O.);

2) am Rande die sämmtlichen Namen der überhaupt anwe­senden Mitglieder der Gemeindebehörden, mit der Angabe, welcher Körperschaft (Gemeinderath, ständiger Ausschuß, außerordentlicher Ausschuß) sie angehören;

3) die Angabe, wie viele Stimmen für den betr Beschluß abge­geben sind, und zwar, wenn die Sitzung eine gemeinschaftliche, des Gemeinderaths und Ausschusses ist: getrennt für jede Körperschaft, und wenn es eine Sitzung des großen Ausschusses ist: wie viele Stimmen aus dem engeren und wie viele auS dem außerordentlichen Ausschuß den Beschluß gemeinschaftlich gefaßt haben ; und

4) die Unterschrift des Vorsitzenden und wenigstens zweier Mit­glieder der betheiligten Körperschaft, sowie des Protokollfüh­rers; diese Unterschriften bezeugen niemals die Zustimmung zu dem betr. Beschluß, sondern lediglich die Richtigkeit der Protokollirung. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden unnachsichtlich mit Ordnungsstrafen geahndet werden.

Ich sehe mich veranlaßt, den §. 161 der Reichsstrasprozeßordnung vom 1. Februar 1877, welcher also lautet:

Die Behörden und Beamten des Polizei- und SicherheitS- dienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staats­anwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Unter* suchungshandlungen erforderlich, so kann die Uebersendung unmit­telbar an den Amtsrichter erfolgen."

und den §. 346 des Reichsstrafgesetzbuches vom 26. Februar 1876, welcher also lautet:

Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der Strafgewalt oder bei Vollstreckung btr Strafe mitzuwirken