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Hanaun Anzeiaer.
Zugleich Slmtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feurtage, mit belletristischer Beilage, und Samttags mit der Berliner Provinzial CorrMDdenz.
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Die IfpatHge »armondzeile * deren Raum
10 Psg.
Die 2fpatt. Seite 20 Pig.
DieSixaltigeNeile 30 Psg
Nr. 134.
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Dienstag den 10. Juni
1884.
Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Peter Metzger aus Ostheim, Kreis Hanau, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen am 25. Mai 1884 in Fritzlar verübten Uhrdiebstahls verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtsgerichtsgefängniß des Ergreifungsortes abzuliefern bei Nachricht hierher zu den Akten I. I. 735/84.
Kassel, den 7. Juni 1884.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
I. A.: Chuchul.
Beschreibung: Alter 28-30 Jahre, Größe kaum 5 Fuß, Statur klein, Haare schwarz, Bart: schwärzer Stoppelbart, Augen schwarz.
Kleidung: schwarze Joppe, braune langgestreifte Buxkinhose mit sogen. Amerikaner-Taschen am Hintertheil, defekte Riemenschuhe, schwarzes rundes Filzhütchrn mit kurzem herabhängenden Rand.__________________
BekanntwachUNgen KönigL. Landrathsamts.
Bekanntmachung.
Die Königliche Regierung hat mehrfach Gelegenheit gehabt wahrzunehmen, daß die gegen die Verschleppung und Ausbreitung der Seuchen gerichteten Bestimmungen des Reichs-Viehseuchen Gesetzes vom 23. Juni 1880 nicht mit der erforderlichen Strenge gehandhabt werden und aus diesem Grunde die erwarteten Erfolge nicht zu zeigen vermögen. Da namentlich die Seuchen durch verzögerte oder gänzlich unterlassene Anzeigen von deren Ausbruch verschleppt werden, so werden hiermit die Vorschriften dieses Gesetzes über die Anzeigepflicht wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
§- 9-
Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in §. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, weün sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von deck Aüsbruche einer der nachbenaunten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs be. gründen, Kenntniß erhalten.
§ 10.
Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht §. 9 erstreckt, sind folgende:
1. der Milzbrand;
2. die Tollwutb;
3 der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel;
4. die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine ;
5. die Lungenseuche des Rindviehs;
6. die Pockenseuche der Schafe;
7. die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs;
8. die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe.
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigrpflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen.
Zuwiderhandlungen werden nnnachsichtlich nach Maßgabe des § 65 1 c bestraft. Auch soll nach § 63 pos. I 1 c. die Entschädigung für aus polizeiliche. Anordnung getödtete Thiere bereits dann verweigert wer. Den, wenn sich herausstellt, daß der Besitzer rc. der fraglichen Thiere die
Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht aus Fa hr lä ssi g keit unterlassen oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert hat. Gleichzeitig werden das Aufsichtspersonal, die Ortsvorstände rc. strengstens hiermit angewiesen, um den Häu- sigen Verschleppungen von Heerdekrankheiten, insbesondere der Schafräude vorzubeugen, die angeordneten Schutzmaßregeln bis zu deren Aufhebung mit der nöthigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu kontroliren und werden bei absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sperrmaß- regeln Seitens der Besitzer der unter Sperre gestellten Thiere ohne Weiteres die schärferen Maßregeln (§§. 19 — 22 namentlich §§ 25 und 63 1. e.) absolute Stallsperre, Tödtung und Versagung der Entschädigung zur Anwendung kommen.
Schließlich muß bei Erforschung der Seuchenheerde (S. §. 12 1. c. und §§ 32 und 70 der Jnstruction zum Viehseuchen-Gesetz), welche für die Tilgung der Seuchen von wesentlicher Bedeutung ist, mit der größten Sorgfalt verfahren werden.
Hanau am 9. Juni 1884.
Der Königl.Landrath.
Frhr. v. B r o i ch.
Gefunden: Ein Zins-Coupon. Ein farbiger Kittel. 30 Stück weiße Kragen. Ein Zwicker. Ein goldene Broche.
Zugelaufen: Vor ca acht Tagen ein kleiner gelblicher Dachshund w. Geschl.; Empfangnahme bei Restaurateur Heilmann zu Mainkur.
Verloren: Am 3 ds. Mts. eine Dienstauszeichnung für 15= jährige Milit..Dienstzeit.
Entflogen: Ein Kanarienvogel.
Hanau am 10. Juni 1884.
Aus Königl. Landrathsamt.________
Die Grundsteinlegung des Reichstagsgebäudes.
K d Rh. Kür.)
— Berlin, Montag, 9. Juni. Die Urkunde, welche der Reichs- känzler, Fürst von Bismarck, bei der heutigen Feier der Grundsteinlegung für das Reichstagsgebäude verlas und welche hierauf mit den anderen Schriftstücken und Münzen in den Grundstein versenkt wurde, hat folgenden Wortlaut:
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Deutscher Kaiser, König von Preußen, thun kund und fügen zu wissen, daß Wir beschlossen haben, im Namen der Fürsten und freien Stühle des Reiches und in Gemein- fchaft mit den verfassungsmäßigen Vertretern des deutschen Volkes den Grundstein zu einem Hause zu legen, in welchem der gemeinsamen Arbeit der gesetzgebenden Körper eine würdige Stätte bereitet werden soll.
„Unter den glorreichen Waffenerfolgen der vereinten deutschen Stämme ist durch Gottes Fügung das deutsche Reich zu ungeahnter Macht und Herrlichkeit entstanden. Aus der Begeisterung des Volkes und aus dem gegenseitigen Vertrauen der Bundesregierungen ist für Deutschland die Kraft erwachsen, seine Verfassung und seine nationale Entwickelung aus eigener Macht zu schützen und die Pflege seiner Wohlfahrt in die eigene Hand zu nehmen Diesem Schutze und dieser Wohlfahrt soll die Arbeit in dem Hause dienen, dessen Grundstein Wir legen
„Wir blicken, dankbar gegen Gott, auf das zurück, was die verbündeten Regierungen, in gemeinsamer Thätigkeit mit dem Reichstage, während der verflossenen Jahre Unseres Kaiserlichen Walters für Deutschland geschaffen haben, und sehen der Zukunft mit der Hoffnung entgegen, daß unter Uns wie unter Unseren Nachfolgern die gemeinsame Arbeit für das Vaterland von Einigkeit getragen und von Segen begleitet sein werde. Der Ordnung, der Freiheit, der Gerechtigkeit, her gleichen Liebe für alle Streife Unseres Volkes fei unverbrüchlich ’ diese Arbeit gewidmet. Möge Friede nach außen Und innen den Bau dieses Hauses beschirmen!
„Auf emEerdar sei das Haus ein Wahrzeichen der unauflöslichen Band, welche in großen und herrlichen Tagm die deutschen Länder und Stämme zu dem deutschen Reiche verewigt haben! Dazu erflehen Wir den Segen Gottes.
„Gegenwärtige Urkunde haben Wir in zwei Anfertiqvwgen mit Unserer aüerhöchstngenhändigen NamenSunterschrift vollzogen und mit