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Nr. 132. Samstag den 7. Juni 1884.

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Be§annLmkchUUgeu Königl. Landrathsamts.

Da ich die Ueberzeugung gewonnen habe, daß im hiesigen Kreise noch vielfach die finanziellen Nothlagen in einer W ise mißbraucht wer. den, die durch das Reichsgesetz vom 24. Mai 1880 verhindert werden sollte, bringe ich nachstehend das besagte Gesetz und daraufhin ergangene, dasselbe erläuternde wichtigere Entscheidungen zur allgemeinen Kenntniß und beauftrage die Ortspolizeibehörden des Kreises und ganz besonders auch die Königliche Gendarmerie auf derartige, gewöhnlich fehr geheim betriebene Geschäfte mit aller Umsicht und Entschiedenheit zu fahnden, sowie im zutreffenden Falle nicht nur der Königlichen Staatsanwaltschaft, sondern auch mir sofort dieserhalb entsprechende Anzeige zu machen.

Hanau am 6. Juni 1884.

Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Gesetz, betreffend den Wucher.

Bom 24 Mai 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

Hinter den §. 302 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich werden die folgenden neuen §§. 302 a, 302 b., 302 c., 302 d., ein­gestellt :

§. 302a. Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen für ein Darlehn oder im Falle der Stundung einer Geldforderung sich oder einem Dritten Vermö« gensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 302b. Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Ver- mögensvortheile (§ 302a.) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Gefäng. niß bis zu Einem. Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechs­tausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 302c. Dieselben Strafen (§ 302a, §. 302b) treffen den- jenigen, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen Vermögensvortheile geltend macht.

§. 302d. Wer den Wucher gewerbs- o'er gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu er­kennen.

Artikel 2.

Der §. 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs in der durch das Ge­setz vom 26. Februar 1876 sestgestellten Fassung wird durch nach­stehende Bestimmung ersetzt:

§. 360 Rr. 12. Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbesondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß überschreitet.

Artikel 3.

Verträge, welche gegen die Vorschriften der §§. 302a, 302b. des Strafgesetzbuchs verstoßen, sind ungültig.

Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Vermö- gensvonheile (§. 302a.) müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfanges an verzinst werden. Hierfür sind Diejenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, solidarisch verhaftet, der nach § 302c. des Strafgesetzbuchs Schuldige jedoch nur in Höhe des von

ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtung eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist.

Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete zurückzufordern; für diesen Anspruch hastet die für die ver- tragsmäßige Forderung bestellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Ungültigkeit des Vertrages nicht entgegengesetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Kaiserlichen Jusiegel.

Gegeben Berlin, den 24. Mai 1880.

(L. S) Wilhelm

von Bismarck.

Nothlage im Sinne des Wuchergesetzes.

Wegen Wuchers ist ein Darlehnsgeber oder Stundungsgewährer nach 3n2u des Strafgesetzbuchs zu bestrafen, wenn er unter Ausbeutung der Nothlage des Darlehens- oder Stundungssuchers sich von diesem unverhältnitzmäßig große Vermögensvortheile versprechen läßt. Unter Nothlage" im Sinne dieser Strafbestimmung ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II Straff., vom 30. September 1881 nicht nur der Nothstand, die vollkommene finanzielle Rath- und Aussichtslosig­keit, der absolute Mangel an Credit- und Zahlungsmitteln zu verstehen, sondern vielmehr ist Nothlage schon dann vorhanden, wenn der Darlehns« oder Stundungssucher durch seine Verhältnisse zur Aufnahme des Dar­lehns oder zur Nachsuchung der Stundung, auch gegen erhebliche Opfer, genöthigt wird; wenn er auf diese finanziellen Maßregeln als Mittel zur Ordnung seiner Vermögensangelegenheiten oder sonstigen Verpflich­tungen hingewiesen ist, sollten auch diese Mittel sich nicht als die letzten und äußersten darstellen. Eine augenblickliche Geldverlegen­heit vermag deshalb sehrwohl eineNothlage zubegrün­den, wenn sie, als dem nächliegenden Mittel der Abwendung, zur Darlehnsaufnahme oder Erwerbung einer Stundung führen muß. Ebenso wenig ist zu erfordern, daß der Grund der Nothlage und damit dre letztere selbst obj ctiver jedem Dritten gegenüber geltender Natur sei; es genügt, daß sie dem gegenüber besteht, von welchem das Darlehn oder die Stundung nachgesucht wird, und sie wird daher dadurch nicht aus­geschlossen, daß der Credit nur bei einer bestimmten Person, von welcher Stillschweigen zu erwarten steht, nachgesucht wird, um das Bekannt­werden der ungünstigen Vermögenslage in weiteren Kreisen zu verhin­dern, auch wenn daselbst Aussicht auf ©rlargung finanzieller Hülfe bestanden hätte. Ein in den Verhältnissen begründetes Hinderniß, einen anderweitigen ohne oder gegen ge­ringere Opfer sonst zu Gebote stehenden Credit aufzu- suchen, kann daher sehr wohl eine Nothlage be­gründen.

Gewerbs- oder Gewohnheitsmäßigkeit im Sinne des Wuchergesetzes.

Erk. des Reichsgerichts, II. Straff., vom 24. Januar 1882.

. . .Wenn der §. 302d Str.-G.-B. denjenigen mit Strafe bed? oht, welcher den Wucher gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, so legt derselbe den im § 30: a das. ausgestellten Begriff des Wuchers zu Grunde. Da die Gewohnheitsmäßigkeit im Sinne des Strafgesetzes eine Mehrzahl von strafbaren Fällen gleichartigen Handels und eine darin hervortretende Neigung zu diesem Handeln voraussetzt, so erfordert der gewohnheitsmäßige Wucher, daß wiederholt gegen die Vorschrift des Strafgesetzes, hier des §. 302a Slr.-G.-B. verstoßen worden ist. Das Vergehen des gewohnheitsmäßigen Wuchers setzt sich aus einer Mehr­zahl nach §. 302a (ober 302d) strafbarer Vergehen zusammen. Des­halb ist dem I. Richter darin beizustimmen, daß Handlungen, welche vor der Gesetztskrast dieser gesetzlichen Bestimmungen begangen sind und von dem Strafgesetz nicht betroffen waren, die Gewohnheitsmäßigkeit des Wuchers zu begründen nicht geeignet sind. Andernfalls würden dieselben