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Hamuer Lmeiaer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

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Nr. 129.

Mttwcch den 4. Juni

1884.

BekanntmachNKgerr Königl. LandrathsaMts.

für die

Jmpfordnung

Impfungen in dem

Mindecken.

£ 8 5 s

<ZZ

Namen der Jmpfstationen.

Tag und der Impfung.

Stunde der Revision.

y SS S g5 SS

i.

Roßdorf

Juni 5. Nachmittags 2 Uhr.

Juni 12. Nachmittags 2 Uhr.

2.

Windecken

Juni 5. Nachmittags 4 Uhr.

Juni 12. Nachmittags 4 Uhr.

3.

Ostheim

Juni 7. Nachmittags 1 Uhr.

Juni 14 Nachmittags 1 Uhr.

4.

Eichen

Juni 7. Nachmittags 3 Uhr.

Juni 14 Nachmittags 3 Uhr.

5.

Erbstadt

Juni 7. Nachmittags 5 Uhr.

Juni 14. Nachmittags 5 Uhr.

Die Lokale, in

velchen die Impfungen abgehalten werden sollen,

sind vor dem Beginn des Jmpsgeschäftes gründlich zu reinigen und mindestens 1 Stunde lang durch Oeffnen sämmtlicher Fenster zu lüften.

Schulzimmer, welche zu Jmpflokale» benutzt werden sollen, sind vorher soweit zu räumen, daß genügender Platz zur bequemen Ausführung des Jmpsgeschäftes geschafft wird; insbesondere ist ein Theil, etwa die Hälfte, der Schulbänke aus dem Lokale zu entfernen und sind die - zurückbleibenden Bänke so zu stellen, daß die Mütter mit ihren Kindern hinreichenden Platz auf denselben finden.

Ferner ist dafür zu sorgen, daß in dem Jmpflokale ein reines, frisch gewaschenes Handtuch, Seife, 2 Waschbecken und reines Wasser in genügender Menge vorhanden sind.

Außerdem ist noch Folgendes zu beachten:

Die Arme eines jeden Impflings sind vor der Impfung durch Waschen mit Seifenwaffer gründlich zu reinigen, die Impflinge selbst mit frischer Leibwäsche zu versehen.

Personen, und zwar sowohl Impflinge, als deren Begleiter, welche mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind oder in deren Wohnungen sich mit ansteckenden Krankheiten behaftete Kranke befinden, desgl. mit Ge­schwüren, eiternden Wunden oder mit eiternden Hautausschlägen behastete Personen find von dem Betreten der Jmpflokale ausgeschlossen.

Derartige Impflinge sind, insofern für dieselben die vorläufige Befreiung von der Impfung in Anspruch genommen wird, vor dem Beginne deS Jmpstermines dem Jmpfarzte anzumelden, diesem aber auf Erfordern erst dann vorzustellen, nachdem die Impfungen und resp, die Jmpfrevi- sionen erledigt find und alle anderen Impflinge das Jmpflokal verlassen haben.

In den Jmpfterminen werden ärztliche Zeugnisse zur vorläufigen Befreiung von der Impfung wegen Krankheit und bezw. zur definitiven Befreiung wegen überstandener Blattern entgegengenommen; dagegen sind die Impfscheine über bereits vollzogene Privatimpfungen nicht dem Jmpf­arzte in dem Jmpftermine, sondern lediglich dem Königlichen Landraths­amte auf dessen Erfordern vorzulegen.

Von dem Auftreten ansteckender Krankheiten, insbesondere des Scharlachs, der Masern, der Rachenbräune (Dyphtheritis), des Keuch- Hustens, des Mumps, des Typhus, der contagiösen Augenentzündung rc., an einem der vorstehend genannten Orte ist dem Jmpfarzte Seitens des betreffenden Herrn Ortsvorstandes zur etwa erforderlichen Ver­legung des Jmpstermines Kenntniß zu geben.

Das vorstehende Verzeichniß über die Jmpftermine wird den Herrn Bürgermeistern mit dem Austrage bekannt gegeben, den Eltern b^zw. Vormündern von Impflingen sofort von den angesetzten Terminen Kenntniß zu geben.

4818

Hanau am 3. Juni 1884.

Der Königliche Landrath

I. V: Thamer.

Bekanntmachung.

Auf Grund eines Erlasfes des Herrn Ministers für Landwirth­schaft, Domainen und Forsten, betreffend die Tilgung der Schasräude, ist von der Königlichen Regierung unter dem 15. v. M. angeordnet worden, auch in diesem Jahre wieder sämmtliche verseuchte Bestände zu ermitteln, weil unermittelt gebliebene kranke Heerden, die geheilten, bezw. gesunden Bestände von Neuem inficiren würden.

Zu dem Ende weise ich die Ortsvorstände hiermit an:

Die Schafbesitzer des Orts unter Hinweiiung auf die Strafvor- schriften im § 65 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 über die Ab­wehr und Unterdrückung der Viehseuchen zur als baldigen Anzeige auf- zufordern, ob unter ihren Schafen noch Räude herrscht und über das Resultat der Anzeigen mir schleunigst Bericht zu erstatten. Hierbei ist auch die Stückzahl jedes Schafbestandes genau anzugeben.

Nach beendigter Schafschur sind dann die Heerden, welche räudig sind, oder in denen sich räudige Schafe befinden, der vorgeschriebenen Badekur zu unterwerfen.

Ferner wird nochmals unter Hinweis auf den § 328 des Straf­gesetzbuches eingeschärft, daß räudekranke Schffe oder Heerden, in denen im letzten halben Jahre Räude herrschte, weder angekauft noch verkauft bezw. transportirt werden dürfen.

Eine Ausnahme von diesem Verbot findet nur beim An- und Ver­kauf von Schafen zum Zwecke sofortiger Abschlachtung statt und ist für den Transport solcher Schafe landräthliche Genehmigung einzuholen. (S. § 126 der Instruktion zum Reichs-Viehseuchen Gesetz vom 23. Juni 1880.)

Schließlich werden die Schäfer nochmals auf das Nachdrücklichste angewiesen, vom Auftreten der Rauhe oder solcher Erscheinnngen in ihren Heerden, durch welche sie zur Ausübung der sog. Schmierkur ver­anlaßt werden, der Ortspolizeibehörde und den Besitzern der Schafe sofort Anzeige zu machen.

Hanau, den 3. Juni 1884.

Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Gefunden: Eine Brille. Eine Wagenkette. Ein go denes Arm­band. Ein leerer Koffer. Ein Steuerzeitel für Philipp Boß II. zu Hüttengesäß. Eine graue Frauenjacke.

Verloren: Ein Packriemen.

Hanau am 4. Juni 1884.

Aus Königl. Landrathsamt.

Wiesenverpachtung.

Von der in der Gemarkung von Ostheim belegenen Domanial« wiese Plan Nr. 833im Heurielh" sollen die je 10 are haltenden Parcellen Nr. 17, 18, 19, 49, 50 und 51 anderweit von 1884 ab auf 12 Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden. Termin hierzu ist auf

künftigen Sonnabend, den 7. dieses Monats, Nachmittags 2 Uhr, in den Saal der Schütz' schen Gastwirthschaft zu Ostheim anberaumt. Die Karte über die Pachtstücke wird den Pachtbewerbern vorgelegt. Auf angemessene Gebote erfolgt der Zuschlag ohne Abhaltung eines weiteren Termins.

Hanau, am 4. Juni 1884.

Der Königliche Domainen-Rentmeister

Bell. 5321

Tagesschau.

Berlin, 3 Juni. Se. Majestät der Kaiser haben im Na­men des Reiches den Ko-sul Dr. phil. Bernhard Gräser zum Konsul in Montevideo (Uruguay) zu ernennen geruht.

Berlin, 3. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König hörten heute, nach dem Polizei-Präsidenten v. Madai, die Vorträge des Geheimen Ober. Regierungsraths Anders vom Civilkabinet sowie des Chefs des Militärkabinets, General-Lieutenants v. Albedyll, nahmen