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Nr. 114. ^^»ns

Donnerstag den 15. Mai

1884.

BeZanntmachAKgeu KömgL. LaKdrathsKMts.

Der Herr Ober Präsident hat genehmigt, daß zum Besten der Arbeiter-Co onie Wilhelmsdorf in Westfalen, nachdem der Anschluß des Regierungsbezirks Kassel an den Aufnahmebereich derselben stattge- funden hat, im Laufe des Jahres eine einmalige Sammlung freiwilliger Beiträge bei den Einwohnern des Regierungsbezirks Kassel durch poli­zeilich zu legitim renbe Collec'anten Veranstalter werden darf.

Kassel den 23. April 1884.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Indem ich die vorstehend abgedruckte, durch das Amtsblatt Nr. 17 d. I. veröffentlichte Bekanntmachung der Königlichen Regierung vom 23. April c. hierdurch zur allgemeinen Kenntniß bringe, veranlasse ich die Herrn Bürgermeister und Ortspolizei Verwalter des Kreises den be- triffencen Collectanten die erforderliche polizeiliche Legitimation zu er­theilen und diese Angelegenheit in jeder Hinsicht thunlichst zu fördern.

Gleichzeitig mache unter Bezugnahme auf den in den Nummern 94 und 95 dieses Blattes lausenden Jahres veröff ntlichten Aufsatzdie Maßregeln gegen die Vagabundennoth" sowohl die ge achten Beamten, als alle Interessenten des Kreises darauf aufmerksam, daß denselben Ge- legenheit gelobn werden wird, die monatlich erscheinende, von dem Central-Vorstände für Arbeiter-Co onien herausgegebenen Schriftdie Arbeiter-Colonie, Correspondenzblatt für die Interessen der deutschen Arbe-ter-Colonien und Naturalverpflegungs- Stationen", für einen Abonnementspreis von jährlich 1 Mk. 25 Pf. zu beziehen und bezweifle ich nicht, daß diese Schrift auch im hiesigen K-eise um so mehr Absatz finden wird, als dieselbe über die Lage der in R-de stehenden, für ganz Deutschland höchst wichtigen Angelegenheit stets einen genauen Ueberblick bietet und als gemäß Beschluß des Kreistages vom 26. April c. nun­mehr auch im hiesigen Kreise auf dessen Kosten Raturalveipflegungs- Stationen in angemessenen Entfernungen von einander errichtet werden sollen.

Die Zusendung von Correspondenzartikeln und ganz besonders in Bezug auf die VerpflegungS-Stationen sowohl in längeren Abhandlun­gen, als auch kleine Notizen jeglicher Art, welche die gute Sache för- dern können, würden dem gedachten Central Vorstände besonders ange­nehm sein.

Hanau am 14. Mai 1884.

Der Königliche Landrath

3952 Freiherr v. Broich.

Bekanntmachung.

Vom 15. Mai bis einschließlich 15. Oktober wird zu WilhelmS- Höhe (Bz Kassel) wieder ein Postamt III. mit Telegraphenbetrieb in Wirksamkeit sein.

Für die Zeit des Bestehens dieser VerkehrSanstalt kommt für Briefe, welche in WilhelmShöhe aufgegeben und nach Kassel oder nach dem LandbestellbiZirke des Postamts in Kassel gerichtet sind, an Stelle der Landbkiefbestcllgebühr die gewöhnliche Portolaxe, nämlich für den einfachen Brief, frankllt 10 Pfennig, unfrankirt 20 Pfennig, zur An­wendung.

Kassel, den 7. Mai 1884.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor, zur Lind e.

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Hanau am 12. Mai 1884.

Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Bekanntmachung.

Vom 15. Mai bis Ende September findet im Verkehr zwischen den Postanstalten in Wildungen Stadt bz. Wildungen Bad einerseits und den Eisenbahnstationen Kassel, Marburg, Gießen und Frankfurt

(Main) andererseits eine unmittelbare Personen- und Gepäckeinschreibung statt.

Es können demnach während der erwähnten Zeit bei den Post­anstalten in Stadt Wildungen und Bad Wildungen neben den Post­fahrscheinen für die Reffe von Wildungen nach Wabern noch Eisenbahn« billits I. II. und III. Wagenkiaffe für die Bahnstrecken Wabern Kassel, Wabern-Marburg, Wabern-Gießen und Wabern-Frankfurt (Main) ge­löst werden.

Ebenso können bei den bezeichneten Bahnstationen neben den Eisen« bahnbilletS 1. II. und III. Wagenklasse für die Strecken Kaffel- Wabern, Marburg Wabern, Gußen- Wabern und Frankfurt (Main)-Wabern noch Postfuhischeine für die Strecken Wabern-Wildungen Stadt und Wabern- Wildungen Bad gelöst werden.

Das Reisegepäck wird vom Abgangsorte bis zum Bestimmungsorte durchbeiördert.

Das Personengeld und das etwaige Ueberfrachtporto werden nach dem gewöhnlichen Post- und Eisenbahntarif berechnet.

Kassel, 7. Mai 1884.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.

zur Linde.

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Hanau am 12. Mai 1884.

Der Königliche Landrath

4257 Freiherr v. Broich.

Dem am 3. Dezember 1881 geborenen Peter Hensel von- digheim ist auf Ansuchen seines Stiefvaters August Lach die Gestattung ertheilt den FamiliennamenLach" führen zu dürfen.

Hanau am 9; Mai 1884.

Der Königliche Landrath

4101 Freiherr v. Broich.

In Folge Umpflasterüng der Frankfurterstraße von der Löwen- Apotheke bis zur Langstraße, welche voraussichtlich dis zum 25. ds. MK. dauern wird, ist die Absperrung derselben angeordnet worden.

Hanau am 14. Mai 1884.

Der Königliche Landrath Freiherr d. Broich.

Polizei-Ordnung

Auf Grund deS §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister dahier Folgendes eroidnet:

Das Stehenlaffen von nicht zur Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen, beladenen oder unbeladenen, vor den Häusern hiesiger Stadt zur Nachtzeit, ist verboten.

Ausnahmen können auf Nachsuchen in solchen Fällen zugelassen werden, wo eS sich um daS Stehenlaffen von Fuhrwerken an außer dem Verkehr gelegenen Plätzen handelt.

Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 9 Mark eventuell entsprechen­der Haft bestraft.

Hanau am 26. April 1884.

Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Zur Erleichterung des Gebrauchs heilkräftiger Bäder seitens des ärmeren Theils der Bevölkerung hat der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten mittelst Erlasses vom 16. April 1882 II. b. T. 1931 den mittellosen Personen, welchen seitens der Vorstände von Kuranstalten der Gebrauch der Bäder oder anderer Kureinrichtungen unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen bewilligt ist, bei der Reise nach dem Kurorte sowie bei der Rückreise in die Hnmath auf den Staats- und den staat- lich verwalteten Eisenbahnen eine Fahrpreisermäßigung in der Weise gewährt, daß bei der Benutzung der dritten Wagenklasse nur der Mili« tair-Fahrpreis erhoben wird.