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Hanauer Amtier.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und ;^et rtoge, mit belletrist scher Blilage, und Sam"a S mit der Berliner PrEnzrat Correlpondenz

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Nr. 111. «S^wig^sra

Montag den 12. Mai

1884.

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Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe III zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Vierprozentigen konsolidirten Staasanleihe von 1876 bis 1879.

Die Zinsscheine Reihe III Nr. 1 bis 8 zu den in den Jahren 1876 bis 1879 ausgefertigten Schuldverschreibungen der Preußischen vierpro­zentigen konsolidirten Staatsanleihe über die Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1884 bis 30. Juni 1888 nebst den Anweisungen zur Abhe­bung der Reihe IV werden vom 15. Mai d. I. ab von der Kontrole der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vor­mittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangs-Bescheini­gung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Be- j scheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke der Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zursscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Talons nicht ein­lassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Ver­zeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangs­bescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen un­entgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er- langung der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wenn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provin- zialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Zum Schluß wird schon jetzt darauf aufmerksam gemacht, daß zu den gedachten Schuldoerschreidungen vom Jahre 1888 ab nicht mehr, wie bisher, nur 8 Stück Zinsscheine sür vier Jahre, sondern für einen Zeitraum von zehn Jahren 20 Stück Zins scheine gleichzeitig werden ausgereicht werden und demgen äß die den Zinsscheinen Reihe III jetzt beigegebenen Anweisungen zur Abhebung der Reihe IV eine ent- sprechenoe Fassung erhalten hab-n.

Berlin, den 19. April 1884.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Sydow. Hering. Marleker. Rüdorff.

Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntniß ge­bracht.

Hanau am 8. Mai 1884.

Der Königliche Landrath

4159 Freiherr v Broich.

Polizei-Ordnung.

Im Anschluß an die Polizewe ordnungen vom 3. Juni 1790, vom 23. Mai 1822 und vom 27. September 1833 die regelmäßige Straßemeinigung in Hanau bete, wird nach Berathung mit dem Herrn Dterbüu ermeifter auf Grund des §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 hiermit angeordnet:

In der Zeit vom 15. März bis 1. November des Jahres sind bei trockener Witterung die Trottoirs und Straßen vor dem Kehren mit Wasser derart zu besprengen, daß ein Auswirbeln von Staub nicht statifinden kann. Die Zuwiderhandlung hat Strafe von 1 bis 9 Mark eventuell Haft zur Folge.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft.

Hanau am 15. April 1884.

Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Die oben angezogenen Polizeiverordnungen vom 3. Juni 1790 §. 18, vom 23. Mai 1822 und vom 27. September 1833 lauten: Die Straßen der Stadt müssen Mittwochs und Samstags Nach­mittags, soweit eines Jeden Haus reicht, gereinigt werden. Ver­antwortlich sind die Eigenthümer der Häuser oder Diejenigen, welche solche in Miethe haben.

Polizei-Ordnung.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister dahier Folgendes erordnet:

Das Stehenlassen von nicht zur Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen, beladenen oder unbeladenen, vor den Häusern hiesiger Stadt zur Nachtzeit, ist verboten.

Ausnahmen können auf Nachsuchen in solchen Fällen zugelassen werden, wo es sich um das Stehenlassen von Fuhrwerken an außer dem Verkehr gelegenen Plätzen handelt.

Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 9 Mark eventuell entsprechen­der Hast bestraft.

Hanau am 26. April 1884

Der Königliche Landrath

Freiherr v. Broich.

Für die Gemeinden Eckenheim, EscherSheim, Ginnheim, Praun- Heim, Seckbach, Preungesheim und Berkersheim des hiesigen Kreises soll ein Bezirksschornsteinfeger konzessionirt werden.

Bewerber werden ausgefordert, ihre desfallsigen Gesuche unter Vorlage der Zeugnisse ihrer Undescholrenheit und Befähigung ungesäumt hierher einzureichen

Hanau am 2. Mai 1884.

Der Königliche Landrath

4132 Freiherr v. Broich.

Gefunden: Ein altes Taschentuch mit einigen Pfennigen. Ein Notizbuch über Wäsche. Ein Messer.

Zugelaufen: Ein Hahn.

Verloren: Ein Portemonnaie mit 16 M 50 Pf.

Hanau am 12. Mai 1884.

____________________Aus Kömgl. Landrathsamt.___________________

Polizeiliche Zwangsbefugniß, Auskunft zu verlangen.

(Gem. R.) Sowohl nach den älteren gemeinrechtlichen Grund­sätzen, welche bis zur Auflösung des vormaligen Deutschen Reichs den Inhalt der als Bestandtheil der Landeshoheit betrachteten Polizeihoheit best minien, wie nach den seitdem eingetretenen staatsrechtlichen Verän­derungen steht dem Träg>r der Landespolizeigewalt die Befugniß zu, bezüglich solcher Angelegenheiten, in welchen er polizeiliche Verfügungen zu erlassen berechtigt ist, auch Vörverfügungen zu erlassen, welche die Entscheidung, ob Anlaß zu einem bestimmten polizeilichen Vorschreiten vorliege, vorzubereiten bestimmt sind, insbesondere die Befugniß, auf eingega, gene Beschwerden zum Zeoeck der Ermittelung, ob ein das gemeine Wohl gefährdender Zustand ober Vorgang vorliege, Auskunft über den Sachverhalt von den beteiligten Personen zu verlangen, selbst wenn es sich um Privatrechtsverhältnisse handelt, insofern diese neben ihrer Bedeutung für die betheiligten Privatpersonen auch das öffentliche Interesse berühren und zu dessen Wahrung ein polizeiliches Einschreiten begründen können. Der Berechtigung des Trägers der Polizei-gewalt, Auskunft zu verlangen, entspricht die Verpflichtung der