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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinziell Korrespondenz.
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DieSfpaltigeZcile
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Nr. 110.
Samstag den 10. Mai
1884.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Nachdem durch die Bekanntmachungen deS Königlich preußischen Regierungs-Präsidenten zu Stettin vom 10. Februar 1882 (Reichs- Anzeiger Nr. 37) und des Königlich preußischen Polizei-Präsidenten zu Berlin vom 27. Oktober 1883, 7. Dezember 1883 (Reichs-Anzeiger Nr. 254, 289) und 6. Februar 1884 (Reichs-Anzeiger Nr. 34) die Nummern 1 bis 4 der im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift „Der Rebell, Organ der Anarchisten deutscher Sprache", verboten worden sind, wird auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial- demokratie vom 21 Oktober 1878 die fernere Verbreitung des Blattes „Der Rebell" im Reichsgebiete hierdurch verboten.
Berlin den 29. April 1884.
Der Reichskanzler. In Vertr.: von Böstlicher.
BekannLMkchuNgen Kömgl. LaKdrathsamLs-
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe III zu den Schuldverschreibungen der Preußischen vierprozenti^en konsolid>rten Staasanleihe von 1876 bis 1879.
Die Zinsscheine Reihe III Nr. 1 bis 8 zu den in den Jahren 1876 bis 1879 ausgefertigten Schuldverschreibungen der Preußischen vierpro- zentigen konsolidirten Staatsanleihe über die Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1884 bis 30. Juni 1888 nebst den Anweisungen zur Abhebung ^der Reihe IV werden vom 15. Mai d. I. ab von der Kontrole der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/M. bezogen werden. Wer die Empsangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangs«Bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine — ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke der Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsschein- Reihe nur dann, wenn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Proom- zialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Zum Schluß wird schon sitzt darauf aufmerksam gemacht, daß zu den gedachten Echuldotrschreivungen vom Jahre 1 888 a b nicht mehr, wie dish-r, nur 8 Stück Zinsscheine für vier Jahre, sondern für einen Zeitraum von zehn Jahren 20 Stück Zinsscheine gleichzeitig werden ausgercicht werden und demgemäß die den ZinsMinen Reihe 111
jetzt beigegebenen Anweisungen zur Abhebung der Reihe IV eine entsprechende Fassung erhalten haben.
Berlin, den 19. April 1884.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
gez. Sydow. Hering. Marleker. Rüdorff.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntniß gebracht.
Hanau am 8. Mai 1884.
Der Königliche Landrath
4159 Freiherr v Broich.
Im Anschluß an die Polizei-Verordnung vom 6. März 1834, das Reinigen und Ausleeren der Äbtrittsgruben in Hanau betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister auf Grund des §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 hiermit angeordnet :
Das Ausleeren der Abtrittsgruben mittelst Maschinen am Tage ist vom 1. Mai bis 1. S-ptember nur Vormittags,bis 9 Uhr, von da ab bis 30. April nur Vormittags bis 10 Uhr unter der Bedingung gestattet, daß dies in geruchloser Weise geschieht und hierzu nachstehenden Bestimmungen nachgekommen wird:
Das Entleeren der Gruben muß mit guten leistungsfähigen Maschinen unter Leitung von Sachverständigen geschehen.
Bor dem Anfang jeder Entleerung der Grube ist dieselbe tüchtig zu desinsiciren. Das flüchtige Amoniak muß entweder durch eine E-sen- vitriollösung oder durch ein Desinfektionspulver gebunden werden. Nach der Entleerung hat eine nochmalige Desinfektion der Grube stattzufinden.
Jede Grube muß gründlich entleert werden und muß die Maschine so konstruirt sein, daß sie die ganze Kloakenmasse herausschafft, ohne die festeren Theile sitzen zu lassen, welche sehr leicht Krankhertsstoffe erzeugen.
Der Verschluß der Leitung vor und hinter der Maschine muß durchaus luftdicht sein und alle ausströmende Luft aus dem Faß muß in einem geschlossenen Ofen vollständig verbrannt werden. Der Dunstschlauch muß genau in das Faß und den Ofen passen.
Jedes Faß, welches zum Abfahren der Jauche benutzt wird, muß in gutem reinlichen Zustand erh ihn werden und darf nicht ausrinnen.
DaS Entleeren des Fassis hat durch einen Jauchevertheiler, nicht durch ein sogenanntes Spritzbrejt zu geschehen.
Jedes außer Gebrauch stehende Faß muß verschlossen bleiben bis es in Gebrauch genommen wird. Nach der Füllung muß dasselbe so luftdicht verschlossen werden, daß kein Geruch ausströmen kann.
Die Zuwiderhandlung hat Strafe von 1 bis 9 Mark ev. Haft bezw. Wegweisung der Fuhrleute mit den Geräthschaften zur Folge.
Diese Verordnung tritt mit dem 20. Mai c. in Kraft.
Hanau am 22. April 1884.
Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Da die über das Ausfahren des Düngers in hiesiger Stadt bestehenden Vorschriften zum Theil in Vergessenheit gerathen scheinen, so werden sie hierdurch nochmals zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1) Das Ausfuhren des trockenen Mistes ist zu jeder Tageszeit gestattet, vorausgesetzt, daß derselbe vom Hofe des Eigenthümers gleich abgefahren werden kann. Hat letzterer keinen hierzu geeigneten Hofraum, und ist also genöthigt, den M>st auf die Straße zu" bringen und dor aufzuladen, dann darf dieses von Ostern bis Michaelis nur bis 7 Uhr Morgens, nach Michaelis bis 9 Uhr Morgens geschehen. Nach 7, resp. 9 Uhr, muß die Straße wiever gereinigt sein.
2) Nasser Und kurzer Mist, welcher auf gewöhnlichen Tungwagen nicht trantzpoUirt werden kann, ohne zu tröpfeln und eine schmutzige Spur zu hinterlassen, darf nur in wohlverwahrten Kasten über die Straße gefahren werden.
3) Das Reinig!n und Bukleeren der AbtrittSgruben und Kloaken darf nur bei Nacht, und zwar in den Wintermonaten November, De- zember und Januar von Abends 11 bis Morgens 6 Uhr, in den übri-