«bonneme»«»- PreiS:
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Für auswärtige Lbonneuten mit dem betreffen« •en Postausschlag. Die einzelne Nummer 10 Psg.
Himmler Ausiwt.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.
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Die ispaltige «atmondzetle ob. deren Raum W Psg.
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30 Psg
Nr. 108. Donnerstag
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Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Bekanntmachung.
Heute Vormittag wurde in der Neuen Anlage dahier die Leiche eines unbekannten Mannes an einem Baume hängend aufgefunden; derselbe ist ca. 1,73 Mtr. groß, hat hellgraue Augen, dunkles grau melir- tes Haar, braunen Schnurrbart und etwa 45-50 Jahre alt. Die Kleidung besteht aus dunklem Sackrock, gräulichem abgeschnittenen Taillen- rock, dunkler Weste, bräunlichem wollenen Hemde ohne Zeichen, gräulicher alter Hose (als Unterhose), schwarz und bläulich klein karrirter Tuchhose, wollenen weißen Socken ohne Zeichen, Schaftenstiefel und schwarzem steifen Filzhut. Die Kleidungsstücke sind alle noch in ziem- lich gutem Zustande.
Außerdem lag bei der Leiche ein alter gräulicher baumwollener Regenschirm mit verbogenem Stock, ein Taschenmesser, zwei Schlüssel, ein leeres Portemonaie und ein kleines schmutziges leeres leinenes Beu- telchen.
Um Anstellung geeigneter Recherchen über die Persönlichkeit heS Verlebten und event, um gefällige Nachricht wird ersucht.
Mainz den 4. Mai 1884.
Das Polizei-Amt.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 7. Mai 1884.
4036 Der Königl. Landrath
Frhr. v. B r o i ch.
Die Geschäfte als Stellvertreter des Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Bruchköbel, bestehend aus den Gemeinden Bruchköbel, Niederissigheim und Gutsbezirk Krnzigheimerhof, sowie «us dem forst- fiskalifchen Gutsbezirk Oberförsterei Bruchköbel mit Forsthaus Neuhof, sind an Stelle des seitherigen Stellvertreters, Bürgermeisters Glaub zu Bruchköbel, dem zeitigen Beigeordneten Herrn Wilhelm Schön- meher daselbst übertragen worden, was hiermit zur Kenntniß gebracht wird.
Hanau am 2. Mai 1884.
Der Königliche Landrath
4026 Freiherr v Broich.
Für die Gemeinden Eckenheim, Eschersheim, Ginnheim, Praun- Heim, Seckbach, Preungesheim und Berkersheim des hiesigen Kreises soll ein Bezirksschornsteinfeger konzessionirt werden.
Bewerber werden aufgefordert, ihre desfallsigen Gesuche unter Vorlage der Zeugnisse ihrer Unbescholtenheit und Befähigung ungesäumt hierher einzureichtn.
Hanau am 2. Mai 1884.
Der Königliche Landrath
4133 Freiherr v. Broich.
t In Sachen der Communal Besteuerung der Officiere ist eine Stimme zu Gehör gekommen, welcher das deutsche Volk noch nie seine achtungsvolle Aufmerksamkeit vorenthalten hat, die Stimme des großen Feldherrn, der zugleich ein großer Bürger ist, die Stimme des Grafen Moltke.
Was hat der General-Feldmarschall in dieser Angelegenheit gesagt?
Er hat darauf hingewiesen, daß den Städten aus ihren Garnisonen erhebliche Vortheile zuwachsen, während die Offiziere und Mannschaften der letzte!en an den Fortschritten ihrer jeweiligen Aufenthaltsorte ein nur untergeordnetes Interesse haben uno durch ihre eigenthümliche Stellung beinahe regelmäßig daran verhindert werden, an ihren Wohnorten überhaupt eine Heimath zu gewinnen. Die Verpflichtung, an der Tragung der städtischen Lasten theilzunehmen, gründet sich auf drei Umstände, von denen der Soldat ausgeschlossen ist: auf die freie Wahl d>.s Wohnories, auf einen dauernden Aufenthalt in demselben und auf das Recht zur Theilnahme an der Regelung der Commuvaiange- legenheiten. In ungleich höherem Maße, als das bei dem Beamten der Fall ist, sieht der Soldat sich an seinem jeweiligen Aufenthaltsorte als bloßen Gast an; sein Haus ist gewöhnlich nur ein wandelndes Zelt,
den 8. Mai 1884.
und ehe er sich dasselbe wohnlich zu machen begonnen hat, muß es abgebrochen und an eine andere Stelle verlegt werden — er hat, wie der Dichter sagt, „auf Erden kein bleibend Quartier". Wo der König ihm den Platz anweist, muß der Soldat zu Haufe fein, ohne daß von einer Wahl des Domicils oder der Berücksichtigung bezüglicher Wünsche auch nur die Rede sein dürfte. — Dieser in der Natur der Verhältnisse liegenden Heimathlosigkeit des Officiers entspricht es, daß derselbe nirgend ein specielles Bürgerrecht gewinnen nirgend in die Lage kommen kann, über die Interessen und Angelegenheiten des Ortes, an welchen er verschlagen worden, ein Wort mitzureden. Der Theilnahme an der Tragung der öffentlichen Lasten entspricht allenthalben das Recht zur Mitbestimmung über ihre Bertheilung, ihren Umfang und ihre Verwendung. Wem dieses Recht grundsätzlich entzogen ist, wer weder als Wähler noch als Erwählter mitthun darf, dem kann nicht wohl zugemuthet werden, daß er gleich seinen begünstigteren Mitbürgern zu den Steuern mit herangezogen werde, welche diese sich nach eigenem Ermessen auferlegen. Dieser Umstand weist den Officieren eine Stellung zu, welche von der- jenigen des Civilbeamten vollständig verschieden ist und die den beliebten Vergleichungen zwischen diesen beiden Klassen allen Boden entzieht. Der Civilbeamte darf in den Gemeindeangelegenheiten mitreben, und wenn er das Vertrauen seiner Mitbürger erwirbt, in diese Angelegenheiten thätig eingreifen — dem Officiere bleibt das versagt, weil er nirgends volles Bürgerrecht zu gewinnen vermag.
In der ihm eigenthümlichen ernsten und schlichten Weise hat der Feldmarschall diese bisher nicht gehörig beachteten Gesichtspunkte zur Geltung gebracht und der Aufmerksamkeit des Reichstages empfohlen. Was die erwählten Volksvertreter dazu sagen werden, wissen wir nicht, von der Masse des Volkes aber ist anzunehmen, daß sie auch in der vorliegenden Angelegenheit auf der Seite des Mannes stehen werde, der dem Vaterlande die größten und unvergleichlichsten Dienste erwiesen hat. _____________________________________________________________________
Tagesscha».
— Berlin, 7. Mai. Das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen bestimmt im Wesentlichen Folgendes: Die Herstellung, der Vertrieb und Besitz der Sprengstoffe, sowie die Einführung derselben aus dem Auslande ist nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig. Ueber die Menge der hergestellten ober angeschafften Sprengstoffe, deren Bezugsquellen und deren Verbleib ist Register zu führen und der Behörde jederzeit vorzulegen. Wer vorsätzlich durch Sprengstoffe eine Gefahr für das Eigenthum, die Gesundheit und das Leben Anderer herbeiführt ober in dieser Absicht ober unter Umständen, welche nicht erweisen, daß dieses zu einem erlaubten Zwecke geschieht, Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt und in Besitz hat oder öffentlich vor einer Menschenmenge oder durch öffentlichen Anichlag oder in Schriften zur Begehung solcher strafbaren Handlung auffordert wird mit Zuchthaus bestraft. Ist durch eine solche Handlung der Tod herbeigeführt und hat der Thäter diesen Erfolg voraussehen können, tritt Todesstrafe ein. Die übrigen Bestimmungen betreffen die Theilnahme an solchen Verbrechen und die Bestrafung derer, die ohne polizeiliche Erlaubniß Sprengstoffe herstellen, einführen, besitzen oder feilhalten, Gesuche um die polizeiliche Erlaubniß und andere Details.
P. (Aus dem Abgeordnetenhaus«.) Berlin, 6 Wai. Das Abgeordnetenhaus hielt heute eine kurze Sitzung, in welcher zunächst nach unerheblicher Debatte in dritter Lesung die von dem Abg. Dr. Straßmann beantragte Novelle zur Städteordnung her sechs östlichen Provinzen (gesetzliche Regelung der Ungleichmäßigkeit in den Kom- munal-Wahlbezirken), sowie die Gesctzevtwürfe, betreffend die Best mmung des Wohnsitzes im Sinne des Rheinischen Gemeindeverfassungsgesetzes, und be reffend den weiteren Erwrb von Eisenbahnen für den Staat, definitiv zur Erledigung gelangten. Das Haus besänftigte sich sodann mit Petitionen. Mehrere Petitionen wegen Gleichstellung der Civilan - Wärter mit den Mlliiairanwärtcrn bet Besetzung von Gerichtsvollzieher- . stellen wurden der Staatsre ierung zur Berücksichtigung überliefern Eine P t'.tion um Einfühlung des technischen Handarbeitsunterrichts in die Lehrerseminarien der Monarchie, um Errichtung einer ZentralbildungS- anstalt für Handarbeitslehrer und um Gewährung von Mitteln zur Förderung genannten Unterrichts im Lande, wurde' in Erwägung, daß die Staatsregierung bereit ist, den Bestrebungen der Petenten eine wohl-