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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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Nr. 107. Mittwoch den 7. Mai 1884.
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KekanntmachNngeN KömgL. ^andrathsamts.
Der Geschäftsplan für das Ersatz. Geschäft ist dahin abgeändert worden, daß die Claisifikation und Loosung nicht am 13., sondern Montag den 1 2. Mai c. stattfindet.
Hanau am 6. Mai 1884.
Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Im Anschluß an die Polizei-Beiordnung vom 6. März 1834, das Reinigen und Ausleeren der Ndtritisaruben in Hanau betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister auf Grund des §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 hiermit angeordnet:
Das Ausleeren der Abtrittsgruben mittelst Maschinen am Tage ist vom 1. Mai bis 1. September nur Vormittags bis 9 Uhr, von da ab bis 30. April nur Vormittags bis 10 Uhr unter der Bedingung gestattet, daß dies in geruchloser Weise geschieht und hierzu nachstehenden Bestimmungen nachgekommen wird:
Das Entleeren der Gruben muß mit guten leistungsfähigen Ma schinen unter Leitung von Sachverständigen geschehen.
Vor dem Anfang jeher Entleerung der Grube ist dieselbe tüchtig zu desinsiciren. Das flüchtige Amoniak muß entweder durch eine Ersen- ditliollösung oder durch ein Desinfektion?Pulver gebunden werden. Nach der Entleerung hat eine nochmalige Desinfektion der Grube stattzufinden.
Jede Grube muß gründlich entleert werden und muß die Maschine so konstruirt sein, daß sie die ganze Kioakenw.asse heraus schafft, ohne die festeren Theile sitzen zu lassen, welche sehr leicht Krankherrsstoffe erzeugen.
Der Verschluß der Leitung vor und hinter der Maschine muß durchaus luftdicht sein und alle ausströmende Lust aus dem Faß muß in einem geschlossenen Ofen vollständig verbrannt werden. Der Dunstschlauch muß genau in das Faß und den Ofen passen.
Jedes Faß, welches zum Absahren der Jauche benutzt wird, muß in gutem reinlichen Zustand erh lten werden und darf nicht ausrinnen.
Das Entleeren des Fasfts hat durch einen Jauchevertheiler, nicht durch ein sogenanntes Spritzbrett zu geschehen.
Jedes außer Gebrauch stehende Faß muß verschlossen bleiben bis es in Gebrauch genommen wird. Nach der Füllung muß dasselbe so luftdicht verschlossen werden, daß kein Geruch ausströmen kann.
- Die Zuwiderhandlung hat Strafe von 1 bis 9 Mark ev. Hast bezw. Wegweisung der Fuhrleute mit den Geräthschasten zur Folge.
Diese Verordnung tritt mit dem 20. Mai c. in Kraft.
Hanau am 22. April 1884.
Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Da die über das Ausfahren des Düngers in hiesiger Stadt bestehenden Vorschriften zum Theil in Vergessenheit gerathen scheinen, so werden sie hierdurch nochmals zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1) Das Ausfahren des trockenen Mistes ist zu jeder Tageszeit gestattet, vorausgesetzt, daß derselbe vom Hofe des Eigenthümers gleich abgefahren werden kann. Hat letzterer keinen hierzu geeigneten Hosraum, und ist also genöthigt, den Mfft auf die Straße zu bringen und dor aufzuladen, dann darf dieses von Ostern bis Michaelis nur bis 7 Uhr Morgens, nach Michaelis bis 9 Uhr Morgens geschehen. Nach 7, resp 9 Uhr, muß die Straße wieder gereinigt sein.
2) Nasser und km zer Mist, welcher auf gewöhnlichen Tungwagen nicht trank portirt werden kar», ohne zu tröpfeln und eine schmutzige Spur zu hinterlassen, darf nur in wohlverwahrten Kasten über die Straße gefahren werden.
3) Das Reinigen unb Ausleeren der Abtrittsgruben und Kloaken darf nur der Nacht, und zwar in bin Winterwonat n November, De. zember und Januar von Abends 11 bis Morgens 6 Uhr, in den übrigen Monaten nur von Abends 11 Uhr bis Morgens 4 Uhr geschehen.
Die Ausführung dieses Kloakenmistr- darf nur in Wohlverwahrten Kasten bewerkstelligt werden, und wenn der Nist nicht unmittelbar aus der Grube auf den Wagen geladen werden kann, sondern erst auf die
Straße getragen werden muß, dann ist nicht nur eine brennende Laterne, während der Dauer der Arbeit, auf die Straße zu hängen, sondern eS muß auch um 4, und resp. 6 Uhr Morgens die Straße wieder sorg- fällig gereinigt und abgespült fein.
4) Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit 5 Gulden bestraft, und wird außerdem in geeigneten Fällen die Straße auf Kosten des Kontravenienten gereinigt werden.
Hanau am 6. März 1834.
Kmf. Polizeikommission.
Tagesscha«.
— Berlin, 6 Mai. Der Königliche Hof legt heute für Ihre Majestät die Kaiserin Maria Anna, Wittwe Sr. Majestät des Kaisers Ferdinand I von Oesterreich, die Trauer auf drei Wochen an.
— Berlin, 5. Mai. In her heutigen Sitzung des Bundesrathes wurde, wie man der „Wes.-Ztg." telegraphirt, von Seiten Preußens der G esetzentwurs wegen gemeingefährlichen Mißbrauchs von Sprengstoffen eingebracht. Der Gesetzentwurf wegen Fabrikation von Zündhölzern wurde nach den Beschlüssen des Reichstags genehmigt und die Abänderung der Maß - und GewichtS- ordnung, welche wegen Abwesenheit des Referenten von der Tagesordnung der vorigen Sitzung abgesetzt worden war, nach dem Antrag der königl. sächsisch n Regierung mit einer einzigen vom Ausschusse beschlossenen Aend-rung angenommen.
— Berlin, 6 Mai. Der Reichsanzeiger veröffentlicht einen Erlaß des Handkismimsters an die Oberpräsidenten, welcher auf das bei Mittler Sohn hier erscheinende deutsche Handelsarchiv als fortlaufende Sammlung aller für Handel und Verkehr wichtigen Gesetze, Verträge und Anordnungen des In- und Auslandes und auf die bann besonders für die Exportindustris enthaltenen Fingerzeige aufmerksam macht
— Berlin, 6. Mai. Die Nordd. Allg. Ztg. erörtert, indem sie an die Meldung an knü pft, daß der nordamerikanische Staatssekretär die Flagge der internationalen afrikanischen Gesellschaft als eine befreundete anerkannt habe, die Frage: wer ist die afrikanische Geftllschait? und sagt, die Gesellschaft habe einen Ehrenpräsidenten und einen geschästs- führenden Präsidenten, ihre Statuten feien aber nicht veröffentlicht und es sei nicht bekannt, ob sie Corporationsrechte besitze. Man habe eine Anzahl Gesellschaftsorgane, sei aber im Dunkeln darüber, wer daS Rechtssubjekt der Gesellschaft sei, von wem die in den Verträgen mit den Negerhäuptlingen stipulirten Rechte erworben feien und wer über dieselben weiter verfügen könne. Das Verlangen nach mehr Licht werde auch in Amerika gefühlt.
— Bekanntmachung aus Grund des Reichsgesetzes vom 21 Oktober 1878. Nach dem „R.- u. St.-A." Rr. 107 wurden unterm 3. und 5. Mai verboten: 1) die Nr. 51 der beiden in Offenburg erscheinenden Wochenblätter: „Der Volksfreund" und „Der Rheinbote", demokratisches Blatt für Elsaß Lothringen. — 2) die Nummern 77, 78, 79, 80, 81, 82 unb 83 des 7. Jahrgangs der zu New Dorf erscheinenden „New- Aorker Volkszeitnng" vom 29. und 31. März, 1., 2, 3., 4 und 5. April 1884, ingleichen die Nummern 13 und 14 des Sonntagsblattes betreiben Zeitung desselben Jahrgangs vom 30. März und 6 April
— S. M S. „Frcha", 8 Geschütze, Kommandant KorvettenKopt. Schulze, ist am 12 April er. in Habar a eingetroffen und am 17. deff. Mis. nach den Bermudas in See gegangen. — S. M. Kbt. „Möwe", 5 Geschütze, Kommandant Kmv Kopt. Hoffmann, ist am 3. Mai er. m Lissabon eingetroffen.
— Nordhaufen, 6. Mai. In dem Processe wegen der Ermordung des Forstlehrlings Behring im Walde bei 310 b hat biS Schwurgericht den Dachdecker Wilhelm Eugelmann aus Jlseld, den Ar. bester TH-o o. Sisenhardt aus Wiegersdorf zum Tode, den Arbeiter Friedrich Mönch aus Jlseld wegen Beihülfe durch Rath zum Diebstahl und Verleitung zum Meineide zu zehnjähriger Zuchthavsstrake verur- theilt. ’ 1
— Hamburg, 6. Mai. Die unter dem Vorsitze Dech^nd'S im hiesigen Reichsb inkgebäuH abgehaltene Versammlung der Vertreter des Handels- und Banksaches erkannte die Errichtung eines deutschen Central-