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Hammer Anzeiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.
Die tspaltige «armondzeile ob. deren Raum io Psg.
Die Lspalt. Seite 20 Psg.
Die SspaltigeZcile SO Psg
Nr. 104.
Samstag bett 3. Mai
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Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landespolizeibehörde hat die nichtperiodische Druckschrift:
ABC des Wissens für die Denkenden von Vr. A.
Douai, Separat-Abdruck aus dem „Volksstaat." Dritte Auflage. Hottingm-Zürich. Druck der Schweizerischen Genossen- schastsbuchdruckerei 1884, auf Grund von §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Leipzig den 19. April 1884.
Königliche Kreishauptmannschaft.
Graf zu Münster.
Die Königliche Kreishauptmannschaft als Lande-'Polizeibehörde hat das Flugblatt:
„Rettung oder Ruin! oder Ursache und Beseitigung der sogenannten schlechten Zeit," von C. Conzett. Volksbuchhandlung Holtingen-Zürich,
auf Grund von §§ 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21 Oktober 1878 verboten.
L ipzig den 24. April 1884.
Königliche Kreishauptmannschaft.
________Graf zu Münstr. __
Bekanntmachung.
Vertrieb der Patentschriften durch die Reichs Postanstalten.
Im Einvernehmen mit dem Reichs.Patentamt ist versuchsweise die Einrichtung getroffen worden, daß die nach Maßgabe des Reichs- Patentgesetzes zur Veröffentlichung gelangenden Beschreibungen und Zeich- nungen, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt, die sogenannten Patemschristten, welche bisher ausschließlich durch die Reichs- druckerei vertrieben wurden, auch durch Vermittelung der ReichS- Postanstalten bezogen werden können.
Es werden Bestellungen entgegengenommen auf
a) einzelne Klassen von Patentschriften (zum fortlaufenden Bezüge aller Patentschriften einer und derselben Klasse),
b) zwanzig oder mehr Exemplare einer bestimmten Patentschrift und
c) einzelne Exemplare einer beliebigen Patentschrift.
Im Allgemeinen sind für die Bestellung auf Patentschriften die für den Zeitungsverkehr bestehenden Bestimmungen maßgebend. Nä- here Auskunft wird von sämmtlichen Reichs-Postanstalten ertheilt.
Berlin W., 30. April 1884.
Der Staatsfecretair des Reichs-Postamts.
Stephan.
Bekamltwachmrgen König!. Landratyssmts.
Die von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige befohlene Triangulation der Provinzen des Staats wird in diesem Jahre unter oberer Leitung des Chefs der trigonometrischen Abtheilung der Landes- Aufnahme, Oberst Schreiber vom Neben-Etat des großen General- stabes, a la suite des Generalstabes der Armee, — auch in dem Re> gierungtibez'.rke Kassel zur Ausführung gelangen und in trigonometrischen Feldarbeiten bestehen.
Da für das Gelingen dieses gemeinnützigen und mühevollen Unter- nehmenS aber die Mitwirkung der Magistrate, Gutsherrschaffen, der Ärundetgenihümer und Eiasaffen, sowie der Prediger, auch der LandeS- vrrwaltm.gsbehörden und Offizianten gedachten Regierungsbezirks erioc- derlich ist, so werden die genannten Sterben und Personen hierdurch anfgefordert, diese Allerhöchste Absicht um so mehr kräftig zu unt-rstütze^ als die zu verlangenden überhaupt nicht lästigen Hülfsleistungen in ;er Regel nur ein bis zwei Mal für einen Ort erforderlich sein werden.
1884.
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Diese dem Herrn Oberst Schreiber und den ihm untergebenen Dirigenten, Offizieren, Trigonometern und HülfStriaonometern zu gewährenden Hülfsleistungen bestehen vorzüglich in Folgendem:
1) Bei Besteigung der Kirchthürme und anderer erhabener Orte, wenn es verlangt wird, einen oder zwei der umliegenden Gegend kundige Leute mitzugeben, welche die entfernten sichtbaren Ortschaften zu« verläfsig zu benennen wissen.
2) Die zur Besteigung der Thürme und zur Eröffnung von Aussichten etwa nöthigen Anstalten zu gestatten. Die Königlichen Forstbeamten werden angewielen, bei den zur Gewinnung von Durchsichten unumgänglich nöthig werdenden Durchhauen förder« liche Unterstützung zu leisten.
3) Bei Besichtigung der Gegenden auf Verlangen Führer, zum Transporte und zur Bewachung von Instrumenten, sowie zu anderweitig nothwendigen Arbeiten und zu Botengängen geeignete Leute gegen ortsübliche Zahlung zu gestellen.
4) Bei Quartierwechseln ober sonstigen dienstlichen Veranlassungen haben die OrtSobrigkeiten dem Herrn Oberst Schreiber und den ihm untergebenen Dirigenten, Offizieren, Trigonometern und Hülfs- trigorometern auf Verlangen Mrethssuh-werke gegen eine billige, die ortsüblichen Preise nicht überschreitende Vergütigung, die sofort Haar bezahlt werden wird, zu beschaffen und überhaupt für ein schnelles und sicheres Fortkommen zu sorgen.
5) Das zur Errichtung der Signale erforderliche Holz, welches nur dann requirirt werden wird, wenn es unmittelbar zu dem gedachten Zwecke verwendet werden soll, ist von den Forstbeamten auS den Königlichen Forsten gegen Bezahlung nach der Forsttaxe zu verabfolgen. Die Nebenkosten, worunter die Hauer löhne und die etwaigen Rückerlöhne bis zu den Abfuhrwegen verstanden werden, find der Forstkasse ebenfalls zu erstatten. Sollten diese Forsten aber von dem Oite, wo die Hölzer verwendet werden sollen, so entfernt liegen, daß durch die Beschaffung der Hölzer ein Zeitverlust oder unverhättnißmäßige Kosten entstehen würden, so ist die erforderliche Quantität von den Grunkeigenthümern aus ihren Privatgehölzen zu liefern, diesen aber das Gelieferte aus den Fonds der Landestriangulation zu bezahlen. Die zur Abfahrt bitfer Hölzer nöthigen Fuhren werden von den Ortschaften geleistet und nach billigem Uebereinkommen sogleich bezahlt
6) Desgleichen werden die mr Errichtung eines Signals erforderlichen Mannschaften von der Grundherrschaft oder den nächsten umliegenden Ortschaften zusammengebracht und, da die Ausrichtung nur einige Stunden Zeit erfordert, auf Verlangen mit fünfundzwanzig Pfennigen für den Mann bezahlt. Zu Signalbauten dagegen, welche mehrere Tage Zeit erfordern, sind die nöthigen Arbeiter gegen ortsüblichen Tagelohn zu stellen.
7) Gegen Vorzeigung dieser offenen Ordre sind die genannten Dirigenten, Offiziere Trigo ometer und Hülfstrigonometer überall, wo sie eS verlangen werbtn, für sich und ihre Diener resp. Burschen, die ratwnsberechtigten Offiziere auch noch für ihre Pferde, mit geeignetem Quartier und entsprechender Verpflegung zu versehen. Für diese Leistungen hat von den B-trcffenden unmittelbar eine angemessene Bezahlung zu erfolgen Die Fourage für die Pferde der rarrorsberechngten Osfizie-e ist gegen die vo schristsmäßige Quittung herzugeben. Alle übrigen Hülfsleistungen und aller Vorschub, welcher den Beauftragten wiederfahren, insofern sie zur Beförderung ihres Geschäftes gehören, werden gern bemerkt werden.
Es wird von den betreffenden Grundbesitzern, Predigern rc. erwartet, daß sie mit Bereitwilligkert der Allerhöchsten Absicht ent- sprechen und dadurch zum besseren Gelingen eines ebenso nvth- wendtgeu als nützlichen Unternehmens beitragen werden.
Berlin, den 4. Februrr 1884.
Der Minister des Innern.
Im Austcage:
gez. Zastrow.
iL S.)
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Im Aufträge: gez. Ulrich