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«b-nnrme»«»- PreiS:

ZSbrlich 9 MLIk. HaIbj.4M.S0Pf,. vierteljährlich

2 Mark 25 Pf,. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen, den PoKausschlag. Die einzelne Num­mer 1<) Psg.

Nr. 10?.

Annulier Atynger,

Zugleich Amtliches Organ für Kreis uud Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und itei ringe, mit belletristischer Beilage, und Samna^s mit der Berliner ProMnzial Correipondenz.

Freitag den 2. Mai

A«kerti»nS»

PreiS:

Die ijxaltige Garmondzeile ob.

Leren Raum

1« Pig.

Die -spalt. Seite 20 Psg.

DieSIpaltigeZei!«

30 Pfg

1884.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Bezug von Privatexemplaren der neu ausgegebenen Postportotaxe.

Von der Portotaxe (Verzeichniß der Postsnstalten in Deutsch land und Oesterreich-Ungarn, mit Angabe des Taxquadrats und der Zone zur Berechnung des Fahrpost-Porto u. s. w) ist eine neue Ausgabe erschienen.

Exemplare derselben nebst der zugehörigen Tabelle der ausgerech­neten Portosätze werden an daS Publikum käuflich abgelassen. Etwaige Anträge st d an die Kaiserlichen Postanstalten oder an die Kaiserlichen Ober-Postdirektronen zu richten Der Erlaßpreis setzt sich zusammen aus den Druckkosten von M 1,60 für das Stück, den Kosten für den Einband und den Schreibgebühren für das Aussüllen der Poiiotaxe, welche letzteren für jeden Fall von den Kaiserlichen Ober-Postdirektronen festgesetzt werden.

Berlin W., 24. April 1884.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

In Vertretung: Sachse

GekanntmachNUßen Königl. LarrdrathsaNM.

Die für dieses Jahr angeordnete allgemeine Pferdemusterung findet an nachstehenden Orten und Tagen statt:

Dienstag den 27 Mai e. zu Langeuselbold, Morgens 8 Uhr: Für die Ortschaften Langen'elbold, Oberrodenbach, Nieder- rodenbach, R-ckmgen, Langendiebach, Rasolzbausen, Rüdigh im, Rürig- heimer-Hof, Hüttengesäß, Reuwiedermuß, Marköbel und Beiersröder- Hof.

Mittwoch den 28. Mai c. zu Wilbelmsbad, Morgens 7^2 Uhr: Für die Stadt Hanau, Gutsbeziik Wilhelmsbad mit Wil- Helms b der Hof

Donnnerstag den 2 9. Mai c. zu Wilhelmsbad, Mor­gens 71/ä Uhr: Für die Ortschaften Großauheim, Gioßkrotzenburg, Kiffelstadt, DörnighelM, Hochstadt, Wachenbuchen, Mitt lbuchen, Bruch- löbel, Oberifsigheim, Niederissigheim und Kinzigheimer-Hof.

Freitag den 30 Mai c zu Bergen, Morgens 7 Uhr: Für die Ortschaften Bergen, Bischofsherm, Fechenheim, Seckbach, Ber- kersheim, Gronau und Gronauer-Hof.

Sonnabend den 31. Mai c. zu Bockenheim, Morgens 7 Uhr: Für die Stadt Bockenheim.

Dienstag den 3 Juni c. zu Bockenheim, Morgens 7 Uhr: Für die Ortschaften Eckenhem, EscherSheim, Ginnheim, Praunheim und Preungesheim.

Mittwoch den 4. Iuni c. zu Windecken, Morgens 7V, Uhr: Für die Stadt Windecken und für die Ortschaften N e^erdorfelden, Overdorfelden, Dottenfelder-Hof, Kilianstädten, Roßdors, Osthelm, Erb- stadt und Eichen.

In Langeuselbold sind die Pferde vor dem Gasthauszum weißen Roß", in Bockenheim in deroberen Königsstraße" und derunbebauten Falkenftraße", in Windecken auf demMarktplatz" vorzufühten.

Die Herrn Ortsoorstände haben dafür Sorge zu tragen, daß sämmtliche Pferde mit Ausnahme der nachstehend bezeichneten vörgesührt werden:

a. der Fohlen unter drei Jahren,

b. der Hei gste,

e. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als acht Tagen abgeiohit haben.

In beiden Fällen ist eine vom Ortsvorstande ausgesertigte Bescheinigung vorzulegen,

4 der zum Dienstgebrauch der Beamten im Reichs- oder Staats­dienste, sowie der zur Ausübung des Berufes nothwendigen Pferde der Aerzte und Thierärzte und berjmtgen Anzahl Pferde der Posthaltet, welche zur B.förderung der Posten gehalten werden müssen

e. der Pferde, welche laut obrigkeitüchen Attestes auf beiden Augen blind sind,

f. die in Bergwerken dauernd unter Tage arbeitenden Pferde.

Die Herrn Orts Vorstände haben sich in den anberaumten Terminen persönlich einzufinden.

Hanau am 25. April 1884.

Der Königliche Landrath

2422 Freiherr v. Broich.

Polizei-Ordnung.

Im Anschluß an die Polizerve ordnungen vom 3. Juni 1790, vom 23. Mm 1822 und vom 27. September 1833, die regelmäßige Str ßemeinigung in Hanau betr, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbur ermeister auf Grund des §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 hiermit ungeordnet:

In der Zeit vom 15 März bis 1. November des Jahres sind bei trockener Witterung die Trottoirs und Straßen vor dem Kehren mit Wasser derart zu besprengen, daß ein Auswirbeln von Staub nicht stadfinden kann. Die Zuwiderhandlung hat Strafe von 1 bis Ö Mark eventuell Haft zur Folge.

Diese Beio-dnunq tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft. Hanau am 15. April 1884.

Der Königliche Landrath Freiherr v Broich.

Die oben angezoqenen Polizeiverordnungen vom 3. Juni 1790

§. 18, vom 23. Mai 1822 und v m 27 September 1833 lauten:

Die Straßen der Stadt muffen Mittwochs und Samstags Nach­mittags, soweit eins Jeden HauS reicht, gereinigt werden. Ver­antwortlich sind die Eigenthümer der Häuser oder Diejenigen, welche solche in Miethe haben.

Dem am 13. Februar 1864 zu Hanau geborenen Heinrich Karl Friedrich Ohler ist aUf den Äntiag seines Stiefvaters, des Schuh- machermeist-rs Friedrich Wegner zu Hanau, gestattet worden, den FamiliennamenWegner" zu führen.

Hanau am 28. April 1884.

Der Königliche Landrath

3895 Freiherr v. Broich

Für den Metzgtr Karl Valentin Kolbe, 16 Jahre alt, von hier, ist um Entlassung aus dem Preußischen U «terthanen-Verbande zweits AuSwandel ung nach Nord. Amerika nachgefuchl worden.

Hanau am 29. April 1884.

Der Königliche Landrath

3896 Freiherr v Bryfch.

Gefunden: Zwei Messer. Eine Broche. Ein Knabenhut. Ein hellblauer Handschuh, Ein Taufschein, auf bett Namen Heinrich Koch lautend.

Geländet: Ein Stamm (Floßholz).

Verloren: Ein weiß leinenes MahneNtuch.

Hanau am 2. Mai 1884.

Aus Königl. Landrathsamt.

Auszug ans dem Preuß. Verwalt.-Blatt

Nr 29 vom 19. /4. 84.

Beschriftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken.

Umfang der Verantwortlichkeit des Fabrikherrn bezw. Fabrik­leiters.

Der Fabrikherr bezw. der technische Leiter e-ner Fabrik, welcher seinen Arbeitern die stidstständige Annahme von Hülfsarbeitern gestattet und zu diesen Hülfsarbeitern in keinem vertraglichen Verhältniß steht, ist nach einem Urth des Reichsgerichts, I. Straff, v 27. Dec. 1883 dennoch strafrechtlich für die B bbachtung der Gesetze rücksichtlich der Aufnahme und Beschäftigung jugendlicher Personen, welche von den eigent­lichen Lrbettern als Hülfsarbeiter engogirt wo b.n sind, verantwortlich. Ebenso hatte das Reichsgericht, III. Straff, in einer Entsch. v *21 Okt. 1883 ausgesp! ochen, daß ein Fabrikherr, welcher es dUldet,