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Hiemitmeetl» PreiS:

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2 Mark 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen­den Postansschtag. Die einzeine Num­mer 10 Pfg.

fjnmuict Inniger.

Zugleich SlmLliches Organ für Kreis uud Stadt Hanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Fei rwge, mit belletristischer Beilage, und Sonntags mit der Berliner Promnzisl Correspondenz.

JnsertionS« PreiS:

Die ilpaltige

Varmondzeiic ob. deren Raum

10 Pfg.

Die Sfpalt. Zeile 20 Pfg.

DicSfValNgegeile 30 Pfg

Nr. 102. Donnerstag den 1. Mai 1884.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Bezug von Privatexemplaren der neu ausgegebenen Postportotaxe.

Bon der Portotaxe (Verzeichniß der Postsnstalten in Deutsch, land und Oesterreich-Ungarn, mit Angabe des Toxquadrats und der Zone zur Berechnung des Fahrpost-Porto u. s. w) ist eine neue Ausgabe erschienen.

Exemplare derselben nebst der zugehörigen Tabelle der ausgerech­neten Portosätze werden an das Publikum käuflich abgelasien. Etwaige Anträge sieb an die Kaiserlichen Postanstalten oder an die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen zu richten. Der Erlaßpreis setzt sich zusammen aus den Druckkosten von M 1,60 sür das Stück, den Kosten für den Einband und den Schreibgebühren für das Ausfüllen der Porlotoxe, welche letzteren für jeden Fall von den Kaiserlichen Ober-Postdtrektionen festgesetzt werden.

Berlin W., 24. April 1884.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

In Vertretung: Sachse

BekaMtmschARgeR Kmrigl. LandrathsaWLS.

Im Anschluß an die Polizei-Verordnung vom 6. März 1834, das Reinigen und Ausleeren der Adtritisgruben in Hanau betreffend, wird nach Berathung mit d-m Herrn Oberbürgermeister auf Grund des § 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 hiermit ange­ordnet:

Das Ausleeren der Abtrittsgruöen mittelst Maschinen am Tage ist vom 1. Mai bis 1. September nur Vormittags bis 9 Uhr, von da ab bis 30. April nur Vormittags bis 10 Uhr unter der Bedingung gestattet, daß dies in geruchloser Weise geschieht und hierzu nachstehenden Bestimmungen nachgeko-nmen wird:

Das Entleeren der Gruben muß mit guten leistungsfähigen Ma- seinen unter Leitung von Sachverständigen geschehen.

Vor dem Anfang jeder Entleerung der Grube ist dieselbe tüchtig zu desinsiciren. Das flüchtige Amoniak muß entweder durch eine Effen- vitiioüösung oder durch ein DeLinsektwuspulver gebunden werden. Nach der Entleerung hat eine nochmalige Desinsektion der Grube stattzufinden.

Jede Grube muß gründlich entleert werden und muß die Maschine so fonftruirt sein, daß sie die ganze Kloakenmasse heraus schafft, ohne die festeren Theile sitzen zu lassen, welche sehr leicht Krankhettsstoffe er­zeugen.

Der Verschluß der Leitung vor und hinter der Maschine muß durchaus lu tdicht fAn und alle ausströmende Luft aus dem Faß muß in einem geschlossenen Ofen vollständig verbrannt werden. Der Dunst- schlauch muß genau in das Faß und den Ofen passen.

Jedes Fsß, welches zum Abfahren der Jauche benutzt wird, muß in gutem reinlichen Zustand erh lten werden und darf nicht ausrinnen.

Das Entleeren des Fasses hat durch einen Jauchevertheiler, nicht, durch ein sogenanntes Spritzbrett zu geschehen.

Jedes außer Gebrauch stehende Faß muß verschlossen bleiben bis es in Gebrauch genommen wird. Nach der Füllung muß dasselbe so luftdicht verschlossen werden, daß kein Geruch ausströmen kann.

Die Zuwiderhandlung hat Strafe von 1 bis 9 Mark etz. Hast bezw. Wegweisung der Fuhrleute mit den Geräthschaften zur Folge.

Diese Verordnung tritt mit dem 20. Mai c. in Kraft.

HanaU am 22. April 1884.

Der Königliche Landrath Freiherr v. B r o i ch.

Da die über das Ausfahren des Düngers in hiesiger Stadt bestehenden Vorschriften zum Theil in Vergessenheit gerathen scheinen, so werden sie hierdurch nochmals zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

1) Das Ausfahren des trockenen Mistes ist zu jeder Tageszeit gestattet, vorausgesetzt, daß derselbe vom Hofe des SigeNtdümers gleich i abgefahren werden kann. Hat letzterer keinen hrerzu geeigneten Hosraum, ' und ist also genöthigt, bin Mist auf die Straße zu bringen und ^or aufzuladen, dann darf dieses von Ostern bis Michaelis nur bis 7 Uhr

Morgens, nach Michaelis bis 9 Uhr Morgens geschehen. Nach 7, resp. 9 Uhr, muß die Straße wiever gereinigt sein.

2) Raffer und kurzer Mist, welcher auf gewöhnlichen Dungwagen nicht transportirt werden kann, ohne zu tröpfeln und eine schmutzige Spur zu hinterlassen, darf nur in wohlverwahrten Kasten über die Straße gefahren werden.

3) Das Reinigen und Ausleeren der AbtrittSgruben und Kloaken darf nur bei Nacht, und zwar in den Wintermonaten November, De­zember und Januar von Abends 11 bis Morgens 6 Uhr. in den übri­gen Monaten nur von Abends 11 Uhr bis Morgens 4 Uhr geschehen.

Die Aussuhrung dieses Kloakenmistes darf nur in wohlverwahrten Kasten bewerkstelligt werden, und wenn der Mist nicht unmittelbar aus der Grube aus den Wagen geladen werden kann, sondern erst' auf die Straße getragen werden muß, dann ist nicht nur eine brennende Laterne, während der Dauer der Arbeit, aus die Straße zu hängen, sondern es muß auch um 4, und resp. 6 Uhr Morgens die Straße wieder sorg­fältig gereinigt und abgespült fein.

4) Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit 5 Gulden be­straft, und wird außerdem in geeigneten Fällen die Straße auf Kosten des Kontravenienten gereinigt werden.

Hanau am 6 März 1834

Ku s. Polizeikommission.

Tagssschau.

Berlin, 30. April. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen im Lause des heutigen Vormittags die Vorträge der Hosmar- schälle und des Geheimen Ober-RegierungSraths Anders vom Civilkabi- riet entgegen.

B § r l i n, 30. April. Die Commission für das Unsallver« sicherungsgesetz genehmigte die Paragraphen 11 (Ermittelung der Ver« sicherungspfllchSigen im Betriebe) und 12 (freiwillige Bildung von Be- russgenossenschaften) unverändert. Paragraph 13 mit einem Antrag Lohnen, wonach innerhalb 10 Jahren ein Reservefonds in der Höhe des einmaligen Jahresbedarfs in dem B harrungszustande bis zum Be­lauf von 20 Millionen anzusammeln, und einen Antrag Maltzahn, die Zinsen des Reservefonds, nachdem letz er er die statutenmäßige Höhe er­reicht, den Einnahmen zu Überwerfen, sowie einen Antrag BrehI, wonach der Reservefonds wieder zu ergänzen ist, wenn derselbe in Anspruch genommen war, wurde gleichfalls angenommen.

P. (Aus dem Abg «ordnete nh ause) Berlin, 29 April. DaS Abgeordnetenhaus erledigte in seiner heutigen Sitzung den Rest der Jagdordnung in dritter Lesung. Zu einer längeren Diskussion sühnte zunächst die Frage der Verwaltung der Jagdangelegenheiten, welche nach dem Beschlusse zweiter Lesung auf die Gemeindevertretung übergehen soll. Abg Frhr. v. Schorlemer trat wiederum für Bildung von Jagdbezirken ein, welchem Borschloge, da er der Regierungsvorlage entspricht, auch der Herr Landwnthschaftsminister beipflrchtete, doch hielt das Haus seine früheren Beschlüsse aufrecht Zu einer längeren Dis­kussion führte auch heute wieder der sogenannte Sonntags Paragreph (§. 43), zu welchem eine Reihe von Abänderungsvorschlägen Vorlagen. Schließlich wurde das konservative Amendement, modifizirt durch den Antrag Rintelen (Centrum), in folgender Fassung angenommen:An Sonntagen und Festtagen ist alles Hetz> und Treibjagen und während der Gottesdienste jede JagdauSüburg untersagt. Weitere Beschränkungen können durch polizeiliche Verordnungen eingeführt werden; zum Erlaß derselben sind nur die Ober Präsidenten und in denjenigen Provinzen, m welchen das LündesverwalturpSgesetz vom 30. Juli 1883 nicht gilt, bis zur Einführung desselben die Regierungen befugt. Die provinziellen, weitergehendkn gesetzlichen Bestimmungen bleiben unbtrühti." Den letzten erheblichen Punkt, an welchen sich eine längere Debatte knüpfte, bildete der § 44. Zur Erörterung gelangte insbesondere die Frage, ob das Verbot des Betretens von Grundstücken stach Eröffnung der Jagd, wenn noch Halmfrüchte auf dem Felde stehen, auch auf weitere Früchte MiSzr-dchnen sei. Das Haus beschloß nach dem Anträge Dirichlct-Köh- ler, den §. 44 in folgender Fassung änzunehmen:Die Jagd mit Wind­hunden und mit jagenden Hunoen (Bracken) außerhalb «ngefriibigter Wildgärten kann durch Polizeiverordnung verboten oder beschränkt wer-