NöstmemE^ Preis:
Jährlich 9 Wett. H-Ibj.«M.»VPfr.
Bierteljährlich $ Mark 25 Pfg. Für auswärtige
Abonnenten mit dem betreffen, den Postaufschlag. Die einzelne Nummer 10 Pfg.
Hanauer Anzeiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.
»«18:
Die lipoltia« Tarmondzeile ob. deren Raum
10 Psg.
Die Sspalt. Z-il- 20 Pfg.
DieSspaltigeZell«
30 Pfg
Nr. 100. Dienstag den
Amtliches.
| Verordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes im Regierungsbezirk Kassel.
Vom 2. Nov mber 1877.
(Schluß) ©
^ §• 10. Zu §. 22 Ziffer 3. — Beim Fischfänge in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodireuder Stoffe (giftiger i Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- | Patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (§. 21 des Gesetzes);
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, f als: Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, AalharkenH Speere, Stecheisen, Stangen, Schußwaffen u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aal- Harken) kann zum Zwecke des Aalsangs von der Bezirksregierung in t dringenden Fällen und nötigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten ' Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden;
ii 3) das Zusammentreiben ber Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder Fackeln.
§. 11. Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen nicht ge- i schlossene Gewäffer zum Zwecke des Fischfanges^weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft werden.
§. 12. Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstsänge für Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehen- den Berechtigung nicht neu angelegt werden.
I §. 13. Zu §. 22 Ziffer 4 — Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet, dürfen beim Fischfänge in nicht geschlossenen Gewässern vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahme keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden, deren Oiffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2,5 Centimeter haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fanggeräthe. Die Bezirksregierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fang- geräthen zuzulassen. Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Aal bestimmt sind, dürfen eine Weite der 0Öffnungen von mindestens 1,5 Centimeter haben.
§. 14. Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§ 46 des Gesetzes) dürfen am Ufer eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte Moder verankerte nicht ständige Fischereivorrichtungen (Hamen u s. w.) oder schwimmende Netze sich niemals w-iter, als über die Hälfte des Wafferlaufes in seiner Breite, bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, erstrecken. Mehrere derartige Fischereivorrich- tungen dürfen gleichzeitig auf derselben oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längenausdehnung des »größten Netzes beträgt.
§. 15. Zu §. 22 Ziffer 5. — Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht hindern oder stören.
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen ^Fanggeräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die frei Fahrt der Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
§. 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, insoweit dieselben nicht den Strafbestimmnngen des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 (§§. 49 ff) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei verwandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
§• 17. Der Minister für die landwitthschastlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Schonzeiten in den §§ 3 bis 7 und §. 9, über verbotene Fangmittel in den §§. 10 bis 12, über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe und über Beschränkungen in der Benutzung derselben in den §§. 13 und 14 für die-
29. April 1884.
jenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterworfen sind.
§. 18. Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehen, außer Kraft. }
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1877.
[L. S] Wilhelm.
_____Friedenthal.__ OMnntmachUWen Kömgl. LandrathsaMts.
Polizei Ordnung.
Im Anschluß an die Polizeiveiordnungen vom 3. Juni 1790, vom 23. Mai 1822 und vom 27. September 1833, die regelmäßige Straßenreinigung in Hanau betr., wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister auf Grund des §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 hiermit angeordnet:
In der Zeit vom 15. März bis 1. November des Jahres sind bei trockener Witterung die Trottoirs und Straßen vor dem Kehren mit Wasser derart zu besprengen, daß ein Aufwirbeln von Staub nicht stattfinden kann. Die Zuwiderhandlung hat Strafe von 1 bis 9 Mark eventuell Haft zur Folge.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft. Hanau am 15. April 1884.
Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Die oben angezogenen Polizeiverordnungen vom 3. Juni 1790 §. 18, vom 23. Mai 1822 und vom 27. September 1833 lauten:
Die Straßen der Stadt müssen Mittwochs und Samstags Nachmittags, soweit eines Jeden Haus reicht, gereinigt-werden. Verantwortlich sind die Eigenthümer der Häuser oder Diejenigen, welche solche in Miethe haben.
Verloren: Ein Portemonnaie mit 2 Mark.
Gefunden: Eine Fibel. EinKinderfchuh nebst Strumpf. Eine Knabenmütze. Ein farbiges wollenes Shäwlchen. Eine Broche mit dem Bild einer Dame. Eine schwarze Kinderschürze.
Entlaufen: Eine junge engl. Dogge, schwarz-grau getiegert, mit weißer Brust und weißen Pfoten, m. Gesch., auf den Ruf „Cäsar" hörend; dem Wiederbringer eine Belohnung. Ein brauner Doggenhund mit langer Ruthe, auf den Namen „Lulu" hörend.
Hanau am 29. April 1884.
Aus Königl. Landrathsamt.
T a g e s s ch a n.
— Bekanntmachung auf Grund des ReichsgesetzeS vom 21. Oktober 1878. Nach dem „R.- u. St.-A." Rr. 160 wurde unterm 24. April verboten: das Flugblatt: „Rettung oder Ruin! oder Ursache und Beseitigung der sogenannten schlechten Zeit", von C. Conzett. Volksbuchhandlung Hottingen-Zürich.
— Berlin, 28. April. Der „R. u. St.-A." meldet: Das Befinden Ihrer Majestät der Kaiserin macht allmälige Fortschritte, die Kaiserin kann täglich einige Stunden außerhalb des Bettes zubringen.
— Während der „Moniteur de Rome" noch vor wenigen Tagen behauptete, daß der Papst die Resignation Ledochowski'S nicht angenommen habe, läßt sich die „Kreuzztg." aus Rom vom 25. Abends telegra- phiren:
„Wie man vernimmt, acceptirt der Papst die Resignation Ledo- chowski's auf das Erzbisthum Posen; das Posene^ Kapitel verzichtet auf die Wahl des neuen Erzbischofs, welchen der Pa^ im Einvernehmen mit der preußischen Staatsregierung demnächst ernten wird."
— Stuttgart, 28. April. Der König wird, wie der „StaatS- Anzeiger für Württemberg meldet, San Remo am 30. d. M. verlassen und sich zunächst auf kurze Zeit nach Stresa am Lago Maggiore bege-