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Nr. 99.
Montag den 28. April
1884.
Amtliches.
Verordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes im Regierungsbezirk Kassel.
Vom 2. November 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 (Ges -Sammt. S. 197 ff) für den Regierungsbezirk Kassel nach Anhörung des Communal-Landtages, was solgt:
§. 1 Zu §. 22 des Gesetzes Ziffer 1. — Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern finden folgende Vorschriften Anwendung:
1) Die Fischerei auf Frschsamen ist verboten.
2) Fische der nackbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Schwänzende gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben:
Stör (Acipenser sturio).....
Lachs (Salm, Salmo salar) .
Große Muräne (Madue-Maräne, (Coregonus maraena).......
Sand art (Zander, Lucioperca Sandra) . Rapfen (Raapfen, Raapf, Rchied, Aspus vorax)
Aal (Anguilla vulgaris)
Barbe (Barbus fluviatilis) .
100 Centimtr.
50 „
Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama) . Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strand
lachs, Trump Salmo trutta) Maifisch (Alse, Clupea alosa) . Finte (Clupea finta) Karpfen (Cyprinus carpio) Hecht (Esox Jucius) . Schlei (Tinca vulgaris) . Aland (Nerfling, Idus melanotus) Döbel ((Squalius cephalus) Forelle (Salmo fario) A s ch (Aesche, (Thymallus vulgaris)
Karausche (Carassius vulgaris) Kleine Maräne ((Coregonus albula) Rothfeder (Scardinius erythrophthalmus) Barsch (Perca fluviatilis) Plötze (Rothauge, Leuciseus rutilus) .
35 „
28
20
15
Krebs < gemeiner Flußkrebs, Astacus fluviatilis) . 10 „
Die Bezirksregierung kann für diejenigen Gewässer, in welchen Steinkrebse vorherrschend vorkommen, den Fang derselben mit 8 Centi- meter Länge, von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, gestatten.
3) Fischsamen, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in d-e Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.
4) Zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeitweilig und widerruflich gestatten.
§■ 2. Vorbehaltlich der im §. 27 des FischereigesetzeS und im vorstehenden §. 1 Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im § 1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder fetlgcboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
§. 3. Zu §. 22 Ziffer 2. — Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen.
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer wöchentlichen Und einer jährlichen Scho zeit.
§. 4. Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenuntergang am Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonn- tag. Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fischfanges in nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Die Bezitksregierung ist jedoch ermächtigt, den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, es zu gestalten, daß die ausgelegten Gezeuge während der wöchentlichen Schonzeit nachgesehen, ausgenommen und wieder ausgesetzt werden, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind.
Auch kann das Angeln mit der Ruthe während der wöchentlichen Schonzeit, jedoch mit Ausschluß der Winterschonzeit (§. 5), von der Bezirksregierung gestaltet werden
§ 5. Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember und im Frühjahr auf die Zeit vom 10. April bis zum 9. Juni.
Eine und dieselbe Strecke eines Gewässers soll nur einer jährlichen Schonzeit unterworfen sein.
§. 6. Die Winterschonzeit findet Anwendung auf nachfolgende, für den Laich der Salmoniden geeignete Gewässer, soweit dieselben im Regierungsbezirk Kassel gelegen sind.
I. Im Wesergebiete:
1) auf die Fulda von der unteren Gemarkungsgrenze von Rotenburg an aufwärts;
2) auf sämmtliche Rebengewäffer der Fulda;
3) auf die Diemel und deren Rebengewäffer;
4) auf sämmtliche Rebengewäffer der Werra.
II. Im Maingebiete:
51 auf die Kinzig vom Einfluß der Bracht an aufwärts;
6) auf sämmtliche übrige Nebengewäffer des MainS von ihrer Mündung an aufwärts;
7) auf sämmtliche Nebengewäffer der Kinzig von ihrer Mündung an aufwärts.
III. Im Lahn gebiete:
8) auf sämmtliche Rebengewäffer der Lahn, mit Ausschluß der Ohm, von ihrer Mündung an aufwärts; kHM
9) auf sämmtliche Nebengewäffer der Ohm von ihrer Mündung an aufwärts.
Alle übrigen nicht geschlossenen Gewässer unterliegen der Früh- jahrSschonzeit. Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winterschonzeit und abwärts die Frühjahrsschonzeit beginnt, soll, soweit erforderlich, durch örtliche, von der Staat-regierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
§. 7. Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nachfolgende Ausnahme eintritt.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche zu gestatten, sow.it nicht dringende Rücksichten auf Erhaltung des Fischbestandes entgegenstehen.
Bei dieser ausnahmsweisen Gestaltung ist jedoch die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
Die näheren Vorschriften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der Polizei- Verordnung zu erlassen.
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze u. s. w.), ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette befestigter o)er verankerter Netze oder Reusen (Hamen u. s. w.) darf während der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet weroen.
Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maifischen und Stinten kann während der Frühjahrsschsnzeit die in Alinea 2 erwähnte dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallenden Woche von der Bezirksregierung erstreckt werden
§• 8, Während der Dauer der in den §§. 4 bis 6 vorgeschrie- benen wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30sten Mar 1874 nicht beseitigten ständigen Fischerei-