Jährlich 9 M»rl. H«Ibj.4M. 50$fg.
BicrIeljLhrlich
2 Mark 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag. Die einzelne Äun>- mer 10 Pjg.
Hniiliner Amcitjcr.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner PrownM Correipondenz/
^f"
»«- ifpaltige
««rmondzeile *
beten Raum
1» Psg.
Die yp-lt. Zelle
20 Pig.
Die SspaltigcZclle
30 Psg
Nr. 98.
MMeMHH
Samstag den 26. April
1884.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
An sämmtliche Bürgermeister der Landgemeinden und Stadt Windecken.
Sie werden mit Hinweisung auf §. 10 der Anweisung zur Aus- sührung des Gesetzes vom 27. Februar 1880, betreffend Besteuerung des Wanderlager-Betriebs (Amtsblatt Nr. 19 Extra-Beilage), veranlaßt, nach der unten vorgerichteten Tabelle diejenigen Steuerbeträge einzutra- gen, welche in der Zeit vom 1. April 1883 bis 31. März 1884 von Wanderlagern resp. Wanderauctionen zur Gemeindekasse eingezogen sind.
Die Einsendung der Tabelle hat binnen 5 Tagen zu geschehen. Hanau am 25. April 1884.
Der Königliche Landrath
1079__________________Freiherr v Broich.
Namen der Ortschaft
Zah steuerpfi Gewerbe!
a.
Wander. lager
[ der ichtigen reibenden
b.
Wander- auctionen
Betra festgesetzten
Ste Mark
g der
erstatte- ten
uer Mark
Bleibt wirkliche Einnahwe
Mark
Im Anschluß an die Polizei-Verordnung vom 6. März 1834, das Reinigen und AuSleeren der Abtrittsgruben in Hanau betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister auf Grund des §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 hiermit ungeordnet:
Das AuSleeren der Abtrittsgruben mittelst Maschinen am Tage ist vom 1. Mai bis 1. September nur Vormittags bis 9 Uhr, von da ab bis 30. April nur Vormittags bis 10 Uhr unter der Bedingung gestattet, daß dies in geruchloser Weise geschieht und hierzu nachstehenden Bestimmungen nachgekommen wird:
DaS Entleeren der Gruben muß mit guten leistungsfähigen Ma. schinen unter Leitung von Sachverständigen geschehen.
Bor dem Ansang jeder Entleerung der Grube ist dieselbe tüchtig zu deLinficiren. Das flüchtige Amoniak muß entweder durch eine Eisenvitriollösung oder durch ein DesinfekttonSpulver gebunden werden. Nach der Entleerung hat eine nochmalige Desinfektion der Grube stattzufinden.
Jede Grube muß gründlich entleert werden und muß die Maschine so konstruirt sein, daß sie die ganze Kloakenmasse heraus schafft, ohne die festeren Theile fitzen zu lassen, welche sehr leicht Krankheitsstoffe erzeugen.
Der Verschluß der Leitung vor und hinter der Maschine muß durchaus luftdicht sein und alle ausströmende Lust aus dem Faß muß in einem geschlossenen Ofen vollständig verbrannt werden. Der Dunst- schlauch muß genau in das Faß und den Ofen passen.
ZedeS Faß, welches zum Abfahren der Jauche benutzt wird, muß in gut?m reinlichen Zustand erhalten werden und darf nicht ausrinnen.
Das Entleeren des Fassis hat durch einen Jauchevertheiler, nicht durch ein sogenanntes Spritzbrett zu geschehen.
Jedes außer Gebrauch stehende Faß muß verschlossen bleiben bis es in Gebrauch genommen wird. Nach der Füllung muß dasselbe so luftdicht verschlossen werden, daß kein Geruch ausströmen kann.
Die Zuwiderhandlung hat Strafe von 1 bis 9 Mark ev. Hast bezw. Wegweisung der Fuhrleute mit den Geräthschaften zur Folge.
Diese Verordnung tritt mit dem 20. Mai c. in Kraft.
Hanau am 22. April 1884.
Der Königliche Landrath Freiherr V. Broich.
Da die über das Ausfahren des Düngers in hiesiger Stadt bestehenden Vorschriften zum Theil in Vergessenheit gerathen scheinen, so werden sie hierdurch nochmals zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1) Das Aus fahren des trockenen Mistes ist zu jeder Tageszeit gestattet, vorausgesetzt, daß derselbe vom Hofe des Eigenthümers gleich abgefahren werden kann. Hat letzterer keinen hierzu geeigneten Hofraum, und ist also genöthigt, den Mist auf die Straße zu bringen und dor aufzuladen, dann darf dieses von Ostern bis Michaelis nur bis 7 Uhr Morgens, nach Michaelis bis 9 Uhr Morgens geschehen. Nach 7, resp. 9 Uhr, muß die Straße wieder gereinigt sein.
2) Nasser und kurzer Mist, welcher auf gewöhnlichen Dungwagen nicht transportirt werden kann, ohne zu tröpfeln und eine schmutzige Spur zu hinterlassen, darf nur in wohlverwahrten Kasten über die Straße gefahren werden
3) Dos Reinigen und AuSleeren der Abtrittsgruben und Kloaken darf nur bei Nacht, und zwar in den Wintermonaten November, Dezember und Januar von Abends 11 bis Morgens 6 Uhr, in den übrigen Monaten nur von Abends 11 Uhr bis Morgens 4 Uhr geschehen.
Die Ausführung dieses Kloakenmistes darf nur in wohlverwahrten Kasten bewerkstelligt werden, und wenn der Mist nicht unmittelbar auS der Grube auf den Wagen geladen werden kann, sondern erst auf die Straße getragen werden muß, dann ist nicht nur eine brennende Laterne, während der Dauer der Arbeit, auf die Straße zu hängen, sondern eS muß auch um 4, und resp. 6 Uhr Morgens die Straße wieder sorgfältig gereinigt und abgespült sein.
4) Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit 5 Gulden bestraft, und wird außerdem in geeigneten Fällen die Straße auf Kosten des Kontravenienten gereinigt werden.
Hanau am 6 März 1834.
Kurs. Polizeikommission.
Der Bierbrauer Karl ©ermann aus Wallrabenstein, hier wohnhaft, hat um Reisepaß für sich und seine Familie nach Amerika gebeten.
Hanau am 23 April 1884.
Der Königl. Landrath
3458 Frhr. v. Broich.
Vom Wasenmeister eingefangen: Ein gelber Pinscher m. Geschl.
Verloren: Ein goldener Ohrring mit rothem Stein.
Entlaufen: Ein glatthaariger rother Pinscher m. Geschl.
Hanau am 26 April 1884.
_____________________Aus Königl. Landrathsamt.___
Tagesicha«.
— Berlin, 25. April. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute Vormittag den Vortrag des Polizeipräsidenten v. Madai entgegen und empfingen den mit der Führung des VIII. Armeekorps beauftragten Generaladjutanten Frhrn. v. Los sowie den Wirklichen Geheimen Kriegsrath Köllner. Um 12 Uhr nahmen Se. Majestät einige militärische Meldungen entgegen.
— Berlin, 25. April. Der Bundes rath genehmigte in der gestrigen Sitzung die Anträge über die Denaturirung des Branntweins zur Fabrikation von Anilinfarben, über die Ausführungsvergütung für Tabak in das Ausland ab 1. Mai und über den Anschluß der Insel Reichenau im Bodensee an das deutsche Zollgebiet.
— Berlin, 25 April. Der nationalliberale Parteitag in Berlin wird im ersten Drittel des folgenden Monats, wahrscheinlich am 8. Mai, stattfinden. Morgen werden sich die Fractionsvorstände der Rationalliberalen im Reichstag ui b Landtag in gemeinschaftlicher Sitzung über den Termin schlüssig wachen.
— Berlin, 25 April. In Folge Erkältung sind der Reichskanzler und Staatssekretär Graf Hatzfeld an das Zimmer gefesselt, von wo aus sie die Geschäfte fü ren. Unterstaatssekretär des Auswärtigen, Busch hat Gesundheitsrücksichten wcgen um Urlaub nachsucheil müssen.
P. AuS den Parlamenten. Berlin, 24 April. Der Reichstag berieth heute in erster Lesung den Gesetzentwurf, betreffend Abänderung des Militärpensionsgesetzes und Reichsbeamtengesetzes und beschloß die Verweisung desselben an eine besondere Kommission von 21 Mitgliedern. Die mehrstündige Debatte knüpte an den im vorigen