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Kbonnenten mit dem betreffenden Postaufichlag. Die einzeln, Nummer 10 Psg.
fjiuiniitr Ammer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Proomzial Correspondenz.
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30 Mg
Nr. 97.
Freitag den 25. April
1884.
Bekanntmachuu^en Königl. LandrathsKMts.
Im Anschluß an die Polizei-Verordnung vom 6. März 1834, das Reinigen und Ausleeren der Abtriusgruben in Hanau betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister auf Grund des §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 hiermit angeordnet:
Das Ausleeren der Abtrittsgruben mittelst Maschinen am Tage ist vom 1. Mai bis 1. September nur Vormittags bis 9 Uhr, von da ab bis 30. April nur Vormittags bis 10 Uhr unter der Bedingung gestattet, daß dies in geruchloser Weise 'geschieht und hierzu nachstehenden Bestimmungen nachgekommen wird:
Das Entleeren der Gruben muß mit guten leistungssähigen Maschinen unter Leitung von Sachverständigen geschehen.
Bor dem Anfang jeder Entleerung der Grube ist dieselbe tüchtig zu desinsiciren. Das flüchtige Amoniak muß entweder durch eine Eisen- vitriollösung oder durch ein DesmfektionSpulver gebunden werden. Nach der Entleerung hat eine nochmalige Desinfektion der Grube stattzufinden.
Jede Grube muß gründlich entleert werden und muß die Maschine so konstruirt sein, daß sie die ganze Kloäkenmasse heraus schafft, ohne die festeren Theile sitzen zu lassen, welche sehr leicht Krankheitsstoffe erzeugen.
Der Verschluß der Leitung vor und hinter der Maschine muß durchaus lustdicht sein und alle ausströmende Lust auS dem Faß muß in einem geschlossenen Ofen vollständig verbrannt werden. Der Dunstschlauch muß genau in das Faß und den Ofen passen.
Jedes Faß, welches zum Abfahren der Jauche benutzt wird, muß in gutem reinlichen Zustand erhalten werden und darf nicht ausrinnen.
Das Entleeren des Fasses hat durch einen Jauchevertheiler, nicht durch ein sogenanntes Spritzbrett zu geschehen.
Jedes außer Gebrauch stehende Faß muß verschlossen bleiben bis es in Gebrauch genommen wird. Nach der Füllung muß dasselbe so luftdicht verschlossen werden, daß kein Geruch ausströmen kann.
Die Zuwiderhandlung hat Strafe von 1 bis 9 Mark ev. Haft bezw. Wegweisung der Fuhrleute mit den Geräthschaften zur Folge.
Diese Verordnung tritt mit dem 20. Mai c. in Kraft.
Hanau am 22. April 1884.
Der Königliche Landrath Freiherr v. B r o i ch.
Da die über das Ausfahren des Düngers in hiesiger Stadt bestehenden Vorschriften zum Theil in Vergessenheit gerathen scheinen, so werden sie hierdurch nochmals zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1) Das Ausfahren des trockenen Mistes ist zu jeder Tageszeit gestattet, vorausgesetzt, daß derselbe vom Hofe des Eigenthümers gleich abgefahren werden kann. Hat letzterer keinen hierzu geeigneten Hofraum, und ist also genöthigt, den Mist auf die Straße zu bringen und dor aufzuladen, dann darf dieses von Ostern bis Michaelis nur bis 7 Uhr Morgens, nach Michaelis bis 9 Uhr Morgens geschehen. Nach 7, resp 9 Uhr, muß die Straße wieder gereinigt sein.
2) Nasser und kurzer Mist, welcher auf gewöhnlichen Dungwagen nicht transportirt werden kann, ohne zu tröpfeln und eine schmutzige Spur zu hinterlassen, darf nur in wohlverwahrten Kasten über die Straße gefahren werden.
3) Das Reinigen und Ausleeren der Abtritts gruben und Kloaken darf nur bei Nacht, und zwar in den Wintermonaten November, De- zember und Januar von Abends 11 bis- Morgens 6 Uhr, in den übrigen Monaten nur von Abends 11 Uhr bis Morgens 4 Uhr geschehen.
Die Ausführung dieses Kloakenmistes darf nur in wohlverwahrten Kasten bewerkstelligt werden, und wenn der Mist nicht unmittelbar aus der Grube auf den Wagen geladen werden kann, sondern erst auf die Straße getragen werden muß, dann ist nicht nur eine brennende Laterne, während der Dauer der Arbeit, aus die Straße zu hängen, sondern es muß auch um 4, und resp. 6 Uhr Morgens die Straße wieder sorg, fällig gereinigt und abgespült sein.
4) Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit 5 Gulden bestraft, und wird außerdem in geeigneten Fällen die Straße auf Kosten des Kontravenienten gereinigt werden.
Hanau am 6 März 1834
Ämf. Polizeikommission.
Herr Albrecht Limpert von hier ist von der Königlichen Regierung als Metallprobirer öffentlich angestellt und als solcher beeidigt worden, was hiermit veröffentlicht wird.
Hanau am 23. April 1884.
Der Königliche Landrath
3404__Freiherr v. Broich______________________
Auszug aus dem Preutz. Lerwalt.-Blatt
Nr 29 vom 19./4. 84.
Haftung des Fiskus für Verschulden seiner Beamten. Verwahrung von Gruben.
Vgl. Jahrg. IV S. 79. 101. 150. 151. 152. 156, V 224 d. Bl. —
Nach § 367 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs ist strafbar, wer an Orten, an welchen Menschen verkehren, Gruben dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann. Aus dieser Strasbestimmung ergibt sich als nothwendige Grundlage und Voraussetzung derselben die Rechtsnorm, daß Gruben unter den bezeichneten Umständen verwahrt werden sollen. Geschieht Letzteres nicht, so ist daher dem Eigenthümer des betreffenden Grundstücks jedenfalls dann ein Verschulden beizumessm, wenn er die Nothwendigkeit der Verwahrung kennen mußte und diese vornehmen konnte, auch den Umständen nach nicht darauf rechnen durfte, daß solches von einer anderen (wenn schon ebenfalls dazu verpflichteten) Person geschehen werde. Was aber in dreser Beziehung von dem Eigenthümer selbst gilt, findet nach anerkannten Rechtsgrundsätzen auf die Beamten des Fiskus in der Weise Anwendung, daß ler letztere für deren Verschulden einstehen muß. Erk. des Reichsgerichts, V. Civils., v. 28. Nov. 1883 i. S. Fiskus c. Forna^on (Rr. 248/83).
Recht des Grundeigenthümers an dem Gruudwaffer
Vgl. Jahrg. IV S. 176 d Bl. —
Das Preuß. ALR gewährt dem Grundeigenthümer kein Eigenthum, auch kein EigenthumähnlicheS Recht an dem in seinem Grundstück befindlichen Gruudwaffer; er darf dasselbe zwar fassen und benutzen, aber er hat blos vermöge seines Grundeigenthums keinen Anspruch dahin, das ihm dasselbe nicht durch Anlagen anderer Grundeigenthümer in ihren Grundstücken geschmälert oder dem Stande nach gesenkt werde. Nur darf derartige Anlage nicht in der Absicht zu schädigen bewirkt sein. (Vgl. Scheele, Preuß. Wassern. S. 90; Nieberdinq, Wasserr. rc. im Preuß. Staate S. 96. 103. 127. 128; ALR. I 8 §§ 26 flg.) Es ist richtig, daß dieser Rechtslage auch die Specialvorschrrft des § 130 I 8 ALR entspricht. Wenn der § 16 des Vorfluthedicts v. 15. Nov. 1811 sub Nr b von der Untersuchung „ob nicht durch die beabsichtigte Entwässerung andere Grundbesitzer leiden werden" und das Gesetz vom 23. Januar 1846 (GS S. 26) in dem 8 1 Nr. 2 und 8 3 Nr. 3 von den „Entschädigungen wegen der von der Entwässerung zu erwar- tenden Senkung des Wasserstandes" redet, so ist dabei an Entwässerungen mittelst Ableitung über fremde Grundstücke resp, an specielle Titel zum Recht auf Untersagung der Wasserableitung oder Wasserstandsenkung gedacht. Erk. des Reichsgerichts, V. Civils., v. 12. Dec. 1883 (Nr. 269/83).
Zttliisfigkeit des Rechtsweges wegen Führung eines Familiennamens.
Erk. deS Reichsgerichts, IV. Civils, v. 5. April 1883.
Der Ber> Richter erklärt die Beklagte sür nicht berechtigt, sich als zur Familie des Klägers gehörig zu bezeichnen, indem er die Frage über die Zugehörigkeit zu einer gewissen Familie als eine solche ansieht, welche von jedem Mitgliede der betreffenden Familie im Rechtswege der richterlichen Cognition unterbreitet werden kann. Er erachtet dagegen den weitergehenden Antrag des Klägers, der Beklagten die Führung des Namens v. M. zu untersagen, als auf eine Frage des öffentlichen Rechts gerichtet und deshalb dem Rechtswege entzogen.
In gegenwärtiger Instanz kann nur darüber entschieden werden, »b der Rechtsweg zulässig ist, nicht darüber ob der dem Kläger nicht zugesprochene Anspruch materiell begründet ist und besteht oder nicht. Ueber erstere Frage ist der Entscheidung des BerusungsrichterS nicht beizutrebn.
Das Recht resp, die Pflicht, einen bestimmten Namen zu führen, ist im öffentlichen Interesse durch das öffentliche Recht geregelt, gehört