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Nr. 96. SMMM
Donnerstag den 24. April
1884.
Bekanntmachungen Königl. LandrathsaNts.
Mit Rücksicht auf kürzlich zu Tage getretene Mißstände bringe ich nachfolgend die für das Verfahren bei Ertheilung von Ge- stattungen zur Abhaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten bestehenden Vorschriften von Neuem zur Kenntniß der Herrn Ortsvorstände der Landgemeinden und der Sladt Windecken, sowie der Ortsverwalter selbstständiger Gutsbezirke mit der Weisung, dieselben den Herrn Ortsgeistlichen und den Gemeinde-Angehörigen, soweit es sie be. trifft, bekannt zu machen.
Da nach dem Kurhessischen Ministerialbeschluß vom 15. Dezember 1851 Nr. 11491 und den späteren bezüglichen Bestimmungen jedesmal vor Ertheilung der Gestaltung der Ortsgeistliche um seine Aeußerung zu ersuchen ist, so hat derjenige, welcher eine öffentliche Tauzbelustigung veranstalten will, sein Gesuch schriftlich direkt an den betreffenden Herrn Pfarrer zu richten, welch letzterer dasselbe, mit seiner Aeußerung versehen, dem Orlsvorstande verschlossen zufertigt.
Die Gestaltung selbst wird durch schriftliches stempelpflichtiges Attest ertheilt.
Zwecks besserer Handhabung der Controle über die öffentlichen Tanzbelustigungen haben die Herrn Ortspolizeiverwalter das von ihnen über die Ertheilung der Gestaltungen geführte Register von heute ab nach dem untenstehenden Formular einzurichten und dieses Register dem die betreffende Wirthschaft revidirenden Gensdarmen auf Verlangen jeder Zeit vorzulegen. Außerdem haben die Herrn Ortspolizeiverwalter von jeder Gestaltung einer Tanzbelustigung den zuständigen Gensdarmen so zeitig schriftlich in Kenntniß zu setzen, daß die erforderliche Ueber- wachung auch Seitens des Letzteren stattfinden kann.
Durch vorstehende Verfügung bleiben die Vorschriften unberührt, welche die Frage, ob im einzelnen Fall die Gestaltung zu ertheilen oder zu versagen sei, regeln.
Hanau am 21. April 1884.
Der Königliche Landrath
Freiherr v. Broich.
Laufende Nr.
Des
Namen
Veran
st a l t e r s
Wohnort
Das Tanzvergnügen findet statt: (Jahreszahl)
Schriftliche Gestaltung ist ertheilt (Jahreszahl)
Bemerkungen über versagte Gestaltung, Störung der öffentlichen Ordnung bei Tanzmusiken rc.
Monat
Tag
Lokal
Monat |
Tag
Im Anschluß an die Polizei-Verordnung vom 6. März 1834, das Reinigen und Ausleeren der Abtrittsgruben in Hanau betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister auf Grund des §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 hiermit angeordnet :
Das Ausleeren der Abtrittsgruben mittelst Maschinen am Tage ist vom 1. Mai bis 1. September nur Vormittags bis 9 Uhr, von da ab bis 30. April nur Vormittags bis 10 Uhr unter der Bedingung gestattet, daß dies in geruchloser Weise geschieht und hierzu,nachstehenden Bestimmungen nachgekommen wird:
Das Entleeren der Gruben muß mit guten leistungsfähigen Maschinen unter Leitung von Sachverständigen geschehen.
Vor dem Anfang jeder Entleerung der Grube ist dieselbe tüchtig zu desinsiciren. Das flüchtige Amoniak muß entweder durch eine Eisenvitriollösung oder durch ein Desinfektionspulver gebunden werden. Nach der Entleerung hat eine nochmalige Desinfektion der Grube stattzufinden.
Jede Grube muß gründlich entleert werden und muß die Maschine so konstruirt sein, daß sie die ganze Kloakenmasse herausschafft, ohne die festeren Theile sitzen zu lassen, welche sehr leicht Krankheitsstoffe erzeugen.
Der Verschluß der Leitung vor und hinter der Maschine muß durchaus luftdicht fein und alle ausströmende Luft auS dem Faß muß in einem geschlossenen Ofen vollständig verbrannt werden. Der Dunstschlauch muß genau in das Faß und den Ofen passen.
Jedes Faß, welches zum Abfahren der Jauche benutzt wird, muß in gutem reinlichen Zustand erhalten werden und darf nicht auSrinnen.
Das Entleeren des Fasses hat durch einen Jauchevertheiler, nicht durch ein sogenanntes Spritzbrett zu geschehen.
Jedes außer Gebrauch stehende Faß muß verschlossen bleiben bis eS in Gebrauch genommen wird. Nach der Füllung muß dasselbe so luftdicht verschlossen werden, daß kein Geruch auSströmen kann.
Die Zuwiderhandlung hat Strafe von 1 bis 9 Mark ev. Haft bezw. Wegweisung der Fuhrleute mit den Geräthschaften zur Folge.
Diese Verordnung tritt mit dem 20. Mai c. in Krast.
Hanau am 22. April 1884.
Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Da die über das Ausfahren des Düngers in hiesiger Stadt bestehenden Vorschriften zum Theil in Vergessenheit gerathen scheinen, so werden sie hierdurch nochmals zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1) Das Ausfahren des trockenen Mistes ist zu jeder Tageszeit gestattet, vorausgesetzt, daß derselbe vom Hofe des Eigenthümers gleich abgefahren werden kann. Hat letzterer keinen hierzu geeigneten Hofraum,
und ist also genöthigt, den Mist auf die Straße zu bringen und dor aufzuladen, dann darf diejes von Ostern bis Michaelis nur bis 7 Uhr Morgens, nach Michaelis bis 9 Uhr Morgens geschehen. Nach 7, resp. 9 Uhr, muß die Straße wieder gereinigt sein.
2) Nasser und kurzer Mist, welcher auf gewöhnlichen Dungwagen nicht tranSportirt werden kann, ohne zu tröpfeln und eine schmutzige Spur zu hinterlassen, darf nur in wohlverwahrten Kasten über die Straße gefahren werden.
3) Das Reinigen und Ausleeren der AbtrittSgruben und Kloaken darf nur bei Nacht, und zwar in den Wintermonaten November, Dezember und Januar von Abends 11 bis Morgens 6 Uhr, in den übrigen Monaten nur von Abends 11 Uhr bis Morgens 4 Uhr geschehen.
Die Ausführung dieses Kloakenmistes darf nur in wohlverwahrten Kasten bewerkstelligt werden, und wenn der Mist nicht unmittelbar aus der Grube auf den Wagen geladen werden kann, sondern erst auf die Straße getragen werden muß, dann ist nicht nur eine brennende Laterne, während der Dauer der Arbeit, auf die Straße zu hängen, sondern eS muß auch um 4, und resp. 6 Uhr Morgens die Straße wieder sorgfältig gereinigt und abgespült sein.
4) Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit 5 Gulden bestraft, und wird außerdem in geeigneten Fällen die Straße auf Kosten deS Kontravenienten gereinigt werden.
Hanau am 6. März 1834.
Kurf. Polizeikommission.
Für den am 17. Februar 1870 zu Bockenheim geborenen Johann Ferdinand Rompel ist um Entlassung aus dem Preußischen Unter- thanen-Verbande zwecks Auswanderung nach Nordamerika nachgesucht worden.
Hanau am 18. April 1884.
Der Königliche Landrath
3588 Freiherr v. Broich.
Der Johann Wilhelm G öbel aus Langendiebach hat um Reisepaß für sich und seine Familie nach Amerika gebeten.
Hanau am 21. April 1884.
Der Königliche Landrath
3399 Freiherr v. Broich.
Der Fabrikarbeiter Theodor Reinhardt von hier, hat einen Reisepaß für sich und seine Familie nach Amerika beantragt.
Hanau am 22. April 1884.
Der Königl. Landrath
3411 Frhr. v. Broich.