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Zugleich Amtliches Organ für Kreis «nd Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correipondenz.

Erriet

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Nr. 83.

Montag den 7. April

1884.

Amtliches.

Polizei Verordnung, betreffend das Beschneiden lebendiger Hecken.

Auf Grund deS § 11 und 16 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei.Verwaltung in den neu erwor­benen Landestheilen wird für den Regierungsbezirk Kassel verordnet, was folgt:

§ . 1. DaS Beschneiden lebendiger Hecken ist innerhalb des Zeit­raums vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres unter Androhung einer Geldstrafe von drei bis zehn (310) Mark, an deren Stelle im Falle des Unvermögens verhältnißmäßige Haftstrafe tritt, verboten.

§ . 2. Das Beschneiden lebendiger Hecken darf nur mittelst der zum ordnungsmäßigen Gebrauche bestimmten Werkzeuge (Heckenscheeren u. s. w) bewirkt werden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit den im §. 1 dieser Verordnung festgesetzten Strafen geahndet.

§ . 3. Die Polizei-Verordnung vom 23. Juli 1880 wird aufge­hoben.

§ . 4. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- kündigung in Kraft.

Kassel den 22. März 1884.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Bekanntmachung.

Am 10. April wird in dem zum Landbestellbezirke des Kaiser­lichen Postamts in PhilippsruheKesselstadt gehörigen Orte Wrlhelms- b a d eine Posthülfestelle eröffnet, deren Verwaltung dem Gastwirth Friedrich Feh übertragen ist.

Kassel, 22. März 1884.

Der Kaiserliche Ober - Postdirektor.

In Vertretung:

v. R u m o h r.

BekanntmachNnaeu Königl. LandrathsLAts.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §' 61 der Ersatz Ordnung vom 28. September 1875 wird nachstehend der Geschästsplan für das diesjährige Ersatz. Geschäft bekannt gemacht:

Donnerstag den 1. Mai c.

Musterung der Militairpflichtigen der Stadt Bockenheim der Jahrgänge 1862, 1863 und älteren Jahrgänge, sowie des Jahrganges 1864 bis einschließlich des Buchstaben L

Freitag den 2. Mai e.

Musterung der Militairpflichtigen der Stadt Bockenheim des Jahrganges 1864 von Buchstaben M. bis Z. Ferner aus den Gemeinden Ber- kerSheim, Eckenheim, EscherSheim, Ginnheim, Praunheim und Preunges- Heim

Sonnabend den 3. Mai c.

Musterung der Militairpflichtigen der Jahrgänge 1862 und 1863 und der älteren, welche eire definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, bon der Stadt Hanau

Montag den 5. Mai c.

Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1864 von der Stadt Hanau.

Dienstag den 6. Mai e.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Bergen, Bischofs­heim, Bruchköbel und Baiersröderhof und Dörnigheim.

Mittwoch den 7. Mai c.

Musterung der MilitaiiPflichtigen aus den Gemeinden Dottenfelderhof, Eibstadt, Eichen, Fechenherm, Gronan, Gronauer-Hof und Groß Anheim.

Donnerstag den 8. Mai c.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Gioß-Kivtzenburg, Hüttengesäß, Hochstadt, Keffelstadt, Kinzigheimer-Hof, Kilianstädlen und ^angenziebach.

Freitag den 9. Mai c.

Musterung der Militarrpflichirgen aus den Gemeinden Langenselbold,

Marköbel, Mittelbuchen, Reuwiedermuß, Niederdorfelden und Niederissig- heim.

Sonnabend den 10. Mai c.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Niederrodenbach, Neuhof, Oberrodenbach, Oderdorfelden, Oberissigheiw, Ostheim, Philipps­ruhe, Pulverfabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimer- Hof, Rückingen und Seckbach.

Montag den 12. Mai e.

Musterung der Mililitairpflichtigen aus den Gemeinden Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad und W lhelmsbader-Hof.

Dienstag den 13. Mai c.

Clafsifikation und Loo ung.

Das Ersatz Geschäft wird am 1. und 2. Mai er. im Pfälzer Hof" zu Bockenheim abgehalten und beginnt Morgens SVa Uhr.

Vom 3 Mai er. ab findet das Ersatz-Geschäft im Gast­hauszur Mainlnst" in Keffelstadt statt und beginnt Morgens 91/2 Uhr.

Die Militairpflichtigen haben jedoch Behufs Verlesens und Rangirens in Bockenheim um 7'/- und in Keffelstadt um 8V2 Uhr pünktlich zu erscheinen

Gestellungspflichtig sind:

1) Alle diejenigen Militairpflichtigen, welche im Jahre 1864 geboren sind und im hiesigen Kreise ihren Wohvo.t haben, oder als Haus­oder Wirthschaftsbeamte, Hanblungsdiener und Lehrlinge, Fabrik­arbeiter und Dienstboten im Kreise sich aushalten, sosern sie nicht bereits in den Milttairdienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.

2) Alle die im Jahre 1862 und 1863 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem TruppeNtheil eingestellt, oder mit einem Ersatz Reserve- resp. Ausmusterungsschein von der Oder-Eisotz- Commission versehen sind.

3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung roch nicht erhallen haben.

Die Loosungsfcheine sind mit zu bringen und abzuliesern.

Wenn Militairpfl chtige, welche nach §. 24 der Ersatz'Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, so werden sie hiermit aufgesordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hier­her zu erstatten

Ansprüche auf Zurückstellungen oder Befreiung vom Mi- litairdieufte müssen spätestens im Musterungs-Termine er­hoben und begründet werden Ausdrücklich wird darauf hin­gewiesen, daß gemäß § 31 Nr. 1 der Ersatz Ordnung spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur insofern gelangen dürfen, als die Veranlassung zu demselben erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts entstanden ist.

Die ergebenen Reklamationen sind bis zum 15. d. MtS. hierher einzusenden.

Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.

An der am 13. Mai er. stattfindenden Loosung Theil zu nehmen, bleibt den Militairpflichtigen überlassen.

Die Classifikation der Reservisten und Landwehrmannschasten, sowie der Ersatz Reserve I. Classe und derjenigen Mannschaften, welche bei den Ersatz-Geschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatz. Reserve designirt fwb, findet am 13 Mal er. statt.

Hierzu haben sich diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben

Die dessallsigen Gesuche sind vor dem Ersatz-Geschäst bei den OrlSvorständen anzubringen, letztere haben die Reklamationen bis zum 15. b. MtS hierher einzusendi».

Vorstehendes haben die Herrn OitSvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weife bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung i der Militairpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige ; Gestellung derselben vor der Ersatz Commission Sorge zu tragen, sowie ' sich im Musierungstermiue persönlich einzufinden.