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»tt dem betreffen- >e:i $oftuuf)d)laa. Die einzelne Stum­mer 10 Psg.

Zngleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Fei nage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Prowuzwl Correspondenz

fasert! »tifc Drei«!

Die lipaltig» Vormondzetie ob. deren Siaum

10 Psg.

Die Lixalt. 3dte

20 Psg.

Die Lspalligegei!«

30 Psg

5. April 1884.

Amtliches.

Polizei Verordnung, betreffend das Beschneiden lebendiger Hecken.

Auf Grund des § 11 und 16 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei,Verwaltung in den neu erwor­benen Landestheilen wird für den Regierungsbezirk Kassel verordnet, was folgt:

§ 1. DaS Beschneiden lebendiger Hecken ist innerhalb des Zeit­raums vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres unter Androhung einer Geldstrafe von drei bis zehn (310) Mark, an deren Stelle im Falle des Unvermögens verhältnißmäßige Haftstrase tritt, verboten.

§. 2. Das Beschneiden lebendiger Hecken darf nur mittelst der zum ordnungsmäßigen Gebrauche bestimmten Werkzeuge (Heckenscheeren u. s. w) bewirkt werden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit den im §. 1 dieser Verordnung festgesetzten Strafen geahndet.

§. 3. Die Polizei-Verordnung vom 23. Juli 1880 wird aufge­hoben.

§. 4. Diese Polizei. Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft.

Kassel den 22. März 1884.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§. 6 und 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 80sten September 1867 (Ges. S. S. 1529) verordnen wir für den Umfang des Regierungsbezirks Kassel, mit Ausschluß der vormals bayerischen Gebietstheile und des Amtsbezirks Vöhl, was folgt:

§. 1. Unentschuldigte Schulversäumnisse in den Volksschulen der Städte werden nach Maßgabe deS Ausschreibens des Oberschulraths vom 2. Januar 1818 (Kurh. Ges. S. S. 7) und der Kurhessischen Serorbnung öom 17. Februar 1853 (Kurh. Ges. S. S. 9) mit Geld, strafe von 10 Pfennig bis 1,50 Mark für den Tag der Versäumniß geahndet.

§ 2 An Stelle der Geldstrafe, wenn sie nicht beizutreiben ist, tritt verhältnißmäßige Haft, die nach dem Gesammtbetrage der Geldstrafe zu berechnen ist.

Kassel den 17. März 1884.

Königliche Regierung.

Instruktion, betreffend Bestrafung der Echulversäumnifse.

An die zur Feststellung und Verfolgung der Schulversäummsse berufenen Organe des Schulen-Ressorts und an die Ortspolizerbehörden in dem diesseitigen Regierungsbezirk erlassen wir folgende allgemeine i Bestimmungen zur Kenntnißnahme und Befolgung:

1) Die Schulversäumnißlisten sind wie bisher üblich aufzustellen.

^ 2) Die Listen sind in zwei Exemplaren wöchentlich von dem Leiter (ersten Lehrer) der Schule an den Schulvorstand (Stadtschuldeputation) zu Händen des Lokalschulinspektors einzureichen, welcher dieselben prüft, mit Revisionsvermerk versieht und eines der Exemplare an die zuständige Ortspolizeibehörde abgibt.

i 3) Die zuständigen Polizeibehörden sind nach Maßgabe der Polizei- / Verordnung vom 17. März 1884 (S. 48) verpflichtet, in dringenden Fällen sofort, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Empfang der Verzeichmffe die ihnen zur Anzeige gebrachten strafbaren Versäumnisse im Wege der Straffestsetzung gemäß dem Gesetz vom 23 April 1883, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen (Ges. S. S. 65) und der zur Aussührurg desselben ertheilten Anweisung vom 8. Suni 1883 (AmtSbl. S. 118) zu erledigen.

4; Die zuständigen Polizeibehörden haben die Versäumnißtisten spätestens 8 Wochen nach dem Empfang mit Angabe darüber, welche Strafe (Geldstrafe, im Unvermögenssalle Haft) rechtskräftig festgesetzt oder vollstreckt ist und welche Sache an das Gericht überwiesen ist, durch den Lokalschulinspektor (Schul Inspizient) an den Schulvorstand (Stadtschuld putalion) zurückmgeben.

5) Der Schulvorstand (Stadtschuldeputation) hat die Festsetzung und Einziehung der Strafe durch die zuständige Polizeibehörde oder

durch das Gericht zu verfolgen und nöthigenfalls der Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen Anzeige zu erstatten.

Kassel den 17. März 1884.

Königliche Regierung.

Bekanntmachung.

Am 10. April wird in dem zum Landbestellbezirke des Kaiser­lichen Postamts in Philippsruhe Kesselstadt gehörigen Orte Wilhelms­bad eine Posthülfestelle eröffnet, deren Verwaltung dem Gastwirth Friedrich Feh übertragen ist.

Kassel, 22. März 1884.

Der Kaiserliche Ober Postdirektor.

In Vertretung: v. R u m o h r.

Die Reichs Telegraphenlinien sind häufig vorsätzlichen oder fahr­lässigen Beschädigungen, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittelst Steinwürfe rc. ausge'etzt. Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraphenanstalten verhindert oder gestört wird, so wird hierdurch auf die durch das Strafgesetzbuch für das deutsche Reich festgesetzten Strafen wegen dergleichen Beschädigungen aufmerksam gemacht

Gleichzeitig wird bemerkt, daß Demjenigen, welcher die Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Telegropbenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß dieselben zum Ersatz« und zur Strafe gezogen werden können, Belohnungen bis zur Höhe von fünfzehn Mark in jedem einzelnen Falle, aus den Fonds der Reichs« Post- und TelegrahenVerwaltung werden gezahlt werden. Diese Belohnungen werden auch dann bewilligt werden, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen sonstiger persönlicher Gründe gesetzlich nicht haben bestraft oder zum Ersatz« herangezogen werden können; desgleichen wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausge­führt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann.

Die Bestimmungen in dem Strafgesetzbuch« für das Deutsche Reich lauten:

§ 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele« grophenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§. 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele« grophenanssalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre o ;er mit Geldstrafe bis Neunhundert Mark bestraft rc.

Kassel den 8. März 1884.

Kaiserliche Ober-Postdirektion.___

In der Marburger Hebammenlehranstalt finden jährlich 2 Lehr- kurse Statt, deren jeder 6 Monate dauert. Der erste Cursus beginnt i Anfang Januar, der zweite Anfang Juli.

lieber die Aufnahme in den Cursus entsch-idet die Königliche Regierung zu Cassel, oder, falls die Lehrtochter dem Regierungsbezirk Wiesbaden angehört, die Königliche Regierung zu Wiesbaden. Um die Erlaubniß der Aufnahme haben die Schülerinnen bei der Königlichen Regierung zu Kassel, bezw Wiesbaden unter Einsendung eines Geburts­scheins (das Alter der Schülerin muß 20 bis 10 Jahr betragen), Sittenze-gnisses und Physikatsreugniffes sowie einer Bescheinigung über die erfolgte Wiederimpfung möglichst früh vor Beginn des CursuS nachzusuchen. Ist die Schül rin von einer Gemeinde gewählt, so wer­den die zur Erreichung der Austrahmeerlaubniß nöthigen Verhandlungen ; von btr Gemeindebebörde gehörigen Ortes eingeleitet.

Von der Er Heilung der Änfnahmeerlaubniß ist ie unterzeichnete Direktion alsbald schriftlich zu benachrichtigen, woraus seitens der letz­teren weitere Mittherlung über die Einberufung der Schülerin erfolgen wrrv. Beim Eintritt in den Cursus haben die Schülerinnen den Ge­burtsschein, Sit enzeugniß und Physik tsatlest mitzubringen.

Die Schülerinnen zerfallen in s. lche, welche auf Staatskosten, auf ; Gemeindekosten und auf eigene Kosten unterrichtet werden.