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Hanann Anzeiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Au-nahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.
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Amtliches.
Polizei Verordnung, betreffend das Beschneiden lebendiger Hecken.
Auf Grund des § 11 und 16 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erwor- [ benen Landestheilen wird für den Regierungsbezirk Kassel. verordnet, was folgt:
§ . 1. DaS Beschneiden lebendiger Hecken ist innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres unter Androhung einer Geldstrafe von drei bis zehn (3—10) Mark, an deren Stelle im Falle des Unvermögens verhältnißmäßige Haftstrafe tritt, verboten.
§ . 2. DaS Beschneiden lebendiger Hecken darf nur mittelst der zum ordnungsmäßigen Gebrauche bestimmten Werkzeuge (Heckenscheeren u. s. w) bewirkt werden. »
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit den im §. 1 dieser Verordnung festgesetzten Strafen geahndet.
§ . 3. Die Polizei-Verordnung vom 23. Juli 1880 wird aufgehoben.
§ . 4. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- kündiguna in Kraft.
Kassel den 22. März 1884.
Königliche Regierung, Abtheilung deS Innern.
j Bekanntmachung.
Am 10. April wird in dem zum Landbestellbezirke des Kaiserlichen Postamts in Philippsruhe Kesselstadt gehörigen Orte Wrlhelms- bad eine Posthülfestelle eröffnet, deren Verwaltung dem Gastwirth Friedrich Feh übertragen ist.
Kassel, 22. März 1884.
Der Kaiserliche Ober • Postdirektor.
In Vertretung:
v. R u m o h r.
BekanntwachAngeu Königl. Landrathsamts. Bekanntmachung.
In Gemäßheit des §. 61 der Ersatz Ordnung vom 28. September 1875 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz- Geschäft bekannt gemacht:
Donnerstag den 1. Mai c.
Musterung der Militairpflichtigen der Stadt Bockenheim der Jahrgänge 1862, 1863 und älteren Jahrgänge, sowie des Jahrganges 1864 bis einschließlich deS Buchstaben L,.
Freitag den 2. Mai c.
Musterung der Militairpflichtigen der Stadt Bockenheim des Jahrganges 1864 von Buchstaben M. bis Z. Ferner aus den Gemeinden Berkersheim, Eckenheim, Eschersheim, Ginnheim, Praunheim und Preunges- | heim.
Sonnabend den 3. Mai c.
Musterung der Militairpflichtigen der Jahrgänge 1862 und 1863 und der älteren, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau
Montag den 5. Mai c.
Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1864 von der Stadt Hanau.
Dienstag den 6. Mai c.
Musterung der Million Pflichtigen aus den Gemeinden Bergen, Bischofs- heim, Bruchköbel und Baiersröderhof und Dörnigheim.
Mittwoch den 7. Mai c.
Musterung der Million Pflichtigen aus den Gemeinden Dottenfelderhof, Eibstadt, Eichen, Fechenheim, Gronau, Gronauer-Hof und Groß-Anheim.
Donnerstag den .8. Mai c.
Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Groß-Krotzenburg, Hüttengesäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kinzigheimer-Hof, Kilianstädten und Langengiebach.
Freitag den 9. Mai e.
Musterung der Militairpflichiigen aus den Gemeinden Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Reuwiedermuß, Niederdocselden und Riederissig- ’i heim.
4. April 1884.
Sonnabend den 10. Mai c.
Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Niederrodenbach, Reuhof, Oberrodenbach, Oberdorselden, Oberissigheim, Ostheim, Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimer« Hof, Rückingen und Seckbach.
Montag den 12. Mai e.
Musterung der Mililitairpfllchtigen aus den Gemeinden Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad und W>lhelmsbader-Hos.
Dienstag den 13. Mai c.
Claffifikation und Loosung.
Das Ersatz Geschäft wird am 1. und 2. Mai er. im „Pfälzer Hof" zu Bockenheim abgehalten und beginnt Morgens 8V2 Uhr.
Vom 3. Mai er. ab findet das Ersatz-Geschäft im Gasthaus „zur Mainlust" in Kesselstadt statt und beginnt Morgens 9^ Uhr.
Die Militairpflichtigen haben jedoch Behufs Verlesens und Rangirens in Bockenheim um 7'/- und in Kesselstadt um 8*/2 Uhr pünktlich zu erscheinen
Gestellungspflichtig sind:
1) Alle diejenigen Militairpflichtigen, welche im Jahre 1864 geboren sind und im hiesigen Kreise ihren Wohnort haben, oder als Hsus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten tm Kreise sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Milltairoienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.
2) Alle die im Jahre 1862 und 1863 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatz Reserve- resp. Ausmusterungsschein von der Ober-Ersatz- Commission versehen sind.
3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhallen haben.
Die Loosungsscheine sind mit zu bringen und abzuliesern.
Wenn Militairpfl;chtige, welche nach §. 24 der Ersatz-Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betk. Ortsvorstande zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.
Ansprüche auf Zurückstellungen oder Befreiung vom Mi- litairdienste müsse» spätestens im Musterungs-Termine erhoben und begründet werden Ausdrücklich wird darauf hin- gewiesen, daß gemäß § 31 Nr. 1 der Ersatz Ordnung spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur insofern gelange» dürfen, als die Veranlassung zu demselben erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts entstanden ist.
Die erhobenen Reklamationen sind bis zum 15. d. MtS. hierher einzusenden.
Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.
An der am 13. Mai er. stattfindenden Loosung Theil zu nehmen, bleibt den Militairpflichtigen überlassen.
Die Claffifikation der Reservisten und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatz Reserve I. Classe und derjenigen Mannschaften, welche bei den Ersatz-Geschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatz. Reserve desigmrt sind, findet am 13. Mai er. statt.
Hierzu haben sich diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben.
Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatz-Geschäft bei den Ortsvorständen anzubringen, letztere haben die Reklamationen bis zum 15. d. Mts. hierher einzusendtn.
Vorstehendes haben die Herrn Ortsvorstande in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Militairpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatz Commission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungstermine persönlich einzufinden.
Die Militairpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und sauberem Hemde zu erscheinen.
Hanau am 2. April 1884. •
Der Königliche Landraih Freiherr v. Broich.