Vworme«eAw- Preis:
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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und tveü'rtage, mit beüetriftij^er Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correipondenz.
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Die -Ir-It. Seite 20 Psg.
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30 Psg
Nr. 77. Montag den
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Mit dem 1. April 1884 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger", amtliches Organ für den Kreis und Stadt Hanau, mit Provinzial-Correspondenz.
Derselbe bringt täglich die neuesten Telegramme, amtliche Bekanntmachungen, die wichtigsten politischen u. Tagesereignisse, Cours- u. Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Geschäfts- und Privat Anzeige». Das Unterhalt tungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannichfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.
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Die Expedition des „Hanauer Anzeiger“.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Frühjahrs-Control-Versammlungen für die Ortschaften:
Bergen, Berkersheim, Bischofsheim, Wochenheim, Bonames, Eckenheim, Enkheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Hausen, Mainkur, Niederrad, Niederursel, Oberrad,
Praunheiw, Preungesheim und Seckbach finden an den nachstehend verzeichneten Tagen und Stunden auf dem Hofe der neuen Infanterie-Kaserne ^in Frankfurt a. M., Gutleutstraße, statt.
Am 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9. April früh 8, 9^2 und 11 Uhr und am 16. April früh 10 Uhr.
Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu denselben sämmtliche Reservisten und Landwehrleute zu erscheinen haben. Eine Ausnahme hiervon machen nur diejenigen Landwehrleuie, welche im Herbst dieses Jahres ihre Gesammtdienstzeit zurückgelegt haben. Mannschaften, welche dieser Categorie angehören, sind behuss Beorderung zur Herbst-Control-Versammlung von der Frühjahrs-Control-Versammlung dieses Jahres entbunden.
Dispensationen von den Control-Versammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens 20 März er. an den betreffenden Bezirks-Feldwebel hierselbst gerichtet werden.
Die Einberufung zu den Control-Versammlungen erfolgt durch Austheilung von Gestellungsordres und ist der Militairpaß sowie das Führungs-Attest mit zur Stelle zu bringen. Zugleich werden die zum Erscheinen verpflichteten Mannschaften, welche etwaige Wohnungs-Ver- änderungen bei dem Bezirksseldwebel hierselbst noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.
Frankfurt a. M. den 1. März 1884.
Königliches Commando
des Reserve Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Frühjahrs-Control-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten, Tagen nnd Stunden statt:
In Windecken am 1. April Vormittags 9 Uhr,
„ Mittelbuchen am 1. April Vormittags 11 Uhr,
„ Langenselbold am 2. April Vormittags 9 Uhr,
„ Hanau am 3. und 4. April Vormittags 8 und 10 Uhr.
Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu denselben sämmtliche Reservisten und Landwehrleute zu erscheinen haben. Eine Ausnahme hiervon machen nur diejenigen Landwehrleute, welche im Herbst dieses Jahres ihre Gesammtdienstzeit zurückgelegt haben. Mann«
31. März 1884.
schaften, welche dieser Categorie angehören, sind behufs Beorderung zur Herbst-Control-Versammlung von der Frühjahrs-Control Versammlung dieses Jahres entbunden.
Dispensationen von den Control-Versammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens den 20. März er. an den Bezirksfeldwebel in Hanau gerichtet werden.
Die Einberufung zu den Control-Versammlungen erfolgt durch Austheilung von Gestellungsordres und ist der Militairpaß sowie das Führungs-Attest mit zur Stelle zu bringen. Zugleich werden die zum Erscheinen verpflichteten Mannschaften, welche etwaige Wohnungs-Verän- derungen bei dem Bezirksfeldwebel zu Hanau noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.
Frankfurt a. M., den 1. März 1884.
Königliches Commando
des Reserve »Landwehr» Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80.
Da es in letzterer Zeu häufig vorgekommen ist, daß bei Busbruch von Bränden auf dem Lande die Protokolle über die Entstehungsursache rc. in mangelhafter Abfassung oder erst nach mehreren Tagen bei den kompetenten Behörden eingegangen sind, mache ich die Herrn Bürgermeister des Kreises, mit Ausnahme des Herrn Bürgermeisters der Stadt Bockenheim, hiermit auf die nachstehend besonders abgedruckten §§. 161 und 162 der Strafprozeß-Ordnung ausdrücklich aufmerksam und bestimme außerdem, was folgt:
Bei Ausbruch eines Brandes hat der Bürgermeister des OrteS sofort die Entstehungsursache, soweit wie möglich, zu ergründen, ein Protokoll darüber aufzunehmen und dasselbe der Königlichen Staatsanwaltschaft im Original und mir in Abschrift einzusenden. — Diese Schriftstücke sind durch extra Boten oder durch die Post rechtzeitig und sicher zu befördern und zwar so, daß sie innerhalb der ersten 24 Stunden präsentirt werden.
Sind bei einem Brande umfangreichere polizeiliche Nachforschungen resp. Feststellungen nothwendig, als die, welche vom Bürgermeister ge« führt werden können, so ist der Antrag hierzu mit der besagten Abschrift an mich zu stellen. — Es wird daraufhin von hier aus das weiter Erforderliche angeordnet.
Ich erwarte selbstredend die pünktlichste Befolgung dieser Verfügung und werde eventuell etwaige Nichtbeachtung in gebührender Weise ahnden.
Hanau am 28. März 1884.
Der Königliche Landrath
Freiherr v. Broich.
§. 161. Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Uebersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen.
§ 162. Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, welcher dieselben leitet, befugt, Personen, welche seine amtliche Thätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.
Bekanntmachung.
ES wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Grund- und Gebäudesteuer-Rolle hiesiger Stadt für das Jahr 1884/85 vom 2. bis 9. Äpc?l d. I. zur Einsicht der Betheiligten im Lokale der Königlichen Steuerkasse I hierselbst (Badergasse Rr. 2) offen liegen wird.
Hanau, am 29. März 1884.
Der Oberbürgermeister
Rauch.