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1 Mark 25 Pfg. git auswärtige Bdounenten oft d-m betreffen. Na Postausichlag. Die einzelne Kum-

»er 10 Psg.

Hmauer Ameiaer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage» und Samstags mit der Berliner Provinzral Correipondenz.

Die MpoIHge ««nwndzetle *

10 «fg.

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LieSspaltigeZeil, 30 Psg

Nr. 76.

Samstag den 28. März

1884.

Abonnements-Einladung.

Mit dem 1. April 1884 beginnt ein neues Abonnement auf den »»Hanauer Anzeiger"» amtliches Organ für den Kreis und Statt Hanau, mit Provinzial-Correspondenz.

Derselbe bringt täglich Die neuesten Telegramme, amtliche Bekanntmachungen, die wichtigsten politischen u. Tagesereignisse, Cours- u. Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Geschäfts- und Privat Anzeigen. Das Nnterhal- tungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannichfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Reu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldlich.

Die Expedition desHanauer Anzeiger".

Amtliches.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß dem Kaufmann Fr. Clemen zu Schmalkalden die Uebernahme einer Hauptagentur zur Bermittlung des Transports von Auswanderern durch den Schiffsexpe­dienten Carl Joh. Klingenberg zu Bremen für den Regierungsbezirk Kassel unter dem heutigen Tage gestattet worden ist.

Kassel am 7. März 1884.

__________Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.____

Zur Erstattung des von den Grundeigenthümern aufzubringenden einen Dritttheils der durch die anderweite Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein ent­standenen, von der Staatskasse verausgabten Kosten gemäß § 10 des Gesetzes vom 11. Februar 1870 (G. S. S. 85) soll für das Etatsjahr 1884/85 ebenso wie im Vorjahre ein Beischlag von 11 Pfennigen von je einer Mark Grundsteuer erhoben werden.

Wir bringen dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß dieser Beischlag zugleich mit den nach §. 11 des angeführten Ge- setzes auf 3 °/o desselben bemessenen Hebegebühren eingezogen werden wird.

Kassel am 8. März 1884.

Königliche Regierung,

__Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§. 6 und 11 der Allerhöchsten Verordnung vom LOsten September 1867 (Ges. S. S. 1529) verordnen wir für den Umfang des Regierungsbezirks Kasfel, mit Ausschluß der vormals bayerischen Gebietstheile und des Amtsbezirks Vöhl, was folgt:

§1 . Unentschuldigt« Schulversäumnisse in den Volksschulen der Städte werden nach Maßgabe des Ausschreibens des Oberschulraths vom 2. Januar 1818 (Kurh. Ges. S. S. 7) und der Kurhessischen Verordnung vom 17. Februar 1853 (Kurh. Ges. S. S. 9) mit Geld­strafe von 10 Pfinnig bis 1,50 Mark für den Tag der Versäumniß geahndet.

§ 2 An Stelle der Geldstrafe, wenn sie nicht beizutreiben ist, tritt verhältnißmäßige Haft, die nach dem Gesammtbetrage der Geldstrafe M berechnen ist.

Kassel den 17. März 1884

_____Königliche Regierung.__________ Instruktion, betreffend Bestrafung der Schulversäumniffe.

Än die zur Feststellung und Verfolgung der Schulversäumnisse berufenen Organe des Schulen-Ressorts und an die Orttzpolizechehörden w dem dlesi.-itigen Regierungsbezirk erlassen wir folgende allgemeine Bestimmungen zur Kenntnißnahme und Befolgung:

1) Die Schulversäumnißlisten sind wie bisher üblich aufzustellen.

2) Die Listen sind in zwei Exemplaren wöchentlich von dem Leiter (ersten Lehrer) der Schule an den Schulvorstand (Stadtschuldeputation) zu Händen des Lokalschulinspektors einzureichen, welcher dieselben Prüft, mit Revisionsvermerk versieht und eines der Exemplare an die zuständige Ortspolizeibehörde abgibt.

3) Die zuständigen Polizeibehörden sind nach Maßgabe der Polizei- Verordnung vom 17. März 1884 (S. 48) verpflichtet, in dringenden Fällen sofort, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Empfang der Verzeichnisse die ihnen zur Anzeige gebrachten strafbaren Versäumnisse im Wege der Straffestsetzung gemäß dem Gesetz vom 23 April 1883, betreffind den Erlaß polizeilicher Strasverfügungen wegen Uebertretungen (Ges. S. S. 65) und der zur Ausführung desselben ertheilten Anweisung vom 8. Juni 1883 (Amtsbl. S. 118) zu erledigen.

4) Die zuständigen Polizeibehörden haben die Versäumnißtisten spätestens 8 Wochen nach dem Empfang mit Angabe darüber, welche Strafe (Geldstrafe, im Unvermögensfalle Haft) rechtskräftig festgesetzt oder vollstreckt ist und welche Sache an das Gericht überwiesen ist, durch den Lokalschulinspektor (Schul Inspizient) an den Schulvorstand (Stadtschuldiputarion) zurückzugeben.

5) Der Schulvorstand (Stadtschuldeputation) hat die Festsetzung und Einziehung der Strafe durch die zuständige Polizeibehörde oder durch das Gericht zu verfolgen und nöthigenfalls der Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen Anzeige zu erstatten.

Kassel den 17. März 1884.

____________________Königliche Regierung.____________________

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Frühjahrs-Control-Versammlungen für die Ortschaften:

Bergen, Berkersheim, Bischofsheim, Bockenheim, Bonames, Eckenheim, Enkheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Hausen, Mainkur, Niederrad, Niederursel, Oberrad,

Praunheim, Preungesheim und Seckbach finden an den nachstehend verzeichneten Tagen und Stunden auf dem Hofe der neuen Infanterie-Kaserne in Frankfurt a. M., Gutleutstraße, statt.

Am 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9. April früh 8, 9^2 und 11 Uhr und am 16. April früh 10 Uhr.

Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu denselben sämmtliche Reservisten und Landwehrleute zu erscheinen haben Eine Ausnahme hiervon machen nur diejenigen Landwehrleute, welche im Herbst dieses Jahres ihre Gesammtdienstzeit zurückgelegt haben. Mann­schaften , welche dieser Categorie angehören, sind behufs Beorderung zur Herbst-Control- Versammlung von der Frühjahrs-Control-Versammlung dieses Jahres entbunden.

Dispensationen von den Control-Versammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens 20. März cr. an den betreffenden Bezirks Feldwebel hier selbst gerichtet werden.

Die Einberufung zu den Control-Versammlungen erfolgt durch Austheilung von Gestellungsordres und ist der Militairpaß sowie das Führungs-Attest mit zur Stelle zu bringen. Zugleich werden die zum Erscheinen verpflichteten Mannschaften, welche etwaige Wohnungs-Ver- änderungen bei dem Bezirksseldwebel hierselbst noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.

Frankfurt a. M. den 1. März 1884.

Königliches Commando

des Reserve Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Frühjahrs-Control-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten, Tagen nnd Stunden statt:

In Windecken am 1. April Vormittags 9 Uhr,

Mittelbuchen am 1. April Vormittags 11 Uhr,

Langenselbold am 2. April Vormittags 9 Uhr,

Hanau am 3. und 4. April Vormittags 8 und 10 Uhr.

Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu denselben