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«ierieljShrlich $ W°rl 25 Pfg. Für auswärtige

Abonnenten mit dem betreffen« »ru Poilansjchla^ Die rtuzeln-Num­mer 10 Pfg.

Hanauer An^rigcr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samttags mit der Berliner Provinziell Correspondenz.

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Nr. 74. Donnerstag den

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Abonnements-Einladung.

Mit dem 1. April 1884 beginnt ein neues Abonnement auf den Hanauer Anzeiger", amtliches Organ für den Lreis und Statt Hanau, mit Provinzial-Correspondenz.

Derselbe bringt täglich die neuesten Telegramme, amtliche Bekanntmachungen, die wichtigsten politischen u. Tagesereignisse, Cours- u. Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Geschäfts- und Privat Anzeigen. DaS Unterhal- tuugsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannichfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die lspaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Reu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab b,s Anfang des Quartals unentgeldlich.

Die Expedition desHanauer Anzeiger.

BekanntmachNNgen Königl. LandratlMWts.

Die Herrn Ortsvorstände werden an die sofortige Einsendung der Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten pro II. Halbjahr 1883/84 so­wie der Listen der zu den Klassensteuerstufen 1 und 2 durch Zugang­stellung neu veranlagten, in keine Rolle aufgenommenen Personen hier­mit erinnert.

Hanau am 27. März 1884.

Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Verloren: Eine Pferdedecke. Ein Spazierstock, auf dem Griff ein Gemshorn.

Hanau am 27. März 1884.

Aus Königl. Landrathsamt.____

Auszug aus dem Preuß. Verwalt.-Blatt

Nr. 24 vom 15./3. 84.

Antragsvergehen. Antragsfrist bei mehreren Verdächtigen.

Die Frist des §. 61 R.-Str.-G.-B. beginnt (bei denabsoluten Antragsvergehen") dem Berechtigten von dem Tage, an welchem derselbe von der That und der Person auch nur eines an der That Betheiligten Kenntniß erlangt hat, auch den Betheiligten gegenüber, deren Betheiligung er erst später erfährt (§§ 61. 63. 64 R.-Str.-G.-B.).

Erk. des Reichsgerichts, Vereinigten Strafsenate, v. 2. Jan. 1884 (Annal. d. R.-G. Bd. IX S. 193 ff.).

Hausfriedensbruch.

In Fällen, wo das Verweilen in einer fremden Wohnung erst durch die Aufforderung des Berechtigten, die Wohnung zu verlassen, zu einem unbefugten wird, hat die Nichtbeachtung dieser Aufforderung die Bestrafung wegen Hausfriedenbruchs zur Folge; es bedarf demnach kei­ner zweiten Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, um die Strafbar- keit des Verweilenden herbeizuführen.

Erk. des Reichsgerichts, III. Straff., v. 7. Januar 1884.

Fahrlässige Tödtung durch Unterlassung.

Erk. des Reichsgerichts, III. Straff., v 8. November 1883.

Eine reine Unterlassung begründet die strafbare Fahrlässigkeit nur dann, wenn eine rechtliche Verpflichtung bestand, die unterlassene Hano- lung vorzunehmen. Ein postum s Thun dagegen erscheint, nachdem ein durch das Gesetz verbotener Erfolg eingetreten ist, mit Rücksicht auf

27. März 1884.

diesen als strasbare Fahrlässigkeit, wenn der Handelnde bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die Möglichkeit des Erfolges voraussehen konnte. Ist, wie im vorliegenden Fall, ein Unterlassen mit einem Thun ver­bunden, so schließt das letztere eine strafbare Fahrlässigkeit ein, wenn der Handelnde die Causalität der Handlung in derjenigen Gestalt welche die letztere vermöge der Unterlassung erhielt, vorauszusehen im Stande war; die Rechtspflicht zur Bornahme dessen, was unterlassen worden ist, er­gibt sich in diesem Falle von selbst aus der Pflicht, die positive Hand­lung in dieser Gestalt zu unterlassen."

Begriff desMißbrauches der Amtsgewalt" und derBestimmtheit der Drohung".

1) UnterMißbrauch der Amtsgewalt" im Sinne der §§. 339. 340 R.-Str -G.-B. ist jede Handlung eines Beamten zu verstehen, welche zum Nachtheil eines Anderen eine unberechtigte Ausübung der im Amte liegenden Befuaniß bat stellt. 2) DieBestimmtheit der Drohung" im Sinne der §§. 339. 340 R. Str -G.B. ist vorhanden, wenn der Mißbrauch einer bestimmten amtlichen Befugniß angedroht wird und die Drohung für den Bedrohten als solche erkennbar ist (§. 240 R.-Str.-G.-B.).

Erk. des Reichsgerichts, II. Straff., v 30. November 1883 (Annal. d. R.-G. Bd. IX S. 113 ff.).

Verübung groben Unfugs durch die Preffe.

S. Jahrg. III S. 232 d. Bl.

Erk. des Reichsgerichts, I. Straff., v. 15./22. November 1883.

Begründet ist die Revisionsbeschwerde, daß Angekl. nicht wenig­stens nach §. 360 Nr. 11 des R.-Str.-G.-B. wegen Verübung groben Unfugs bestraft worden fei. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum nicht die bewußte Verübung groben Unfugs auch durch die Presse geschehen könnte, und es gehört nicht zum Wesen dieser Uebertretung, daß die Verübung des Unfugs im Sinne des §. 130 R.-Str.-G.-B. besorgnißerregend gewesen sein müßte. Gerade in dieser letzteren Er­wägung aber hat das Urtheil die aus §. 360 Nr. 11 erhobene Anklage als unbegründet zurückgewiesen."

Tagesschau.

Berlin, 26 März Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute Vormittag den Vortrag des Geheimen Civilkabinets sowie militärische Meldungen entgegen, empfingen sodann Ihre Königlichen Hoheiten die Großherzoglich sächsischen Herrschaften und demnächst Se. Königliche Hoheit den Landgrafen von Reffen vor Höchstderen Abreise von Berlin und ertheilten dem zum Oberst - Schenk ernannten Fürsten von Hatzfeldt-Trachenberg Audienz.

Der seitherige Königlich dänische Gesandte am hiesigen Hofe, Herr von Quaade, wurde behufs Ueberreichung seines Abberufungsschreibens von Sr. Majestät in Audienz empfangen.

Berlin, 26. März. In der gestrigen Generalversammlung des Vaterländischen Frauenvereins im Adlersaale des kaiserlichen Palais, welcher unter dem Vorsitze der Kaiserin die Großherzoginnen von Ba­den und Weimar, die Prinzessin Albrecht, die Minister v Bötticher, v. Puttkamer, Maybach, Goßler, Friedberg, Lucius, ferner v. Frieden­thal und zahlreiche Delegirte aus allen Landestheilen beiwohnten, sprach die Kaiserin ihre hohe Freude aus über die Fortentwickelung der Ver- einsthätigkeit und dankte in herzlicher Weise allen, die in treuer Arbeit an dem Werke mitgeholfen haben.

Berlin, 25. llärz. DiePost" schreibt:Wie aus Regie­rungskreisen verlautet, ist es wahrscheinlich, daß die Grundsteinlegung zum neuen Reichstagsgebäude im Mai durch den Kaiser vollzogen werde, doch sind über einen genaueren Termin noch keinerlei Dispositionen ge. troffen worden.

Berlin, 26. März. (Reichstag. 12. Sitzung) In heutiger Sitzung beschäftigte sich das Haus mit dem Antrag Barth, betr. die volle Einführung der im TabalsUuergesetz von 1879 festgesetzten Aussuhrver« gütungssätze. Der nach längerer Diskussion gestellte Antrag auf Ueber-