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* Mark 25 Ps,. Für auswärts« Bdonaenten «it dem bctreffen- »ai Pouausichlag. Lteetnzeiiie Nummer IV $fg.
Hanauer Anzeiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Fei rtage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Proonziat Correipondenz.
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Nr. 71. Montag den
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Mit dem 1. April 1884 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger", amtliches Organ für den Kreis und Ltadt Hanau, mit Provmzial-Correfpondenz.
Derselbe bringt täglich die neuesten Telegramme, amtliche Bekanntmachungen, die wichtigsten politischen u. Tagesereignisse, Cours- u. Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Geschäfts- und Privat Anzeige». Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannichfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
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Die Expedition des „Hanauer Anzeiger".
Amtliches.
Warnung.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Collekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge- win nz ahlung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein- Verkäufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder endlich indem sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie - Direktion" tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnenden Pri- vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
Königliche General - Lotterie - Direktion.
_____________ Dammas. Liliental. _____________
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Frühjahrs- Control- Versammlungen für die Ortschaften:
Bergen, Berkersheim, Bischofsheim, Bockenheim, Bonames, Eckenheim, Enkheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Hausen, Mainkur, Niederrad, Niederursel, Oberrad, Praunheim, PreungeSheim und Seckbach finden an den nachstehend verzeichneten Tagen und Stunden auf dem
2 4. März 1884.
Hofe der neuen Infanterie-Kaserne in Frankfurt a. M., Gutleutstraße, statt.
Am 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9. April früh 8, 9^2 und 11 Uhr und aM 16. April früh 10 Uhr.
Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu denselben sämmtliche Reservisten und Landwehrleute zu erscheinen haben. Eine Ausnahme hiervon machen nur diejenigen Landwehrleute, welche im Herbst dieses Jahres ihre Gesammtdienstzeit zurückgelegt haben. Mannschaften, welche dieser Categorie angehören, sind behufs Beorderung zurHerbst-Control-Versammlung von derFrühjahrs-Control-Versammlung dieses Jahres entbunden.
Dispensationen von den Control-Versammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens 20. März er. an den betreffenden Bezirks-Feldwebel hierselbst gerichtet werden.
Die Einberufung zu den Control-Versammlungen erfolgt durch Austheilung von Gestellungsordres und ist der Militairpaß sowie das Führungs-Attest mit zur Stelle zu bringen. Zugleich werden die zum Erscheinen verpflichteten Mannschaften, welche etwaige Wohnungs-Ber« änoerungen bei dem Bezirksieldwebel hierselbst noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.
Frankfurt a. M. den 1. März 1884.
Königliches Commando
des Reserve Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Frühjahrs-Control-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten, Tagen nnd Stunden statt:
In Windecken am 1. April Vormittags 9 Uhr,
„ Mittelbuchen am 1. April Vormittags 11 Uhr,
„ Langenselbold am 2. April Vormittags 9 Uhr,
„ H a n a u am 3. und 4. April Vormittags 8 und 10 Uhr.
Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu denselben sämmtliche Reservisten und Landwehrleute zu erscheinen -haben. Eine Ausnahme hiervon machen nur diejenigen Landwehrleute, welche im Herbst dieses Jahres ihre Gesammtdienstzeit zurückgelegt haben. Mannschaften, welche dieser Categorie angehören, sind behufs Beorderung zur Herbst-Control-Versammlung von der Frühjahrs Control Versammlung dieses Jahres entbunden.
Dispensationen von den Control-Versammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens den 20. März er. an den Bezirksfeldwebel in Hanau gerichtet werden.
Die Einberufung zu den Control - Versammlungen erfolgt durch Austheilung von Gestellungsordres und ist der Militairpaß sowie das Führungs.Attest mit zur Stelle zu bringen. Zugleich werden die zum Erscheinen verpflichteten Mannschasten, welche etwaige Wohnungs-Verän« derungen bei dem Bezirksfeldwebel zu Hanau noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.
Frankfurt a. M, den 1. März 1884.
Königliches Commando
des Reserve-Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80.
Bekanntmachung.
Vertrieb der Patentschriften durch die Reichs-Postanstalten.
Im Einvernehmen mit dem Reichs Patentamt ist versuchsweise die Einrichtung getroffen worden, daß die nach Maßgabe des Reichs-Patentgesetzes zur Veröffentlichung gelangenden Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt, die sogenannten Patentschriften, welche bisher ausschließlich durch die Reichsdruckerei vertrieben wurden, auch durch Vermittelung der Reichs-Postanstalten bezogen werden können
Es werden Bestellungen entgegengenommen auf
a) einzelne Klassen von Patentschriften (zum fortlaufenden Bezüge aller Patentschriften einer und bei selben Klasse),
b) zwanzig oder mehr Exemptme einer betimmten Patentschrift und
c) einzelne Exemplare einer beliebigen Patentfchrist.
Im Allgemeinen sind für bie Bestellung aus Patentschriften die