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Zugisich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Sei-rtage, mit beüetristffcher Beilage, und Gamnaus mit der Berliner Proonzral Correipondenz.
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Nr. 67.
Mittwoch den 19. März
1884.
Bekanntmachungen anf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund deS §. 1 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie wird der Schuhmacher-Fachverein in Erfurt hierdurch verboten.
Erfurt, den 1. März 1884.
Der Regierungs-Präsident,
Wirkliche Geheime Ober-Regierungs-Rath von Kamptz.
Gemäß §§. 6 und 12 deS Reichsgesetzes vom
ol. L^ltover iböU gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie wird bekannt gegeben, daß die Nr. 45 vom 23. Februar l. I. der periodischen Druckschrift die „Lohrer Zeitung", Redaktion, Druck und Verlag von C. Keller in Lohr a. Main, im bayerischen Regierungsbezirke von Unterfranken und Aschaffenburg und zugleich das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift auf Grund des §. 11 des ange- führten GesetzeS verboten worden ist.
Würzburg, den 1. März 1884
Königliche Regierung, Kammer des Innern.
Luxburg.
Bekanntmachung.
Vertrieb der Patentschriften durch die Reichs-Postanstalten.
Im Einvernehmen mit dem Reichs Patentamt ist versuchsweise die Einrichtung getroffen worden, daß die nach Maßgabe des Reichs-Patentgesetzes zur Veröffentlichung gelangenden Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt, die sogenannten Patentschriften, welche bisher ausschließlich durch die Reichsdruckerei vertrieben wurden, auch durch Vermittelung der Reichs-Postanstalten bezogen werden können.
Es werden Bestellungen entgegengenommen auf
a) einzelne Klassen von Patentschriften (zum fortlaufenden Bezüge aller Patentschriften einer und derselben Klasse),
b) zwanzig oder mehr Exemplare einer bestimmten Patentschrift und
c) einzelne Exemplare einer beliebigen Patentschrift.
Im Allgemeinen sind für die Bestellung auf Patentschriften die für den ZeitungSverkehr bestehenden Bestimmungen maßgebend. Nähere Auskunft wird von sämmtlichen Reichs-Postanstalten ertheilt.
Berlin W., 17. März 1884.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
______________________Stephan. ___________________
Bekanntmachung.
Postkarten mit Antwort nach Peru.
Denjenigen Ländern des Weltpostvereins, nach welchen Postkarten mit Antwort abgesandt werden können, sind nunmehr auch Peru beigetreten. Das Porto für derartige Postkarten nach Peru beträgt 20 Pfennig.
Berlin W., 10. März 1884.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
__________________ Steph an. ____________
Gelanntumchm- hch Königl. ^andrathsamts.
Verloren: Ein goldener Ohrring.
Entlaufen: Ein gelber großer Hund m Geschl.
Gefunden: Ein gelber Glacehandschuh. Ein Kinderstrumpf.
Ein kl. Hundemaulkorb. Ein Geldtäschchen mit einigen Pf.
Hanau am 19. März 1884.
______ ____AnsKömgü Landrathsamt._______
ff^Tie^Verschuldüng des ländlichen Grundbesitzes.
I.
Die vielfachen Klagen über die schwierige Lage, in welcher sich der ländliche Grundbesitz befindet, haben der Regierung Anlaß zu eingehenden Ermittelungen über eine der Hauptm suchen dieser Lage, nämlich über die hypothekarische Verschuldung dessitben, gegeben. Das Bedürfniß einer derartigen statistischen Ermittelung hat schon lange bestanden, befriedigen läßt es sich aber erst, seitdem die Grundsteuerveranlagung für die ganze Monarchie abgeschlossen ist. Denn der überall festgestellte Grundsteuer-
Reinertrag gibt den nach Lage der Verhältnisse besten Maßstab für die Beurtheilung der Höhe der Verschuldung bestimmter gleichartiger Grup. pen von Besitzungen, wie er auch von groß m Werthe ist für eine bestimmte Klassificirung dieser Besitzungen. Wenn auch der ermittelte Grundsteuer-Reinertrag an sich noch keinen allgemeinen Maßstab für den Tausch- oder wirthschaftlichen Werth einer Besitzung gibt, so drückt er doch immer ein bestimmtes Werthverhältn'.ß aus, welches für Werthver« gleichungen der Grundbesitzungen von hoher Bedeutung ist.
Bei der Frage der Höhe der Verschuldung des ländlichen Grundbesitzes kam es darauf an, das Verhältniß der hypothekarischen Belastung zu dem Grundsteuer-Reinerträge der betreffenden Besitzung zu ermitteln. Da die Untersuchung dieses Verhältnisses für die ganze Monarchie wegen der bedeutenden damit verbundenen Schwierigkeiten zu weitläufig, auch für die Rheinprovinz wegen des Fehlens von Grundbüchern nicht möglich war, sind zu diesem Zwecke 52 preußische Amtsbezirke gewählt worden, deren Verhältnisse als typisch für größere Bezirke angesehen werden können. In diesen Bezirken ist der Grundbuchbeamte mit dem Kataster- beamten in Verbindung getreten und ist durch das Zusammenwirken beider Behörden auf Grund bestimmter Formulare die gewünschte Gegenüberstellung des Grundsteuer-Reinertrags und der Höhe der Grundbuchschulden vorgenommen worden. Zum Zweck der Vergleichung sind bestimmte Besitzungsgruppen gebildet worden, nämlich: i. Grundbesitz von 500j Thlr. und mehr Grundsteuer-Reinertrag, welcher etwa den Großbesitz repräsentiren würde; ferner als zwete Klasse Grundbesitz mit 100 bis 500 Thlr. Grundsteuer-Reinertrag, — mittlerer Besitz, oder wie er in der in Rede stehenden Statistik genannt wird: Bauernhöfe. 3. der Grundbesitz mit 30 bis 100 Thlr. Grundsteuer-Reinertrag, welcher als bäuerliche Stellen bezichtet worden ist; die vierte Klasse mit unter 30 Thlr Grundsteuer- Reinertrag würde den Kleinbesitz repräsentiren. Von Bedeutung für die Frage der Verschuldung des bäuerlichen Besitzes ist insbesondere die Verschuldung der zweiten und dritten Gruppe, welche man auch unter dem Begriff „mittleren Besitz" zusam- mcnsassen kann.
Das mittlere Durchschnitts-Ergebniß der Untersuchung in sämmtlichen 52 Amtsgerichtsbezirken ist nun das, daß die Belastung mit Hy- Pothekenschulden bei dem Großgrundbesitz das 28,1 fache des Grundsteuer- Reinertrags beträgt, bei den Bauernhöfen das 18 fache, bei den bäuerlichen Stellen daS 18,7 fache und beim Kleinbesitz das 46,1 fache.
Diese Durchschnittszahlen geben aber von der wirklichen Lage der Sache kein zutreffendes Bild. In dem mittleren Ergebniß findet sich die Ueberschuldung auf der einen Seite, von der gänzlichen oder theil- weisen Schuldenfieiheit auf der anderen Seite ausgeglichen, wodurch die thatsächlichen Verhältnisfe leidet bis zur Unkenntlichkeit verschoben werden. Werth bietet die statistische Ermittelung allem in dem Einzclmate- rial, welches sie liefert: an diesem läßt sich feststellen, wo die Verschuldung große Dimensionen angenommen hat. Diese werden zwar für die Statistik geringer, wenn sie in der Lage ist, denselben normale oder besonders günstige Verhältnisse gegenüberstellen zu können; hiermit werden die schlimmen Verhältnisse aber nicht aus der Welt geschafft.
Prüfen wir das Material bezüglich des Mittelbesitzes, d. h. der Bauernhöfe und bäuerlichen Stellen in einem folgenden Artikel.
II.
In Ostpreußen schwankt die Verschuldung des Mittelbesitzes zwischen dem 19,2 und dem 26,1 fachen Grundsteuer-Reinertrag. Im Durchschnitt beträgt in dieser Provinz der Kaufpreis den 61fachen Grundsteuer-Reinertrag. Die Verschuldung schwankt also hier zwischen nicht ganz der Hälfte und etwa einem Drittel des Kaufwerthes.
In Westpreußen sind die Schwankungen bedeutender — die Verschuldung beträgt z. B. in Marien bürg das 19,2fache, in Neustadt das 43fache des Grundst uer>Reinertrages. Wo die Verschuldung am größten, kommt auf den Hektar nur ein fehr geringer (1,3 Thlr.) Reinertrag, ist also der Boden ein sehr wenig ertragfährger. In dieser Provinz beträgt der Kaufpreis im Durchschnitt den 68fachen Grundsteuer, Reine, trag; während die Verschuldung also stellenweise — wie in Marienburg — weniger als den dritten Theil des Kaus- werthes beträgt, erreicht sie in Neustadt diesen Werth fast bis zu Drei Viertel.
In Brandenburg ist die Verschuldung im Verhältniß eine mäßige; in Jüterbogk belauft sie sich bei den Höfen auf das 8,3,