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Hamner Ameiacr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage» und SamstagS mit der Berliner Provinz,al Correipondenz.

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Nr. 63. / Frertag den 14. März 1884.

Amtliches.

Als Sachverständige behufs Untersuchung der Gartenbau- und botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, aus welchen nicht zur Ka. tegorie der Rebe gehörige Pflänzlinge, Sträucher und sonstige Vegeta- . bilien zur Ausfuhr aus dem Reichsgebiete gelangen, und beziehungsweise ^behufs. Abgabe derjenigen Erklärungen, welche nach § 4 Nr. 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli 1883, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues (Reichsgesetzblatt S. 154) bei den nach dem Auslande beabsichtigten Pflanzensendungen den behördlichen Bescheinig­ungen zum Grunde gelegt werden müssen, sind im Bereiche der Provinz Hessen-Nassau weiter folgende Personen:

1) Bürgermeister Peter Heinrich Ebert zu BffchofSheim,

2) Joh. Peter Zeh zu Seckbach,

3) Johnnes Lehr zu Langenselbold,

4) Kunstgärtner Otto Deines zu Hanau,

5) Gärtner Nix zu Gelnhausen,

6) Vorsitzender des Gartenbau-Vereins Friedrich Becker daselbst,

7) Direktor der landwirthschasilichen Winterschule Dr. Hesse zu Marburg,

8) Reallehrer a. D. Dr. Kunz zu Ems,

9) Apotheker Franz Simon zu Eltville,

10) General-Sekretair des landwirthschaftlichen Vereins, Müller zu Wiesbaden, Hof Geisberg,

11) Königl. Domanialweinbau. und Keller-Inspektor Czeh zu Wies­baden,

12) Gärtner Johann Godesberger zu Unterliederbach,

13) W. Pauli zu Höchst,

14) Hauptmann a. D. Becker zu Königstein,

15) Oekonom Julius Angelheim zu Frankfurt a/M.,

16) Georg May daselbst,

17) Wilhelm Schreiber in Bornheim,

18) Lehrer der Naturgeschichte Dr. N oll zu Frankfurt a/M.,

19) Dr. Reichenbach daselbst

von mir bestellt worden.

Indem ich dies unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 19. September v. I. (Amtsblatt S. 191) hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringe, bemerke ich zugleich, daß der in jener Bekanntmachung genannte Sachverständige, Königliche Hauptmann z. D. Dr. phil. von Heyden nicht in Frankfurt a/M., fondern in Bockenheim seinen Wohnsitz hat.

Kassel den 3. Februar 1884.

Der Ober-Präsident der Provinz Hessen-Nassau.

__Graf zu Eule nburg.___________________

Wir bringen hiermit zur Kenntniß der uns unterstellten Kreis- und Gemeindebehörden, sowie der Besitzer größerer gewerblicher Etablisse­ments, welche gesonnen sind, für die von ihnen beschäftigten Arbeiter besondere Betriebs- oder Fabrik-Krankenkassen nach Maßgabe deS Ge- fetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Ar­beiter, einzurichten, daß nach einem Erlasse des Herrn Mikisters für Handel und Gewerbe demnächst die Veröffentlichung von Musterstatuten für die verschiedenen Arten von Krankenkassen zu erwarten ist.

Kassel den 15. Februar 1884.

. ______ Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.__________ GekarmtumHungen Königl. ^andratysa «w.

Zugelaufen: Am 2. d. Mts. ein großer schwarzer langhaariger Hund mit weißer Brust; Empfangnahme bei Schreiner Gustav Nüch- ter zu Eschersheim.

Gefunden: Ein kl. Söckchen mit Weißkrautsaamen.

' Hanau am 14. März 1884.

______Aus Königl. Landrathsamt.__ t Der Kampf gegen den Staatssocialismus

welchen diedeutsche freisinnige Partei" an die Spitze ihres Programms gehtzt hat, ist durch eine Flugschrift eröffnet worden, welche die secessio- nistischen Führer dieser Tage haben an die O ffentlichkeit treten lassen.

- Dieselbe ist zur rechten Stunde erschienen. Wären noch Zweite! daran Möglich gewesen, daß die secessiomstisch fortschrittliche Streitankündigung ^Segen denStaatssocialismus" in Wahrheit der Socialreform gilt und

daß es darauf abgesehen ist, die alte Lehre von dem freien Spiel der Kräfte und von der Unzulöffigkeit staatlicher Maßnahmen zu Gunsten derwirthschaftlich Schwachen" neu in Geltung zu bringen diese Kundgebung hätte solche Zweifel für immer beseitigt.

UnterStaatssocialismus" versteht man bekanntlich eine Auffas­sung, nach welcher der Staat berufen ist, feiner seits an die Stelle der wirthschastlichen Privatunternehmer zu treten und alle wichtigeren Be­triebe in Staatsverwaltung zu übernehmen. Dieses Schreckenswort hat diedeutsche freisinnige Partei" mit gutem Bedacht in Umlauf gesetzt. Gelingt es, die Vertreter unseres Gewerbestar des davon zu überzeugen, daß die Regierung sich mit solchen Absichten trägt, so kann es nicht schwer halten, die Mehrzahl derselben auf die Seite der Opposition zu ziehen und den Glauben an eine große, der gesammten Privatwirthschaft drohende Gefahr über die weitesten Kreise zu verbreiten.

Darauf ist es im vorliegenden Falle abgesehen und zu diesem Be­huf sollen Sinn und Bedeutung der von den verbündeten Regierungen verfolgten Politik in ein falsches Licht gerückt werden.

Wie liegen die Dinge denn in Wahrheit? Der Grundgedanke deS gegenwärtig im Vordergründe der öffentlichen Verhandlung stehenden Gesetzentwurfs, betr. die Unfallversicherung, ist die berussgenossen- schastliche Organisation der Unternehmer verwandter Betriebe. Nicht der Staat selbst, sondern staatlich orgar.isirte und geleitete Genos­senschaften sollen zu Trägern der Unsallversicherung gemacht werden; diese Versicherung ist auch nicht als gewinnbringendes Geschäft, sondern als gemeinnützige Anstalt gedacht, welche keinegeschäftliche" Absicht versolgt. Entsprechend der alten deutschen Auffassung, nach welchen die Corporation die Ausgabe hat, die Interessen der kleineren Kreise deS Staatslebens zusammenzusassen und zwischen dem die Wohlsahrt Aller bedachten Staate und den einzig mit ihrem Privatvortheil beschäftigten Einzelnen zu vermitteln, sollen Berufsgenossenschaften zusammentreten, um ihrer gemeinsamen Verpflichtung zur Sicherung der in ihrem Berufe verunglückten Arbeiter gemeinsam zu genügen. Ihrem eigensten Wesen nach ist' diese Sicherung kein Gegenstand der geschäftlichen Spekulation und der auf Erzielung möglichst hoher Zinsen gerichteten Thätigkeit von Erwerbsgesellschaften. Sie stellt sich vielmehr als gesellschaftliche Pflicht der Betheiligten dar, der als Pflicht in wahrhaft zweckmäßiger Weise nur mit vereinten Kräften genügt werden kann. Demgemäß sollen die Vertreter derselben gewerblichen Berufszweige in Verbände zusammenge­faßt werden, die sich selbst verwalten und staatlicher Aufsicht nur soweit unterstehen, als es im Interesse der Gesammtheit ersorderlich ist. Ha­ben diese Verbände sich beseitigt und aus Grund gemachter Ersahrungen in der Ersüllung ihrer nächsten Pflichten die nöthige Sicherheit und Uebung gewonnen, so läßt sich annehmen, daß dieselben die Fähigkeit gewinnen werden, weitere Aufgaben zu übernehmen und zu Trägern der­jenigen Einrichtungen zu werden, welche behufs Sicherung durch Alter und Invalidität erwerbsunfähiger Arbeiter zu treffen sind. Die Corpo- ralion soll auf solche Weise zur Grundlage einer dem Zeitbedürsniß ent­sprechenden Ordnung des Gewerbelebens werden und ihrem alten Beruse gemäß die Vermittelung zwischen den Interessen der Ein­zelnen und der Gesammrheit den Privaten und dem Staate) über­nehmen.

Behält man diesen klaren und einfachen Grundgedanken im Auge, so weiß man, was von der Anklage aufStaatssocialismus" zu halten ist. Richt auf die Beseitigung von Privatarbeit und Unternehmerthätig­keit ist es abgeseh-n, sondern darauf, einem Gegenstände der öffentlichen Fürsorge seinen wahren Charekter wiederzugeben und der irrthümlichen Auffassung entgegen zu treten, als ob die Sicherung des Arbeiters gegen Betriebsunfälle dazu bestimmt und geeignet sei, der Gegenstand gewinn­bringender Unternehmungen zu werden. Es ist auch nicht der Staat, der an die Stelle dieser Unternehmungen treten soll, sondern die Corpo­ration, die Gesammtheit der Unternehmer, deren Betriebe mit gewissen Gefahren für die Betheiligten verbunden sind. Der Staat beschränkt sich auf die Oberaussicht, welche ihm in allen das öffentliche Interesse berührenden Angelegenheiten gebührt und überläßt die Regulirung des Einzelnen der selbäverwaltenden Thätigkeit der betheiligten Kreise. Die von ihm in dieser Angelegenheit ergriffene Initiative ist keineswegs auf die Absicht gerichtet, die Staatsgewalt auf neue Gebiete auszudehnen, I fordern durch die Nothwendigkeit bedingt worden, im Jntereffe der Er- ' Haltung des gesellschaftlichen Friedens und des Einvernehmens der Ver-