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Nr. 60. Dienstag den 11. März 1884.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist das in Rheda im Verlage von Hermann Kreutzkamp erschie­nene und bei Wörlein und Comp. in Nürnberg gedruckte Flugblatt, betitelt: >

An die Wähler des Wahlkreises Bielefeld- Wiedendrück, Wähler, Arbeiter in Stadt und Land!" unter­schriebenSozialdemokratische Wähler des Wahlkreises Bielefeld- Wiedenbrück", durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden.

Minden den 28. Februar 1884.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Schier stedt.

Der zu Anfang des Monats Februar l. Js. in Frankenthal ge­gründete Fachverein der Schreiner und verwandten Berufsgenosfen wird auf Grund der Bestimmung in §. 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878/31. Mai 1880 gegen die gemeingefährlichen Bestre- buugen der Sozialdemokratie hierdurch verboten.

Speyer den 28. Februar 1884.

Königlich bayerische Regierung der Pfalz, Kammern des Innern: von Braun, Königlicher Regierungs-Präsident.

Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landespolizeibehörde hat die nichtperiodische Druckschrift:

Das Unterirdische Rußland. (La Russia sotterranea.) Revo- lutionäre Porträts und Skizzen aus der Wirklichkeit, von Stepnjak, ehemaligem Direktor vonSemlja i Wolja. (Land und Freiheit.) Mit einem Vorwort von Peter Lawroff. Aus dem Italienischen übersetzt von Max Trautner. Bern, Rudolf Jenni's Buchhandlung (H. Koehler) 1884,

auf Grund von §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein- gesährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.

Leipzig den 29. Februar 1884.

Königliche Kreisauvtmannschaft.

Graf zu Münster.

SekKNutmachNKgen Königl. LaudrathsKMts.

Der Eisenbahn-Schachtmeister Joseph Müller, welcher im Jahre 1878 an dem Bau der Hanau- Friedberger- Eisenbahn beschäftigt war und in Bruchköbel mit Familie wohnte, 55 bis 56 Jahre alt, hat sich von da entfe-nt und seine Familie in hüifloser Lage zurückgelassen.

Es wird ersucht nach dem Aufenthaltsort desselben zu recherchiren und im Ermittelung-falle Nachricht hierher zu geben.

Hanau am 5 März 1884.

Der Königliche Landrath.

In Vertr: Baabe.

Die Herrn Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises werden veranlaßt, die Nachweisungen über die im Monat Januar 1884 zur Zwangsvollstreckung überwiesenen Posten an Communal-, Kreis-, Pro- Vinzial- und Schulsteuern spätestens bis zum 16. d. Mts. an mich einzusenden.

Hanau am 10. März 1884

Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Verloren: Ein Wechsel, auf 685 M. 58 Pf. lautend; dem

Wiederbringer eine Belohnung. Am 28. v. Mts. ein blauer Ueber« zieher.

Zugelaufen: Ein gelber Pinscher m. Geschl.

Hanau am 11. März 1884.

____________________Aus Königl. Landrathsamt.____________________

t Die Regierung und die Landwirthschaft.

Es ist eine alte, aber recht schlechte Gewohnheit, immer wenn die Erkenntniß in der Bevölkerung über gewisse Mißverhältnisse und Mängel der Gesetzgebung zum Durchbruch gekommen ist, allein die Regierung dafür verantwortlich zu machen und sie zu beschuldigen, daß sie unthätig sei und es an der nöthigen Energie fehlen lasse. Vornehmlich und merk­würdigerweise pflegen derartige Beschuldigungen von derjenigen Seite zu kommen, welche von der Machtvollkommenheit der Regierung sonst keine große Meinung haben und sich sonst immer die größte Mühe geben, die­selbe einzuschränken und herabzudrücken. Schlimmer aber ist es, wenn in denselben Fehler solche Blätter verfallen, von deren Parteistellung man erwarten müßte, daß sie gegen die Regierung gerecht sind, und daß sie nicht nur nicht blind gegenüber der immerhin gebundenen Lage der Regierung, sondern auch gegenüber den wirklichen Thaten und Verdiensten derselben sind.

Ein großes conservatives Blatt in Berlin hat jüngst mit Recht und zu unserer Genugthuung das zunehmende Interesse für landwirth. schaftliche Fragen und die große Uebereinstimmung hervorgehoben, mit welcher von den verschiedenen landwirthschaftlichen Versammlungen der letzten Wochen die Nothlage der Landwirthschaft und besonders deS bäuerlichen Grundbesitzes konstatirt wurde. Aber es beklagt sick darüber, daß das, was zur Abhilfe der Nothlage bis jetzt von der Regierung wirklich geschehen sei, doch eigentlich noch recht wenig sei. Es empfiehlt ihr die Beschlüsse des Land Wirthschaftsraths zur ungesäumten praktischen Bethätigung auf dem Gesetzgebungsgebiet.

Fassen wir diese Beschlüsse näher in's Auge, so enthält gerade der erste derselben das, was das Blatt als überflüssig erklärt und dessen Bedeutung in den Vordergrund gestellt zu haben es dem landwirthschaft­lichen Minister zum Vorwurf machen möchte. Der Landwirthschastsrath fordert,in Erwägung darüber, daß über den Umfang und die Intensität des Nothstandes sichere statistische Anhaltspunkte noch fehlen", eine sta­tistische Erhebung für ganz Deutschland über die hypothekarische und steuerliche Belastung des Grundbesitzes. Mit diesem Beschluß läßt sich also in Bezug auf positivekräftige und durchschlagende Gesetzgebungs­acte" nichts machen. Weiter verlangt er eine Reform der Credit- und Erbrechtsverhältnisse. In Bezug auf erstere verweist er selbst auch auf genossenschaftliche Organisationen; die Bildung solcher dürfte doch wohl vor Allem der Initiative der Grundbesitzer oder kommunalen Verbände zu überlassen sein. Was aber die Reform des Erbrechts anbelrifft, so ist bekannt, daß das bürgerliche Gesetzbuch, in welches diese Materie ge­hört, in der Ausarbeitung begriffen ist; demselben vorzugreifen, dürste sich bezüglich des Erbrechts ebensowenig empfehlen, wie bezüglich anderer Rechtsmaterien. Uebrigens hat. der Lanowirthschaftsrath vorzugsweise mit feinem Beschluß auch nur der Codification des Civilrechts eine be­stimmte Direktive geben wollen. Zum Schluß wird die Sammlung neuen Materials zur Prüfung der bäuerlichen Verhältnisse empfohlen.

Von denganz bestimmten Mitteln zur Abhilfe", welche der Land­wirthschastsrath für das Gesetzgebungsgebiet vorgeschlagen haben soll, bleibt hiernach so viel wie nichts übrig. Wir machen ihm hieraus auch keinen Borwurf, es liegt vielmehr in der Natur der Sache, daß auf diesem Gebiet nur schrittweise und auf Grund sorgfältig gesammelter Erfahrungen vorgegangxn werden kann.

Erweist sich das Rezept, welches der Regierung von jenem Blatte für ihr Vorgehen anempfohlen wird, als ein solches, von welchem un­mittelbare Abhilfe nicht zu erwarten ist, so ist der ihr gegenüber gleicher Zeit erhobene Vorwurf von Unterlassungssünden völlig unhaltbar, wenn man genau prüft, was dieselbe in praktischer Bethätigung ihrer Erkennt­niß von der ungünstigen Lage des landwirthschaftlichen Gewerbes bereits gethan hat und was sie erstrebt, aber bisher nicht zur Ausführung hat bringen können, weil ihr eben die Hände gebunden sind.

Die neue Su-Hastatiosordnung verfolgt den Zweck, den Real-