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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hana«.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinziell Correspondenz.
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Nr. 52. Samstag den 1. März 1884.
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Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Bon dem Herrn Minister des Innern mit der „ Verwaltung des Kreises Hanau betraut, bitte ich, nach nunmehriger Uebernahme dieser Verwaltung meinerseits, die Einwohner genannten Kreises mir mit allseitigem Vertrauen entgegenzukommen, da ich dieses Vertrauen in gleicher Weise im Interesse des öffentlichen Wohles zu rechtfertigen wissen werde, wie ich das in meinem bisherigen Wirkungskreise in jeder Hinsicht gethan habe.
Hanau den 1. März 1884.
Der Königliche Landrat?
, falliert mit ßroidi.
Bekanntmachung.
Die Königliche Regierung hat mehrfach Gelegenheit gehabt wahrzunehmen, daß die gegen die Verschleppung und Ausbreitung der Seuchen gerichteten Bestimmungen des Reichs-Viehseuchen-Gesetzes vom 23. Juni ' 1880 nicht mit der erforderlichen Strenge gehandhabt werden und aus diesem Grunde die erwarteten Erfolge nicht zu zeigen vermögen. Da namentlich die Seuchen durch verzögerte oder gänzlich unterlassene An- zeigen von deren Ausbruch verschleppt werden, so werden hiermit die Vorschriften dieses Gesetzes über die Anzeigepflicht wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
§ 9
Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in §. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der be- treffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich be- .. schäftigen, wenn sie, bevor ein polizeilisches Einschreiten stattgefunden / hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von | Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchen- auSbruchs begründen, Kenntniß erhalten.
§ 10.
Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht §. 9 erstreckt, sind folgende:
1. der Milzbrand;
2. die Tollwuth;
3. der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel;
4 die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine;
5. die Lungenseuche des Rindviehs;
6. die Pockenseuche der Schafe;
7. die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs;
8. die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe.
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen
Zuwiderhandlungen werden unnachsichtlich nach Maßgabe deS § 65 1. c. bestraft. Auch soll nach § 63 pos. I. 1. c. die Entschädigung sür auf polizeiliche Anordnung getödtete Thiere bereits dann verweigert werden, wenn sich herausstellt, daß der Besitzer rc. der fraglichen Thiere die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht aus Fahrlässigkeit unterlassen oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert hat Gleichzeitig werden das Aufsichts- personal, die Orsvorstände rc. strengsstens hiermit angewiesen, um den häufigen Verschleppungen von Heerdekrankheiten, insbesondere der Schafräude vorzu beugen, die angeordneten Schutzmaßregeln bis zu deren Aufhebung mit der nöthigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu kontroliren und wer en bei absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sperrmaßregeln Seitens der Besitzer der unter Sperre gestellten Thiere ohne Weiteres die schärferen Maßregeln (§§. 19—22 namentlich §§ 25 ünd 63 1. c.) absolute Stallsperre, Tödtung und Versagung der Entschädigung zur Anwendung kommen.
Schließlich muß bei Erforschung der Seuchenheerde (S. §. 12 1 c. und §§ 32 und 70 der Instruktion zum Viehseuchen-Gesetz), welche für die Tilgung der Seuchen von wesentlicher Bedeutung ist, mit der größten Sorgfalt verfahren werden.
Hanau, am 28. Februar 1884.
Der Königl. Landrath.
In dessen Vertretung: Baabe.
Tagesschau.
— Berlin, 29. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen im Laufe des heutigen Vormittags militärische Meldungen entgegen und ließen Sich dann von dem Minister des Königlichen Hauses, Grafen von Schleinitz, Vortrag halten.
— Berlin, 29. Febr. Großfürst Konstantin ist mit dem Fürsten ObolenSki nach herzlichster Verabschiedung vom Kaiser und den Mitgliedern des Königshauses gestern Abend zehn Uhr nach Stuttgart abgereist. Die übrigen Mitglieder der Gratulations-Deputation traten Abends elf Uhr die Rückreise nach Petersburg an.
— Berlin, 29. Februar. Auf dem Diner bei Saburoff brächte der mit dem Großfürst Michael hierher gekommene General Gurko einen Toast auf die mächtige deutsche Armee aus, für die er von der größten Hochachtung erfüllt sei. Generallieutenant Böhn erwiderte mit einem Trinkspruch aus die.tapfere russische Armee und ihre glorreichen Vertreter, welche hierher gesandt worden seien.
— Berlin, 28. Februar. Die Budgetcommission des Abgeord« Nktenhauses hat den Antrag gestellt, die sämmtlichen, an das Haus gelangten Petitionen um Revision des Gebäudestruergesetzes der Regierung zur Berücksichtigung dahin zu überweisen, daß eine Entlastung des Grund- und Gebäudebesitzers durch eine darauf gerichtete Borlage möglichst bald herbeigeführt werde
— Berlin, 29. Febr. Die Nordd. sagt unter Bezugnahme auf die bezügliche Auslassung des Figaro über die Lasker-Affaire: Die mit so viel Lärm inscemrte secessionistisch-fortschrittliche Campagne habe ein klägliches Fiasko gemacht. Den Vorgang, den man zu einer internatio- nalen Kundgebung gegen den Fürst n Bismarck ausbeuten zu können hoffte, habe nur dazu gedient, erneut zu zeigen, daß die Fortschritller und Secessionisten recht unklug zu handeln pflegten, wenn sieden Reichskanzler auf dem Gebiete der auswärtigen Politik, wo er ihnen so unendlich überlegen ist, anzugreisen versuchten, da ihre Ansichten in einem solchen Falle nicht nur von den nachsichtigen deutschen Gesinr ungsge- nossen, sondern von der ganz°n politisirenden Welt kcntrolirt würden.
P. (Aus dem Abq eordnete nhouse) Berlin, 28. Febr. Nachdem in der heutigen Sitzung der Gesetzentwurf, betreffend die Bestimmung des Zinsfußes für die nach einzelnen Gesetzen auszugebenden StaatLschuldverschreibungen, ohne Diskussion in dritter Lesung geneh-