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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hauau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Nr. 41.
Momag oen 18. Februar
1684.
Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staasanleihe vom Jahre 1868 A.
Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1868 A über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1884 bis 31. Dezember 1887 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe VI werden vom 1. Dezember d. I ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-HaUptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Post-Amte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangs Bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er- langung der neuen Ziusschein-Reche nur dann, wenn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provin- zialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 5. November 1883.
Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Sydow. Hering. Marleker. Rüdorff.
I. 2067.
Kasstl, am 20. November 1883.Q
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der RegierungsHauptkasse hierselbst und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.
Königliche Regierung.
__v. Brauchltsch._______________________
OekanntmachRNgen Königl. ^andrathsaMts.
Der Goldarbeiter Wilhelm Weilbächer aus Wachenbuchm hat für sich und seine Familie einen Relsipaß nach Amerika beantragt.
Hanau am 14. Februar 1884
Der Königliche Landrath.
In Vertretung: Baabe.
Der Maurer Adam H e i m b u ch aus Wachenbuchen hat für sich und seine Familie einen Reisepaß nach Amerika beantragt.
Hanau am 14. Februar 1884.
Der Königliche Landrath.
In Vertretung: Baabe.
Gefunden: Ein kleines Notizbuch. Eine dunkelgrüne Damen- jacke mit Sammt und weißer Spitze besetzt.
Zugelaufen: Ein brauner Spitz w. Geschl.
Verloren: Ein schwarz und roth karrirtes Halstuch. Ein Pferdeteppich.
Hanau am 18. Februar 1884.
Aus Königl. Landrothsamt.
Tarif
für die Fähranstalt über den Main zwischen Groß- und Kleinkrotzenburg.
Für das Uebersetzen wird entrichtet:
I. Von Personen, einschließlich dessen was sie tragen:
a) sür eine gewöhnliche Ueberfahrt, welche längstens innerhalb 5 Minuten erfolgen muß, pro Person . . 05 Pf.
b) für eine 1- 3malige tägliche Benutzung der Fähre (hin und zurück) für die Woche pro Person.....40 „
Personen, welche zu einem Fuhrwerke, oder als Reiter, Führer oder Treiber zu Thieren gehören, wofür die Abgabe nach den Sätzen zu II und III entrichtet wird, sind frei.
II. Von Thieren:
a) sür ein Pferd oder Maulthier........20 „
b) für ein Stück Rindvieh oder einen Esel.....15 „
c) sür ein Fohlen, Kalb, Schaf, Ziege, Schwein oder an« deres kleines Vieh, welches frei geführt oder getrieben wird ................10 „
d) für Federvieh, das getrieben wird, für jede 10 Stück 10 „ Wenn Federvieh in geringerer Anzahl als 10 Stück, oder auf einem Fuhrwerk oder in einem Tragkorb übergesetzt wird, so wird dafür keine besondere Abgabe erhoben.
III. Von Fuhr werken, neben der Abgabe für das Ge spann zu II:
a) für ein beladenes............30 Pf.
b) für ein unbeladenes............20 „
c) für einen Handwagen, Handkarren oder Handschlitten, beladen oder unbeladen...........15 „
IV. Von unverladenen Gegenständen wird die Abgabe erhoben, welche die Personen des Fuhrwerks und die Thiere treffen würde, wodurch sie zur Fährstelle gebracht worden sind.
V. Bei Nachtzeit, d. h. von Sonnenuntergang bis Nachts 11 Uhr und von Morgens 4 Uhr bis Sonnenaufgang ist das Doppelte zu zahlen.
VI. Die Insassen (Einwohner) von Groß- und Kleinkrotzenburg zahlen für jede Kategorie die Hälfte Fahrgeld, dagegen haben die beiden Gemeinden für Unterhaltung der Wege zur Ueberfahrtstelle zu sorgen.
Allgemeine Bestimmungen.
Die vorstehenden Sätze finden bei kleinem und mittleren Wasser- stande Anwendung.
Bei Eisgang rc. oder wenn das Uebersetzen unür besonderen Umständen mit Lebensgefahr verbunden sein kann, wird nicht übergesetzt.
Befreiungen.
Es sind von Abgaben befreit: Wasserbau- und Sicherheits-Beamte bei Ausübung ihrer Funktionen. Feuerspritzen-Zubringer und Wasser- kübel incl. der Bedienungsmannschaften und Gespanne der Orte Grotz- unb Kleinkrotzenburg.
Der vorstehende Tarif wird gemäß §. 76 der ReichsGewerbe- Ordnung vom 1. Juli 1883 hiermit sestgest^llt.
Großkrotzenburg, den 29. Januar 1884.
Die Ortspolizeibehörde.
(L. 8.) K opp, Bürgermeister.