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Hanaiicr Adriger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hana«.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

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Die 2,palt. Seite 20 P,g.

LieSspaltigeZeil, 30 Psg

Nr. 40.

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Samstag den 16. Februar

1884.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsaesches vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund deS 8 12 des ReichsgesetzeS gegen die gemeinge­fährlichen Bestrebungen der Sozialdewokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die siebente vermehrte und verbesserte Auflage vom Jahre 1883 der im Verlage der Volksbuchhandlung zu Zürich erschienenen nichtperiodischen Druck­schrift:Sozialdemokratische Lieder und Deklamatio- nen", Druck der Schweiz. Genossenschaftsbuchdruckerei Hottingen-Zürich, nach §. 11 deS gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten worden ist.

Berlin den 5. Februar 1884

Der Königliche Polizei-Präsident. von Madai.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingeführ- lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Druck­schrift:Der Rebell, Organ der Anarchisten deutscher Sprache, Rr. 4, Dezember 1883, aus deren vierter Seite als Druckort angege. den ist:Freie Bolksdruckerei Gemeingut in Rirgendsheim", nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten ist.

Berlin den 6. Februar 1884.

Der Königliche Polizei-Präsident. von Madai.

Auf Grund deS § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Verlage des Verlags Magazins (I. Schabelitz) zu Zürich im Jahre 1884 er- schienen«, nichtperiodische Druckschrift:Evangelium der Freiheit für alle Völker. Von Einem aus dem Jahre 1884. Heft 1. Der Ursprung des sozialen Elends und der Kampf um's Recht", nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten worden ist.

Berlin den 7. Februar 1884.

Der Königliche Polizei-Präsident, von Madai.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nichtperiodische Drucks christ:

ReujahrSgruß". Den Lesern der Chicagoer Arbeiter-Zeitung Fackel u. Vorbote" von den Trägern gewidmet; erschienen in Chicago, Litho. u. Eng. Co., 85 Fisch. Ave.

nach §.11 des gedachren Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes- Polizerbthörde verboten worden ist.

Hamburg den 6. Februar 1884.

Die Polizeibehörde. Senator Kunhardt.

Aus Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die ge- meingesährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21' Oktober i 1878 ist das in Rheda im Verlage von Hermann Kreutzkamp erschienene Flugblatt, betitelt:

An die Wähler des Reichstagswahlkreises Biele­feld- Wie denbr ück", unterzeichnet:

Sozialdemokratische Wähler deS Wahlkreises Bielefeld-Wiel eubrück.

I. A. Hermann Kreutzkamp in Rheda",

durch die unterzeichnete Landrspoltzeibehörde verboten worden.

Minden Len 25. Januar 1884.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

von Schierstedt. ________________

~ Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staasanleihe vom Jahre 1868 A.

Die Zinsscheine Reche V Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibungen

der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1868 A über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1884 bis 31. Dezember 1887 nebst den An­weisungen zur Abhebung der Reihe VI werden vom 1. Dezember d. 8- ab von der Kontrolle der StaatSpapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen oder durch die Regierungs Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfm t a/M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selb wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die znc Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem Verzeichnis, zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Post-Amte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangs Bescheini­gung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Be­scheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der StaatS­papiere sich mit den Inhabern der Talons nicht ein­lassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Ver­zeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangs­bescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliesern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen un­entgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er­langung der neuen Zinsschein-Reche nur dann, wenn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provin« zialkaffen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 5. November 1883.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Sydow. Hering. Marleker. Rüdorff.

I. 2067.

Kassel, am 20. November 1883.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenoen Talons bei der Regierungs Hauptkasse hierselbst und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.

Königliche Regierung.

_________________________v. Brauch itsch.___________________

Bekantttmachurrgerl Kömgl. LandrattzsaWts.

Herr Regierungs.Assessor Bake ist vom 15. Februar c. ab von der kommissarischen Verwaltung des Landrathsamts entbunden und der Unterzeichnete beauftragt worden, dieselbe zu übern-hmen und bis zum Dienstantritt des Herrn Landrachs Freiherrn von Broich sortzuführen. Hanau am 15. Februar 1884.

Der Landrath.

J. V: Baabe, Kreis-Sekretar.

Tageslchan.

Berlin, 15. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König hörten heute den Vortrag des Polizeipräsidenten von Madai und begrüß­ten die Kabelten, welche in diesem Jahre in die Armee treten, wobei, außer den unmittelbaren Vorgesetzten, der Chef deS Militär-Erziehungs- und Bildungsweseas, General von Strudberg, und der Chef des Mili­tär kabinets, Generallieutenant von Albedyll, zugegen waren.