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>bonneme«t>- PreiS:

ASbrlich 9 Mark Halbj.4M.S0Pf,.

Aicrtrljährlich £ Mark 25 Psg. tzür auswärtige Abonnenten mit dem betreffen­de» Paltauslchlag. He einzelne Num­mer 10 Pfg.

Hanaun Artiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Fei-rtage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinztol Correipondenz.

PrNS:

Die Ifpaltige «armondz-il- ob. deren Raum

10 Psg.

Die Sspalt. Beile 20 Psg.

DieSspaltigeZeil« 30 Psg

Nr. 30.

Dienstag den 5. Februar

1884.

Amtliches.

Warnung.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Collekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterie­plan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge­winn; ahlung.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Ver­käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch der- fahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine aus­geben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder endlich indem sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stem­pel mit der inneren UmschriftKoen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich alsLotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft alsLotterie- Einnahmen" oderLotterie-Komtor" bezeichnenden Pri- vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein alsKönigliche Lotterie-Einnahmen" oderKö­nigliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.

Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche General«Lotterie - Direktion.

________________Dammas. Liliental.________________

Polizei-Berordnung.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungs­bezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

§ . 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vor­legung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber bieg erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Ab­zugsattest) ertheilt.

§ . 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vor­legung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde- Bescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militair-Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.

§ 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die ge­schehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

§ . 4. Zu den in den §§. 1, 2 u. 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortLvor- standlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueber­zeugung verschafft haben.

8- 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit

dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

§. 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsicht­lich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.

Kassel, am 18. November 1874.

Königliche Regierung.

__________________Schwarzenberg.__________________

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

I. Die Herrn Standesbeamten des Kreises ersuche ich ergebenst gemäß §. 8 des Reglements zur Ausführung des Reichs-Jmpfgesetzes vom 4 März 1875, Amtsblatt Seite 118, in den vorgeschriebenen Formularen, welche per Couvert übersendet werden, die Nachrichten über die im Jahr 1883 geborenen und noch am Leben befindlichen Kinder in die Rubriken 1 bis 5 einzutragen und die aufgestellten Listen dem­nächst an mich einzusenden.

II. Die Herrn Schulvorsteher ersuche ich gemäß §. 8 des Regle­ments zur Ausführung des Reichs-Jmpsgesetzes vom 4. März 1875, Amtsblatt Seite 118, in den vorgeschriebenen Formularen, welche per Couvert übersendet werden, die im Jahr 1871 geborenen Zöglinge in die Rubriken 1 bis 5 einzutragen und die aufgestellten Listen demnächst an mich zurückzusenden, sowie ferner 4 Wochen vor Schluß deS Schul­jahres (1. März) ein Verzeichniß derjenigen Schüler gefälligst einzu- reichen, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist.

Hanau am 30. Januar 1884.

Der kommissarische Landrath

Bake, Reg.-Assessor.

Verloren: Zwei Herren-Medaillons mit angehängten Nummern 30419 und 34571.

Gefunden: Ein Hausmiethebuch. Ein Portemonnaie mit In­halt. Ein Regenschirm.

Zugelaufen: Ein kleiner brauner Hund, m. Geschl.

Vom Wasenmeister eingefangen: Ein grau-brauner Neufund­länder mit weißen Abzeichen, m. Geschl.

Hanau am 5. Februar 1884.

Aus Königl. Landrathsamt.

Tagesscha«.

Berlin, 4. Februar. Se. Majestät der Kaiser haben dem zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. Ma­jestät deS Königs von Siam ernannten Prinzen Prinsdang am 1. Fe­bruar d. J., um 3 Uhr Nachmittags, in Allerhöchstihrem hiesigen Pa­lais eine Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen das Schreiben seines Souveräns entgegenzunehmen geruht, durch welches er in der ge­dachten Eigenschaft bei Allerhöchstdenselben beglaubigt wird. Als Ver­treter des Auswärtigen Amtes wohnte der Audienz der Staatssekretär, Staatsminister Graf von Hatzfeldt bei. Unmittelbar nach der Audienz wurde dem Gesandten die Ehre des Empfanges bei Ihrer Majestät der Kaiserin zu Theil.

Berlin, 4. Februar. Dem zum Vize- und Deputy - Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Stettin ernannten Herrn Ju­lius Dittmer ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.

Berlin, 4. Febr. In der heutien (40.) Sitzung des HauseS der Abgeordneten wurde die zweite Berathung des Entwurfs des Staats­haushalts - Etats für 1884/85, und zwar: Ministerium der geistlichen rc. Angelegenheiten, mit dem TitelUniversitäten" fortgesetzt.

Berlin, 4. Febr. Die Nordd. Allgem. Ztg. druckt einen Artikel der Els.-Lothr. Ztg. ab, worin dieselbe alle Mittheilungen der Blätter über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Statthalter v. Manteuffel und dem Füllen Bismarck für vollständig grundlos erklärt.

DieNational-Zeitung" schreibt: Alljährlich findet im Januar in der Sparkasse zu Berlin ein außer ordentlich starker Verkehr statt. So groß als er im verflossenen Monat war, ist er indeß niemals ge­wesen. Es wurden nämlich von den Sparern in sehr Dielen kleineren und größeren Posten eingezahlt 2 235 179 Mark, zurückgenommen