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Nr. 24. Dienstag den 29. Januar 1884.

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Bekanntwachungerr Königl. LandrathsKWts.

Nachdem wahrgenommen ist, daß die nachstehenden Polizei-Ver­ordnungen neuerdings nicht überall beobachtet werden, bringe ich. die. selben mit dem Bemerken in Erinnerung, daß das Aufsichtspersonal bei Zuwiderhandlungen Anzeige zu machen hat.

Hanau am 25. Januar 1884.

Der commissarische Landrath

Bake.

I. Polizei-Verordnung vom 1. April 1867.

Uebelriechende oder die Straßenrinnen verunreinigende Flüssig­keiten dürfen auf die Straßen nicht abgelasfen werden.

II. Polizei-Verordnung vom 6 März 1834.

1. Das Ausfahren des trockenen Mistes ist zu jeder Tageszeit gestattet, vorausgesetzt, daß derselbe vom Hofe des Eigenthümers gleich abgefahren werden kann. Hat Letzterer keinen geeigneten Hofraum hier- zu und ist also genöthigt, den Mist auf die Straße zu bringen und dort aufzuladen, dann darf dies von Ostern bis Michaeli nur bis 7 Uhr Morgens, nach Michaeli bis 9 Uhr Morgens geschehen. Nach 7 resp. 9 Uhr muß die Straße wieder gereinigt sein.

2. Nasser und kurzer Mist, welcher auf gewöhnlichen Dungwagen nicht transportnt werden kann ohne zu tröpfeln und eine nasse Spur zu hinterlassen, darf nur in wohlverwahrten Kasten über die Straße gefahren werden.

3. Das Reinigen und Ausleeren der Abtrittsgruben und Cloaken darf nur bei Nacht und zwar während der Monate November, Dezember, Januar von 11 Uhr Abends bis Morgens 6 Uhr, die übrigen Monate von 11 Uhr Abends bis Morgens 4 Uhr geschehen. Auch dieser Mist darf nur in wohlverwahrten Kästen ausgeführt werden. Ist der Mist auf die Straße gebracht worden, so muß dieselbe bis 4 Uhr resp. 6 Uhr wiederum sorgfältig gereinigt und abgespült sein. Strafe 5 fl.

III. Polizei-Verordnungen vom 26. März 1817 und 3. Sept. 1824.

Wagen der hiesigen Einwohner wie Auswärtiger dürfen ohne po­lizeiliche Erlaubniß vor dem Hause nicht stehen gelassen werden. Zur Nachtzeit muß eine brennende Laterne am Wagen befestigt werden.

IV. Regierungs-Polizei-Verordnung vom 30. April 1881.

§. 1. Jedes Führwerk muß einen besonderen Führer haben. Solchen Personen, welche das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt oder, sofern sie dies Alter erreicht haben, doch des Fahrens unkundig sind oder nicht die hinreichenden Kräfte zur Leitung der Zugthiere be. sitzen, darf die Führung eines Fuhrwerks nicht überlasten werden.

§. 2. Jeder Führer foll in wachem und nüchternem Zustande sein, die Zügel unausgesetzt angezogen in der Hand halten und mit Aufmerksamkeit auf alle Verkehrshindernisse die Zugthiere leiten. Zu diesem Zweck hat derselbe auf dem Fuhrwerk selbst nicht auf der Deichsel, deren Armen oder auf einem an der Seite des Fuhrwerks angebrachten Sitze -^- seinen Platz zu nehmen, oder aus einem der Zugthiere zu sitzen, oder neben dem Fuhrwerke herzugehen. Das letztere hat bei Hundefuhrwerken stets zu geschehen.

Der Führer darf sich, wenn er auf einer öffentlichen Straße, einem öffentlichen Wege oder Platze anhält, von dem Fuhrwerk nicht über 5 Schritte entfernen, ohne entweder eine andere geeignete Person zur Aussicht bei dem Fuhrwerke zurück zu lassen, oder die Zugthiere abzusträngen.

§ 3. Jedes Lastfuhrwerk, d. h. solches Fuhrwerk, welches nicht ausschließlich zur Personalbeförderung bestimmt ist , muß auf der linken Seite an beständig sichtbarer Stelle mit dem Vor- und Zu­namen sowie dem Wohnort des Eigenthümers und, wenn derselbe mehrere Lastfuhrwerke besitzt, noch mit besonderer Nummer bezeichnet sein.

Diese Bezeichnung muß in durchaus deutlicher Schrift mit Buchstaben von nicht unter 5 cm Höhe ausgeführt sein.

§. 4. Vom Eintritt der Dämmerung bis zur Tages­helle muß jedes Fuhrwerk mit mindestens einer hellbrennenden, vorn am Wagen befestigten Laterne versehen sein.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks nach der Seite oder nach hinten derart vorsteht, daß dadurch der Verkehr, insbesondere vorbei­fahrender oder entgegenkommender Fuhrwerke in der Dunkelheit gefährdet wird, so muß dieser Theil der Ladung noch besonders durch eine Laterne erkennbar gemacht sein.

Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen finden auf Bestellungs- und Erntefuhrcn keine Anwendung.

§ 5 Bei allen Fuhrwerken, welche auf öffentlichen Straßen und Wegen fahren, darf

1. die Ladungsbreite an keiner Stelle mehr als 3 m,

2. die Ladungshöhe, von der Oberfläche der Fahrbahn bis zum höchsten Punkte der Ladung gemessen, nicht mehr als 4 20 m betragen.

Diese Bestimmung findet auf Bestellungs- und Erntefuhren und untheilbare Lasten (Maschinen rc) k ine Anwendung.

Wenn Unterführungen in Eisenbahn- oder Straßendämmen zu Jassiren sind, so muß für Lastwagen j-der Art die Ladungshöhe 8 cm niedriger sein, als die Lichthöhe der niedrigsten Unterführung.

Die zur Befestigung von Stein- und Holzladungen gebräuchlichen Bindestangen müssen stets noch hinten zu gelegt und gebunden werden. Sie dürfen niemals weiter zur Seite vorstehen, als die Naben der Hinterräder des Wagens.

Der Führer eines Wagens, auf welchem Langholz transportirt wird, hat dafür zu sorgen, daß an Straßen-Ecken und Biegungen der Hinterwagen von einer zweiten Person dirigirt wird.

§. 6. Alle zum Personentransport dienenden Schlitten und Wagen müssen bei Benutzung von Schneebahnen mit Schellengeläute versehen sein.

§. 7. Innerhalb der Ortschaften darf nicht schneller geritten und mit zur Beförderung von Personen bestimmten Fuhrwerken, sowie mit leeren Lastwagen nicht schneller gefahren werden, als in kurzem Trabe; mit beladenen Lastwagen darf dagegen nur im Schritt gefahren werden.

Beim Fahren aus den Thorfahrten, beim Einbiegen in andere Straßen, beim Zusammendrange vieler Menschen, bei dem Begegnen eines Leichenzuges, einer Procession oder eines polizeilich gestatteten Aufzugs darf nur im Schritt gefahren und geritten werden, und müssen die Fuhrwerke da, wo der Zudrang von Menschen es nöthig macht, stillhalten.

Im Galopp darf auch -außerhalb der Ortschaften auf öffentlichen Straßen und Wegen nicht gefahren werden.

§. 8. Das Aneinanderhängen mehrerer Wagen und Schlitten ist in den Ortschaften verboten, außerhalb derselben dürfen nicht mehr als zwei Wagen oder Schlitten, von denen der hintere nicht beladen sein darf, aneinander gehängt werden.

Das Zureiten und Einfahren von Pferden auf den Straßen in­nerhalb der Ortschaften ist untersagt.

Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf dem Bürgersteig inner­halb der Ortschaften ist verboten. Als Bürgersteig gilt der Raum, welcher zwischen der Straßenrinne und den Häusern liegt.

Ebenso ist das Fahr n, Reiten und Viehtreiben aus den Bankets der Landstraßen und Landwege untersagt.

§. 9. Jedes Fuhrwerk hat in der Richtung, nach welcher es fährt, stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten, wenn nicht beson­dere Umstände solches unmöglich machen.

Die Fahrbahn der Straße darf nicht durch Halten mit Fuhrwerk oder auf andere Weise gesperrt oder verengt werden.

§. 10. Fuhrwerke, welche sich begegnen, müssen einander nach der rechten Seite, jedes zur Hälfte ausweichen.

Ein bergauf fahrendes Fuhrwerk muß dem bergab fahrenden ganz ausweichen.

Jedes von einem andern eingeholte Fuhrwerk muß, wenn der Führer des letztem die Absicht vorbeizufahren zu erkennen gilt, nach der rechten Seite ausweichen, während das vorbeifahrende Fuhrwerk nach der linken Seite ablenken muß.

i Die Bestimmungen des §. 19 des Reichspostgesetzes vom 28