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Jährlich 9 Statt. Halbj.4M. L0Pf§. Bierleljährlich
2 Mari 25 Psg. Für auswärtige Abanneuten mit dem betreffenden Poftausichlag. Die einzelne Num- mer 10 Psg.
MMler Ammer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Fei riage, rnii bellltriststche^ Beilage, und Samnags mit der Berliner Pröo nziol Correipondenz
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Die lspaltige Barmondzeile ob. deren Raum
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Die SspaliigeZeile
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Nr. 18. Dienstag den
Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staasanleihe vom Jahre 1868 A.
Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1868 A über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1884 bis 31. Dezember 1887 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe VI werden vom 1. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs.Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Post-Amte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangs Bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer "Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Ver- zeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsschein- Reihe nur dann, wenn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 5. November 1883.
Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Sydow. Hering. Marleker. Rüdorff.
I. 2067.
Kassel, am 20. November 1883.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs-Hauptkasse hierselbst und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.
Königliche Regierung.
v. Brauchrtsch.
Polizei Verordnung.
Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung' in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.
22. Januar 1884.
Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Ab- zugsaFest) ertheilt.
§■ 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde- Bescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militair-Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.
§ 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.
§. 4. Zu den in den §§. 1, 2 u 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortSvor- standlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.
§. 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.
Kassel, am 18. November 1874.
Königliche Regierung.
Sch warzenberg.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Verloren: Ein Portemonnaie mit 3 M
Entlaufen: Ein großer schwarzer Hund mit weißen Pfoten.
Zugeflogen: Ein Hahn.
Gefunden: Ein Schild mit der Aufschrift: „Cigarren".
Hanau am 22. Januar 1884.
Aus Königl. Landrathsamt.
Politische Wochenschau.
R. F. (Deutsches Reich) Am Berliner Hofe wurde am Sonntag das diesjährige Ordensfest des Ordens vom Schwarzen Adler unter Theilnahme des Kaisers in herkömmlicher Weise begangen. Am Freitag vorher war die feierliche Investitur des neuaufgenommenen Ritters, des Prinzen Friedrich Leopold von Preußen, erfolgt.
Die am Donnerstag beendigte dreitägige Generaldiskuffion im Ab- geordnetenhause über die beiden Steuervorlagen hat zu der Ueberweisung der letzteren an eine Commission von 28 Mitgledern geführt. Am Freitag beschäftigte sich daS Abgeordnetenhaus lediglich mit dem Cen- trumsantrage auf Wiederherstellung der aufgehobenen kirchenpolitischen VerfassungSparagraphen, zu welchem ein Gegenantrag der Conservativen auf Uebergang zur motivirten Tagesordnung vorlag. Nicht weniger als 15 Redner hatten sich gegen, 7 Redner für den Antrag des Centrums einschreiben lassen. Von letzteren sprachen am Freitag außer dem Antragsteller Reichensperger (Olpe) die Abgeordneten v. Schorlemer-Alst und Windthorst gegen den Antrag von den Conservativen Herr v. Ham- merstein und Stöcker und von der Fortschrittspartei Eugen Richter, alle drei aber bemühten sich sichtlich, dem Centrum so wenig wie möglich Unangenehmes zu sagen. Am wichtigsten waren jedenfalls die Erklä^ rungen deS Cultusministers. Herr v. Goßler äußerte in sehr bestimmte? Weise, daß die Staatsregierung den Centrumsantrag, selbst wenn das Haus wider Erwarten demselben zustimmen sollte, nicht sanctioniren würde, die Wiederherstellung der kirchevpolitrschen Verfaffungsartikel wäre zur Zeit ein schwerer politischer Fehler. Der Minister lehnte es ab, sich über die Begnadigung des Bischofs von Münster zu äußern und sagte bezüglich der Begnadigungsordre für die Erzbischöfe von Köln