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Haimim An'Mcr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Fei rtage, mit beßetriftifc^ec Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinz»! Correspondenz

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Nr. 11.

Montag den 14. Januar

1884

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Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staasanleihe vom Jahre 1868 A.

Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1868 A über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1884 bis 31. Dezember 1887 nebst den An­weisungen zur Abhebung der Reihe VI werden vom 1. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere Hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Post-Amte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangs Bescheini­gung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Be­scheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Talons nicht ein­lassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Ver­zeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empsangs- bescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen un­entgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er­langung der neuen Zinsschein. Reche nur dann, wenn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provin­zialkassen mittelst- besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 5. November 1883.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

gez. Sydow. Hering. Marleker. Rüdorff.

I. 2067,

Kassel, am 20. November 1883.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs-Hauptkasse hierselbst und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.

Königliche Regierung.

______v. Brauchitsch._______________________

GekannLwachmmen Königl. Landrathsamts.

Gemäß §. 23 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 Amtsblatt Nr. 46, S. 269 sowie der Jnstruction vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs-Stammrollen betreffend (Amts- blatt S. 109), haben die Herrn Ortsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung vier mal zu erlassen.

Alle Militärpflichtigen vom Jahrgang 1864 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatz Behörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bei dem Ortsvorstande bei Meidung der im Gesetze angedrohten Strafe und Nachtheile zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden.

Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähn­lichen Verhältnissen stehende Militairpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen, bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.

Die in das militairpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-frei­willigen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Für solche Militairpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Meidung der im Gesetze an- gedrohten Strafe.

Jedem angemeldeten Militairpflichtigen resp, deren Anmelder haben die Herrn Ortsvorstände auf die Bestimmung der pos. 8 des §. 23 der Ersatz Ordnung ausdrücklich aufmerksam zu machen.

Diese lautet:

Militairpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militairpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort der­jenigen , welche daselbst die Stammrolle führt, spätcsters innerhalb dreier Tage zu melden."

In den Stammrollen sind nicht blos die angemeldeten Militair- ichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden ilitairpflichtigen zu ermitteln.

In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stamm­

rollen werden die Herren Ortsvorstände auf die Eingangs beregte Jn­struction besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1862, 1863 und 1864 nebst Belägen sind bis zum 15. Februar d. I. einzureichen.

Hanau den 2. Januar 1884.

Der komissarische Landrath

Bake, Regierungs - Assessor.

Zur Wahl von sieben Abgeordneten und ebensoviel Stellvertretern behufs Vertheilung der Gewerbesteuer der Gesellschaft der Handelstrei- benden Klasse A II für die nächsten drei Etatsjahre der Landgemeinden des Kreises Hanau sowie der Stadt Windecken habe ich Termin auf

Dienstag den 22. Januar c., Vormittags 10 Uhr, im landräthlichen Bureau anberaumt.

Die Herrn Bürgermeister erhalten Auftrag, die in den Ihnen früher mitgetheilten Auszügen aus der Gewerbesteuerrolle aufgeführten Gewerbetreibenden der genannten Klasse durch besondere Umsage» zu laden und daß dies geschehen, innerhalb 8 Tagen anher mitzutheilen.

Hanau am 11. Januar 1884

Der komm. Landrath

Bake.

Behufs Vornahme der Vertheilung der Gewerbesteuer für die Gast-, Speise- und Schankwirthe (Klasse C) der Landgemeinden des Kreises Hanau und der Stadt Windecken für die nächsten drei Etats« jähre ist die Wahl von sieben Abgeordneten und ebensoviel Stellver­tretern erforderlich.

Hierzu ist Termin auf

Dienstag den 22. Januar c., Vormittags 11 Uhr, in das landräthliche Büreau bestimmt.

Die Herrrt Bürgermeister werden ersucht, dies den in Ihren Ge­meinden wohnenden Wirthen bekannt zu machen und daß dies geschehen, innerhalb 8 Tagen ander anzuzeigen.

Hanau am 11. Januar 1884.

Der komm. Landrath

Bake.