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Hbonnemeatl* Preis:

Jäbrlich 9 Mark. Halbj.4M.50Pfg.

Vierteljährlich

2 Mark 85 Psg. Für auswärtige Abonnenten mit den, betreffen­den Postaufschlag. Die einzelne Num­mer 10 Pfg.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheine täglich mit Ausnahme der Sonn- und Fei rtage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzrat Correipondenz.

Nr. 10.

Samstag den 12. Januar

Jnsertionr-

Preis:

Die ispaltige Vannondzeile ob. deren Raum

10 Piz.

Die Sspalt. Zeile 20 Pfg.

Die3spaltigeZeile

30 Pfg

1884.

Amtliches.

Ergebniß

des im Kreise Hanau in Verbindung mit bereits bestehenden Sparkassen eingerichteten Groschensparsystems und zwar von dem in Rubrik 3 angegebenen Zeitpunkte ab bis zum 31. Oktober 1883.

1.

Lfd.

Num­mer.

2.

Der Sparkasse

3.

Tag der Einführung des Groschen­sparsystems

4.

Zahl der Verkaufs­stellen.

5.

Zahl der Marken, welche zur Aus- füllung einer Sparkarte nöthig sind.

6.

Zahl der abgesetzten Sparmarken.

7.

Zahl der gegen Sparkarten aus gegebenen Sparkassenbücher. (Einlageposten.)

8.

Zahl der wieder zurückbezahlten Sparkassenbücher

Sitz.

Art.

1

Bockenheim . .

städt. Sparkasse

1/4 1883

25

10

11750

189

5

2

Hanau . . .

1/1 1883

41

10

56350

über 1000

ungefähr 70

Auf die durch Sparkarten erworbenen Spar-

B em erkungen.

kassenbücher sind außerdem vielfach baare Einlagen gemacht worden, deren Summe sich aber nicht ermitteln läßt, da diese Sparkassenbücher von den durch baare Einlagen erworbenen Büchern nicht getrennt ge­halten werden.

Das Groschensparsystem beruht auf der Einführung besonderer, den Postmarken ähnlicher Werthzeichen, welche unter dem Namen von Sparmarken der Regel nach sowohl bei der Sparkasse selbst, wie bei anderen leicht zugänglichen Verkaufsstellen mit zehn Pfennig für das Stück — also ohne Ausschlag — zu kaufen sind.

Gleichzeitig wird mit der ersten Sparmarke eine Sparkarte kostenfrei ausgegeben, welche so viele zum Aufkleben der Sparmarken

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staasanleihe vom Jahre 1868 A.

Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1868 A über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1884 bis 31. Dezember 1887 nebst den An­weisungen zur Abhebung der Reihe VI werden vom 1. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn« und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Post-Amte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangs Bescheini­gung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Be­scheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Talons nicht ein- lassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Ver­zeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangs­bescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen un­entgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er­langung der neuen Zinsschein-Reche nur dann, wenn die Talons

bestimmte Felder enthält, als zur Einlösung eines Sparkassenbuches er­forderlich sind. Sobald es einem Sparer gelungen ist, die leeren Felder der Sparkarte mit je einer Sparmarke zu bekleben, wird ihm gegen Uebergabe der bezüglichen Karte bei der Sparkassen-Verwaltung ein über den Werth der beklebten Karte und auf seinen Namen lautendes Spar­kassenbuch eingehändigt, dessen Betrag nunmehr wie eine jede baare Sparkassen-Einlage verzinslich ist. Auf dieses Buch können dann später baare Einlagen gemacht oder weitere Nachzahlungen mittelst Sparkarten bewirkt werden.

Kassel den 27. Dezember 1883.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

abhanden, gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provin- zialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 5. November 1883.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

gez. Sydow. Hering. Marleker. Rüdorff.

I. 2067.

Kassel, am 20. November 1883.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs Hauptkasse hierselbst und den sämmtlichen Steuerkaffen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.

Königliche Regierung.

___v. Brau chltsch.____

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgeseches vom 21. Oktober 1878.

Die Druckschrift: „Der deutsche Bauer. Was war er? Was ist er? Was könnte er sein?" nebst einem Anhänge mit der Ueberschrift: „Wissen ist Macht" und einer von der Redak­tion und Expedition des „Sozialdemokrat" in Zürich unterzeichneten Einladung zum Abonnement für das Centralorgan der deutschen Sozial- demokratie wird auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Ok­tober 1878 verboten.

Freiburg den 2. Januar 1884.

Der Großherzogliche LandeSkommissär für die Kreise Lörrach, Freiburg und Offenburg.

Hebting.

Bekanntmachung,

Versteigerung alter Meldezettel betreffend.

Bei dem hiesigen Königlichen Polizei-Präsidium sollen in nächster Zeit ca. 80 Ctr. alter Meldezettel, Heimathscheine und Wanderbücher meistbietend zum Eirstampfen verkauft werden. Preisangebote sind schriftlich an das Königliche Polizei-Präsidium hierselbst — unter genauer Angabe der Wohnung und des Standes des Bieters, — bis