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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und ,Aei rtoge, mit belletrist scher B ilage. und Samstags mit der Berliner Prov nznü Correipondenz
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Nr. 4. Samstag den
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Nachdem durch die Bekanntmachung der Königlichen Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, vom 9. d. M (Reichs-Anzeiger Nr. 291) die Nummer 1 der in Warschau in polnischer Sprache erscheinenden periodische Druckschrist „Proletariat. Organ der internationalen sozial-revolutionären Partei" verboten worden ist, wird auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefähr- lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung des Blatts „Proletariat" im Reichsgebiet hierdurch verboten.
Berlin den 24. Dezember 1883.
Der Reichskanzler. In Vertr.: Eck.
DaS von dem Grobherzoglichen Bezirksamt Mannheim mit Beschlag belegte Flugblatt mit der Ueberschrift „Fremdenführer", mit den Worten beginnend: Wenn der Fremdling nach einer großen Stadt kommt rc., und der Unterschrift: „Freiheit", Expedition: 101, Great Titschfield Street, Oxford Street, London W., wird auf Grund des §.11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Mannheim den 27. Dezember 1883.
Der Großherzoglich badische Landeskommissär für die Kreise Mannheim, Heidelberg und Morbach.
Frech.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in Budapest erschienene, hierher gesandte, vom 1. Oktober 1883 datirte Nummer 8 der periodischen Dr uckschrift: „Radikal", Organ der Sozialisten Ungarns, Herausgeber und verantwortlicher Redacteur: Hermann Präger, gedruckt in der Buchdruckerei von F. Värnai, Palatingasse 17, nach §. 11 des gedachten Gesetzes von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Hamburg den 28. Dezember 1883.
Die Polizeibehörde. Senator Kunhardt.
Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landespolizeibehörde hat die nichtperiodische Druckschrift:
„Der deutsche Bauer. Was war er? Was ist er? Was könnte er sein?" ohne Angabe des Druckers und Verlegers
auf Grund von § 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Leipzig den 22. Dezember 1883.
Königliche Kreishauptmannschaft.__Graf zu Münster.
Bekanntmachung
. wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1868 A.
Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1868 A über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1884 bis 31. Dezember 1887 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe VI werden vom 1. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäststage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die KreiSkasse in Frankfurt a/M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talon? mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem
5. Januar 1884.
Kaiserlichen Post-Amte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangs Bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wenn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 5. November 1883.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
gez. Sydow. Hering. Marleker. Rüdorff.
I. 2067.
Kassel, am 20. November 1883.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs- Hauptkasse hierselbst und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.
Königliche Regierung,
v. Brauchrtsch.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Gemäß §. 23 der Ersatz Ordnung vom 28. September 1875 — Amtsblatt Nr. 46, S. 269 — sowie der Jnstruction vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs-Stammrollen betreffend (Amisblatt S. 109), haben die Herrn Ortsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung vier mal zu erlassen.
Alle Militärpflichtigen vom Jahrgang 1864 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersotz-Behörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar b. J. bei dem Ortsvorstände bei Weitung der im Gesetze angedrohten Strafe und Nachtheile zur Rekrutirungs Stammrolle zu melden.
Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen stehende Militairpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen, bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.
Die in das militairpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-frei- willigen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantraaen.
Für solche Mtlitairpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr- , Brod- oder Fabrrkherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Meldung der im Gesetze an- gedrohten Strafe.
Jedem angemeldeten Militairpflichtigen resp, deren Anmelder haben die Herrn Ortsvorstände auf die Bestimmung der pos. 8 des §. 23 ; der Ersatz-Ordnung ausdrücklich aufmerksam zu machen.