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Nr. 296. Mittwoch den
Amtliches.
Durch das Eindringen des Grundwassers in die Häuser, welches bei längerem Verbleiben in Fäulniß übergeht, wird die Gesundheit gefährdet.
Es ist deshalb nunmehr auch in denjenigen Kellern, welche nicht schon in Folge der Hochflmh ausgepumpt worden sind, soweit nicht schon geschehen, das Auspumpen vorzunehmen.
Hanau am 19. Dezember 1882.
Die diesseitige Verfügung vom 12. d. Mts. in Nr. 291 des Hanauer Anzeiger, betreffend Bildung von Zählungs-Commissionen zu der sm 10. Januar 1883 stattfindenden Viehzählung, wird zur sofortigen Erledigung in Erinnerung gebracht.
Hanau am 19. Dezember 1882.
Der Landrath.
Entlaufen: Ein grau getigerter dänischer Doggenhund, m. Geschl., mit weißer Brust, 4 weißen Pfoten, auf den Namen „Pluto" hörend.
Zugelaufen: Ein großer gelber Hund, m. Geschl. Ein schwarzer Spitz.
Gefunden: Ein Messer.
Hanau am 20. Dezember 1882.
______Aus Königl. Landrathsamt. ____________________ Bekanntmachung.
Beitritt von Costa-Rica zum Weltpostverein.
Zum 1. Januar 1883 tritt die Republik Costa-Rica dem Weltpostverein bei. Von diesem Zeitpunkte ab kommen mithin für Briefsendungen nach und aus Costa-Rica die Vereinsportosätze in Anwendung, nämlich 20 Pfennig für frankirte Briefe, 40 Pfennig für unfrankirte Briefe, 10 Pfennig für Postkarten, 5 Pfennig für je 50 Gramm Drucksachen, Geschästspapiere und Waarenproben, mindestens jedoch 20 Pfennig für Geschäftspapiere und 10 Pfennig für Waarenproben.
Berlin W., 9. Dezember 1882.
Der Staatsfekretair des Reichs-Postamts. Stephan.
Tagesschau.
Die Revision der Verwaltungsreform.
Dem Abgeordnetenhause sind die angekündigten Verwaltungsreformgesetzentwürfe zug»ganzen, welche den Zweck haben, eine Vereinfachung der vielfach sehr verwickelten, durch die Gesetzgebung des Jahres 1875 . geschaffenen, gekünstelten Verhältnisse herbeizuführen.
Den Entschluß deS Ministers, an eine Revision der Verwaltungsreform zu gehen, wird ein Unbefangener nur mit Freuden begrüßen können. Die Provinziallandtage haben das Bedürfniß der Revision anerkannt, der Landtag wird sich hoffentlich der Nothwendigkeit derselben gleichfalls nicht verschließen.
Man kann sagen, daß die Stellung zu den Fragen, um die es sich hierbei handelt, keine Parteisache, jedenfalls keine politische ist; wenigstens sollte sie es nicht sein. Denn hier handelt et sich einfach um die Be- - friedigung eines praktischen Bedürfnisses, welches jeder Laie empfindet, der einmal Gelegenheit erhalten hat, daè complicirte System der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus eigener Erfahrung und in eigener Angelegenheit kennen zu lernen.
Das Bestreben, etwas formell Vollkommenes zu schaffen und einerseits die Interessen der Verwaltung, andererseits die Rechte der Verwalteten wahrzunehmen, hat dazu geführt, getrennte Behörden zu schaffen, von denen die eine Fragen der Zweckmäßigkeit, die andere Fragen des öffentlichen Rechts in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet. Man hat demgemäß auch eine Trennung der Materien vorgenommen in solche, die einem einfachen Beschluß der Verwaltungsbehörde unterliegen, und in solche, welche „streitig" sind und worüber im mündlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht verhaudelt wird. Die Trennung der Behörden ist — aber erst in der sog. Mittelinstanz vorgenommen. In der untersten
20. Dezember 1882.
Instanz entscheidet der Kreisausschuß über beide Reihen von Materien, in der Mittelinstanz aber ist für die Beschlußsachen der Bezirksrath, für die streitigen Sachen das Bezirksverwaltungsgericht vorhanden. In letzterem sind Richter und sachverständige Laien vertreten.
Nun aber ist es nicht nur in der Praxis, sondern auch schon in der Theorie sehr schwierig, eine genaue Grenze zwischen den „streitigen" und „nicht streitigen" Sachen zu ziehen, und die im Gesetz ausgeführten Fälle, für die genau angegeben ist, welcher Behörde sie zu übertragen sind, reichen nicht aus, um jeden Zweifel über alle vorkommenden Fälle zu heben. Selbst gewiegte Juristen und praktische Verwaltungsbeamte sind ohne beständige Zuhilfenahme der gesetzlichen Bestimmungen und der zu ihrem näheren Verständniß angefertigten Hilfsmittel nicht im Stande, genau festzustellen, unter welche Kategorie dieser oder jener Fall des praktischen Lebens gehört. Ja, es bildet sogar die Zuständigkeit der einen oder anderen Behörde in einzelnen zweifelhaften Fällen selbst oft den Gegenstand langwieriger Verhandlungen einer Reihe von Behörden. Daß unter diesen Umständen von einem Laien ganz und gar nicht zu erwarten ist, daß er sich über die Behörden, an die er sich zu wenden hat, vollständig klar ist, liegt auf der Hand: für den Bürgerund Bauer ist die bestehende Organisation (in diesem Punkte) nicht verständlich und sie kann daher auch niemals populär werden.
Es kommt hinzu, daß durch diese Zweitheilung der Behörden und Materien das Verfahren oft ein sehr langsames ist. Wenn nach längeren Verhandlungen (in drei Instanzen) die Competenz entschieden ist, dann wird zuweilen in ebenso vielen Instanzen über das Materielle, dann vielleicht wieder über die Kosten, und schließlich sogar auch noch über die Ausführung instanzenweise verhandelt. Und dies häufig bei Dingen, die zu den Bagatellen gehören, — der Recht Suchende kommt dabei oft erst nach Jahr und Tag zu seinem Recht.
Daß eine Vereinfachung hierfür nicht nur nicht schaden, sondern der ganzen Selbstverwaltung nur von Vortheil sein kann, wird nicht bestritten werden können.
Man hatte, um Garantien für den Rechtsschutz zu haben, bestimmt, daß dem Verwaltungsgericht in der Mittelinstanz nicht der Regierungspräsident angehöre. Man glaubte, daß das Gericht nicht mehr als unabhängig erschiene, wenn ein absetzbarer hoher Verwaltungsbeamter demselben vorstände. In der untersten Instanz, im Kreisausschuß, hingegen sind gleiche Bedenken gegen den Vorsitzenden, doch auch absetzbaren Landrath nicht erhoben worden und haben sich auch in der Praxis nicht geltend gemacht. Weshalb soll ein Regierungspräsident, der doch mit den Parteien viel weniger und seltener in Berührung kommt, weniger Vertrauen erweckend und weniger unabhängig sein?
Die Regierung schlägt nun vor, die beiden bisher getrennten Behörden in der Miltelinstanz, wie auch schon in der untersten Instanz, zu einer einzigen zu machen, der sämmtliche Sachen zur Entscheidung gegeben werden und in der, je nach Lage des Falles beziehungsweise der gestellten Anträge, „beschlossen" oder in mündlichem und öffentlichem Verfahren verhandelt und erkannt wird. Daß dieser vereinfachten Bezirksinstanz der Regierungspräsident vorstehen muß, ist selbstverständlich, aber um die Unabhängigkeit der Behörde außer Frage zu stellen, soll dieselbe nach den Vorschlägen der Regierung so zusammengesetzt sein, daß außer dem Präsidenten darin zwei lebenslänglich ernannte Beamte, von denen einer richterlich vorgebildet sein muß, und vier gewählte Mitglieder fungiren. Letztere können also die anderen überstimmen. Ueberdies steht das Oberverwaltungsgericht als letzte Bürgschaft im Hintergrund.
Mit der so beabsichtigten Neuorganisaiion werden die vielen Un- juträglichkeiten der bestehenden Einrichtungen sich vermindern, und dies wird jeder wünschen müssen, der ein Interesse daran hat, daß die Selbstverwaltung lebenskräftig und dem Volke wahrhaft nützlich ist.
— Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht den Wirklichen Geheimen Legationsrath von Bülow, Allerhöchstihren seithe- tigert außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Württembergischen Hose, von diesem Posten zu anderweiter dienstlicher Verwendung abzuberufen.
— Berlin, 19. Dezbr. Das Befinden Sr. Majestät des Kaisers und Königs ist in fortschreitender Besserung begriffen, indessen haben