Einzelbild herunterladen
 

Vbonneme»w-

Preis:

Jährlich 9 Marl.

halbj.4M. övPsg Vierteljährlich

, Mark 26 Ps,. für auswärtige Abonnenten

Mit dem betreffen, len Postansjchlag. »Xe einzelne Num­mer 10 Pfg.

i ___________________________________,

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und ftevrtcge, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Promnzwl Correspondenz.

Insertions-

Preis:

Die Ispaltige Barmondzeile ob. deren Raum

10 Pig.

Die Sspalt. Zeile 20 Pfg.

DieSsdaltigeZeile

30 Pfg

Nr. 295.

Dienstag den 19. Dezember

1882.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Ge­rechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Real­lasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.

Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestim­mungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zustän­dige Behörde.

Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Pro­vinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.

Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Ren­tenbank ermöglicht,

daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Ab­findung zum 20fachen Betrage in ckprozentigen Rentenbriefen zu verlangen; — daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und mil­den Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriesen von der Ren­tenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über­wiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriese ersorderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41 Via Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56V12 Jahren zu entrichten sind; — mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Ent­richtung der Renten ganz aufhört.

Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch man­nigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchen! bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Ge­treide-, und sonstige Natural-Äbgaben und Leistungen, welche von pflich­tigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforde­rungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.

Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermit­telung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nun­

mehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Ver­mittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Prüclu- sivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungs­anträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 18 83 gestellten Frist für die Berechtigten die Befugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Ka­pitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf- undzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.

Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.

Casfel, den 19. Februar 1881.

Königliche Generalkommission.

____________________Wilhelmy.____________________

Bekanntmachung.

Einführung des Postanweisungs-Verkehrs mit Japan.

Vom 1. Januar 1883 ab können nach Jokohama und Tokio in Japan durch die Deutschen Postanstalten Zahlungen bis zum Betrage von 210 Mark im Wege der Postanweisung vermittelt werden. Die Einzahlung erfolgt unter Anwendung des für den internationalen Verkehr vorgeschriebenen Postanweisungs-Formulars. Der einzuzahlende Betrag ist auf dem Formular in englischer Währung anzugeben; die Umrechnung in die Markwährung wird durch die Einlieferungs- Postanstalt bewirkt. Die Gebühr beträgt 50 Pf. für je 20 Mark oder einen Theil von 20 Mark, zum Mindesten jedoch 1 Mark. Die Postanweisung muß den Namen und wenigstens den Anfangsbuchstaben eines Vornamens, bz. die Bezeichnung der Firma des Empfängers, so­wie die genaue Angabe des Wohnorts desselben enthalten. In gleicher Weise ist auf dem Abschnitte der Postanweisung der Absender zu be­zeichnen. Zu weiteren schriftlichen Mittheilungen darf weder die Post­anweisung noch der Abschnitt derselben benutzt werden. Von der erfolg- teu Einzahlung des Betrages sind die Empfänger seitens der Absender mittels besonderer Benachrichtigungsschreiben in Kenntniß zn setzen.

Berlin W., 10. Dezember 1882.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts. _____________Stephan._________

Bekanntmachung.

Beitritt von Costa-Rica zum Weltpostverein.

Zum 1. Januar 1883 tritt die Republik Costa-Rica dem Weltpostverein bei. Von diesem Zeitpunkte ab kommen mithin für Briefsendungen nach und aus Costa-Rica die Vereinsportosätze in Anwendung, nämlich 20 Pfennig für frankirte Briefe, 40 Pfennig für unsrankirte Briefe, 10 Pfennig für Postkarten, 5 Pfennig für je 50 Gramm Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, mindestens jedoch 20 Pfennig für Geschäftspapiere und 10 Pfennig für Waaren­proben.

Berlin W., 9. Dezember 1882.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts. _______________________________S t e p h a n.

Rundschau.

R. F. (Deutsches Reich.) Mit der am vergangenen Donners­tag eingetretenen und bis zum 8. Januar incl. k. I. währenden Ver­tagung des Reichstages hat derselbe den ersten Abschnitt seiner Nach­session, die am 30. November ihren Anfang nahm, beendigt. Wenn man die Thätigkeit unseres Parlaments während dieses vierzehntägigen Abschnittes überblickt, so muß man allerdings bekennen, daß dieselbe ge­rade nicht viel positive Resultate aufzuweisen hat. Vor wichtigere Ent-