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Nr. 294.
Montag den 18. Dezember
1882
Amtliches.
Bestimmungen für die Anmeldungen zu den Unteroffizier- Vorschulen und Unteroffizierschulen.
(Schluß.)
Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizierschulen zu Potsdam, Jülich, Biebrich, Ettlingen und Marienwerder eingestellt zu werden wünschen.
Die unter dem 7. Oktober 1880 auSgefertigten Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizierschulen zu Potsdam, Jülich, Biebrich, Ettlingen und Marienwerder eingestellt zu werden wünschen, werden nach Vervollständigung durch die nachträglich erforderlich gewordenen Bestimmungen in Folgendem nochmals zur Kenntniß der Armee gebracht:
1) Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militairstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.
2) Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit nur zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militairische Ausbildung und solchen Unterricht erhalten, welcher sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffizierstandes (Feldwebel rc.), des Militair- Verwaltungsdienstes (Zahlmeister rc.) und des Civildienstes zu erlangen.
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben, militairische Rechnungsführung, Geschichte, Geographie, Planzeichnen und Gesang.
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonettfechten und Schwimmen.
3) Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule gibt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und der erlangten Dienstkenntüiß des Einzelnen ab. Die vorzüglichsten Freiwilligen werden bereits auf den Unterosfizierschulen zu überzähligen Unteroffizieren befördert und treten bei ihrem Ausscheiden in die Armee sogleich in etatsmäßige Unterosfizierstellen.
4) Ueberweisungen von Unterosfizierschülern erfolgen nur an In- fanterie- und Artillerie Truppenteile. Für die Vertheilung an diese Trnppentheile ist in erster Linie das Bcdürsniß in der Armee maßgebend, indessen sollen die Wünsche der Einzelnen um Zutheilung an bestimmte Truppentheile nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
5) Die Füsiliere der Unterosfizierschulen stehen wie jeder andere Soldat des activen Heeres unter den militairischen Gesetzen und haben beim Eintritt den Fahneneid zu leisten.
6) Der in die Unteroffizierschule Einzustellende muß mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20fte Jahr noch nicht vollendet haben.
Der Einzustellende soll mindestens 157 cm groß, vollkommen gesund und frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, und die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Infanterie besitzen.
Das Minimalmaß für den Brustumfang hat bei einem Alter von 17—18 Jahren 74—80 cm, von 18 — 19 Jahren 76—82 cm, nach zurückgelegtem 19ten Lebensjahre 78—84 cm zu betragen.
7) Der Einzustellende muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und die erste« Grundlagen des Rechnens mit unbenannten Zahlen kennen.
8) Der Eintritt in eine Unteroffizierschule kann nur dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor verpflichtet, nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppentheil noch vier Jahre activ im Heere zu dienen.
9) Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug, 2 Hemden und mit 6 Mark zum Ankauf der nöthigen Gerathschaften zur Reinigung der Ausrüstung und Bekleidung versehen sein. Im Uebrigen ist die Ausbildung kostenfrei; die Füsiliere der Unterosfizierschulen werden be- kleidet und verpflegt, wie jeder Soldat der Armee.
10) Wer die Aufnahme in eine Unteroffizierschule wünscht, hat sich bei dem Landwehr-Bezirkè-Commandeur seines Ausenthatsorts oder bei einem der Commandeure der Unterosfizierschulen in Potsdam, Jülich, Biebrich, Ettlingen und Marienwerder unter Vorzeigung eines von dem
Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Commission seines Aushebungsbezirks ausgestellten Meldescheins persönlich zu melden.
Da die Unteroffizierschule in Weißenfels sich aus Unteroffizier- Vorschülern ergänzt, so findet die Einstellung von Freiwilligen daselbst nicht mehr statt.
11) Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie die ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so wird zunächst die Verpflichtungs-Verhandlung über die vorgeschriebene längere active Dienstzeit (Ziffer 8) ausgenommen.
Diejenigen Freiwilligen, welche bei einem Landwehr-Bezirks- Commandeur den freiwilligen Eintritt nachgesucht haben, erhalten durch dessen Vermittelung den Annahmeschein von der Unteroffizierschule, welcher sie zugetheilt worden sind.
Nach Ertheilung des Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Classe der vorläufig in die Hcimath beurlaubten Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt von derjenigen Unteroffizierschule, welche den Annahmeschein ausgestellt hat, durch Bermittelung des betreffenden Land- wehr-Bezirks-Commandeurs.
Eine Lösung der durch die Vrrpflichtungsprotokolle eingegangenen Eintritts.Verpflichtung kann nur mit Genehmigung der Inspektion der Jnfanterieschulen erfolgen. Koster dürfen der Militair-Verwaltung hierdurch nicht entstehen. Wird die Lösung der Verpflichtung nach dem Eintreffen auf einer Unteroffizierschule erbeten, so hat der betreffende Freiwillige, wenn die Genehmigung ausnahmsweise ertheilt wird, die Kosten der Rückreise zu tragen.
Die Wünsche der Freiwilligen um Zutheilung an eine bestimmte Unteroffizierschule sollen, soweit angängig, berücksichtigt werden.
12) Die Einstellung von Freiwilligen in die Unterosfizierschulen findet alljährlich zweimal statt, und zwar bei den Unterosfizierschulen Potsdam, Biebrich und Marienwerder im Monat Oktober, bei den Unteroffizierschulen Jülich und Ettlingen im Monat April.
Wer zu diesen Terminen nicht einberufen werden kann, darf bei entstehenden Vacanzen in die Unteroffizierschulen zu Potsdam, Biebrich und Marienwerder bis Ende Dezember, in die Unterosfizierschulen Jülich und Ettlingen bis Ende Juni eingestellt werden, vorausgesetzt, daß dann noch allen Aufnahmebedingungen genügt wird.
13) Füsiliere der Unterosfizierschulen, die sich durch mangelhafte Führung oder durch zu geringe Leistungen als nicht geeignet für den Unteroffizierberuf erweisen, werden aus den Unteroffizierschulen entlassen. Solchen entlassenen Freiwilligen wird die in den Unterosfizierschulen zugebrachte Dienstzeit bei der Ersüllung ihrer aktiven Dienstpflicht in der Armee nicht in Anrechnung gebracht.
14) Während ihrer Dienstzeit in der Unterosfizierschule erhalten bei guter Führung diejenigen Füsiliere, welche in die Heimath beurlaubt werden, sofern diese über 75 km von der Garnison der Unteroffizierschule entfernt ist, eine einmalige Reise-Entschädigung. Die Entschädigung wird für die ganze Fahrt abzüglich einer Strecke von 75 km gewährt. Während dieser Beurlaubung wird den Füsilieren die volle Löhnung bis zur Dauer von 4 Wochen belassen.
Berlin den 10. Oktober 1882.
Kriegs-Ministerium, v. Kameke.
Der Herr Minister des Innern hat dahin Entscheidung getroffen, daß, da die Hundesteuer nach wissenschaftlichen Begriffs-Bestimmungen, wie nach dem geltenden preußischen Staatsrecht den direkten Steuern beizuzählen sei, servisberechtigte Militairperssnen des activen Dienststan- deS zur Entrichtung einer solchen als Communalsteuer zur Hebung gelangenden Abgabe nicht für verpflichtet zu erachten seien, (cfr. Verordnung vom 21. September 1867 betreffend Heranziehung der Staatsdiener zu den Communal-Auflagen. §. 1 Nr. 1).
Dementsprechend ist forlan hiernach zu verfahren.
Hanau am 12. Dezember 1882.
Der Kaufmann Leopold Schwarzschild zu Hanau beabsichtigt auf feinem in der Steinheimerstraße Nr. 11 belegenen Grundstück die dort bereits befindliche Seifensiederei zu vergrößern.
Gemäß §. 17 der Gewerbe Ordnung wird dies mit dem Anfügen publizirt, daß etwaige Einwendungen hiergegen auf dem landräthlichen Bureau innerhalb 14 Tagen präklusiver Frist, bei welchem auch von