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Nr. 293. Samstag den
Amtliches.
Bestimmungen für die Anmeldungen zu den Unteroffizier- Vorschulen und Unleroffizierschulen.
«Fortsetzung.)
Nachrichten
für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier-Vorschule zu Weilburg einzutreten wünschen.
Die unter dem 11. Oktober 1879 ausgefertigten Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier Vorschule zu Weil- bürg einzutreten wünschen, werden nach Vervollständigung durch die nachträglich erforderlich gewordenen Bestimmungen in Folgendem nochmals zur Kenntniß der Armee gebracht:
1) Die Unteroffizier-Vorschule hat die Bestimmung, geeignete junge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unteroffizierstand in der Zeit zwischen der Konfirmation und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter derart fortzubilden, daß sie für ihren künftigen B^ruf tüchtig werden. Bei militairischer Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnisse soweit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf den militairischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwendbarkeit im Militair-Verwaltungs- bezw. Civildienste wünschenswerth ist. — Daneben wird der körperlichen Entwickelung und Ausbildung, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Anforderungen des Militairdienstes, besondere Aufmerksamkeit zugewendet.
2) Die Ausbildung in der Unteroffizier-Vorschule dauert ein bis zwei Jahre
3) Die Zöglinge der Unteroffizier-Vorschule sind nicht Militair- Personen. Die Ausnahme begründet aber die Verpflichtung, aus der Vorschule, unter Uebernahme der für die Ausbildung in einer Unteroffizier-Schule festgesetzten besonderen Dienstverpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte Unteroffizier-Schule überzutreten und für jedes Jahr des Aufenthalts in der Unteroffizier-Vorschule zwei Jahre über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus activ in der Armee zu dienen; für de« Fall aber, daß ein Zözling dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfange nachkommen sollte, die auf ihn gewendeten Kosten, 465 Mark für jedes auf der Unteroffizier-Vorschule zugebrachte Jahr, sofort unweigerlich zu erstatten.
4) Bei dem Uebertritt in die Unteroffizier-Schule hat der Freiwillige den Fahneneid zu leisten und steht dann wie jeder andere Soldat des activen Heeres unter den militairischen Gesetzen.
5) Nach zweijähriger Ausbildung in der Unteroffizier-Schule werden die in der Unteroffizier-Vorschule vorgebildeten Füsiliere an Jnsan- terie- und Artillerie-Truppentheile überwiesen, und zwar diejenigen Füsiliere, welche die Qualifikation hierzu erworben haben, als Unter- ; offiziere.
6) Die Aufnahme in die Unteroffizier-Vorschule ist von folgenden Bedingungen abhängig:
Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.
Dieselben sollen bei einem Alter von 15 Jahren eine Körpergröße von mindestens 151 cm und einen Brustumfang von 70—76 cm, bei einem Alter von 16 Jahren eine Körpergröße von mindestens 153 cm und einen Brustumfang von 73—79 cm haben.
Sie müssen sich untadelhast geführt haben, vollkommen gesund, im Verhältniß zu ihrem Alter kräftig gebaut, sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht stotternde) Sprache haben.
Sie müssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes (in deutscher und lateinischer Druckschrift) ohne Anstoß lesen und die vier Spcc.cs rechnen können.
Bettnässer, Bruchleidende und mit Fußschweiß behastete junge Leute dürfen nicht ausgenommen werden.
7) Wer in die Unteroffizier-Vorschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich, begleitet von seinem Vater oder Vormund, persönlich dem Landwehr. Bezirks- Commandeur seiner Heimath vorzustellen und hierbei folgende Papiere vorzulegen:
16. Dezember 1882.
a. ein Geburtszeugniß,
b. den Confirmationsschein,
c. ein Unbescholtenheitèzeugniß der Polizei-Obrigkeit,
d. etwa vorhandene Schulzeugnisse,
e. die schriftliche unter 3 erwähnte Verpflichtung mit der gleichfalls schriftlichen Genehmigung des Vaters oder Vormundes.
Der Landwehr-Bezirks Commandeur veranlaßt die ärztliche Untersuchung und die schulwissenschafiliche Prüfung.
8) Die Einberufung erfolgt, insoweit Vakanzen vorhanden sind, zum 1. Oktober jeden Jahres durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks- Kommandeure.
Diejenigen jungen Leute, welche I6V2 Jahre alt geworden sind, ohne einberufen worden zu sein, sind von der Aufnahme ausgeschlossen und erhalten daher die eingesandten Papiere zurück.
9) Die Einberufenen haben sich zunächst in das Stabsquartier des heimathlichen Landwehr-Bezirks Commandos zu begeben und erhalten daselbst einen Vorschuß in Höhe der für den zurückgelegten Marsch und den Weitermarsch nach Weilburg zuständigen Gebührnisse. Diese bestehen in Fahr- und Zehrgeldern. Erstere richten sich bei Eisenbahnstrecken nach den von Militair-Personen auf Eisenbahnen für Plätze 3. Classe zu zahlenden ermäßigten bezw. tarismäßigen Preisen und bei Landwegen — nächste Poststraße — nach den tarifmäßigen Postsshrpreisen, ohne Rücksicht auf das wirklich benutzte Transportmittel. Das Zehrgeld beträgt :
a. bei Reisen auf der Eisenbahn für jedes km 0,5 Pf.,
b. bei Reisen auf dem Landwege für jedes km 1,5 Pf., in beiden Fällen aber mindestens 1 Mark.
10) Bei der Gestellung zum Eintritt in die Unteroffizier-Vorschule müssen die Einberufenen mit einem Paar guter Stefeln und zwei neuen Hemden, sowie mit 6 Mark zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein.
In der Unteroffizier-Vorschule wird ihnen das zum Lebensunterhalt Nothwendige, einschließlich der Kleidung und der Lehrmittel, unentgeltlich gewährt.
Berlin den 10. Oktober 1882.
Krugs-Ministerium. v. Kameke.
(Schluß folgt.)
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XIX zu den Staatsschuld- schemen, Reihe VIII zu den Prioritätsaktien Ser. I und II der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn und Reihe VIII zu den Stammaktien der
Münster-Hammer Eisenbahn.
Die Zinsscheine Reihe XIX Nr. 1 bis 8 zu den Staatsschuld- scheinen vom Jahre 1842 Reihe VIII Nr. 1 bis 8 zu den Prioritätsaktien Ser. I und II der Niederschlesisch Märkischen Eisenbahn und Reihe VIII Nr. 1 bis 8 zu den Stammaktien der Münster-Hammer Eisenbahn nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 4. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen, oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/M. bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem für jede Schuldgattung abgesonderten Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empsangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Em-