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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

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Nr. 291. Donnerstag den

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Amtliches.

Bestimmungen für die Anmeldungen zu den Unteroffizier- Vorschulen und Unteroffizierschulen.

I. Nothwendige körperliche Eigenschaften für die Aufnahme.

A. Unteroffizier-Vorschule.

1) Die zur Einstellung in die Unterosfizier-Vorschulen sich mel­denden jungen Leute müssen vollkommen gesund und frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein. Dieselben sollen bei einem Alter von 15 Jahren eine Körpergröße von mindestens 151 cm und einen Brustumfang von 7076 cm, bei einem Alter von 16 Jahren eine Körpergröße von mindestens 153 cm und einen Brustumfang von 7379 cm haben *)

2) Auf dem rechten Auge muß volle Sehschärfe vorhanden sein, auf dem linken muß die letztere mehr als die Hälfte betragen. Kurz­sichtigkeit, bei welcher der Fernpunktsabstand auf dem rechten Auge 70 cm oder weniger beträgt, schließt von der Einstellung aus.**)

3) Beide Ohren müssen normale Hörweite besitzen.

4) Die in der Anlage 1 der Rekrutirungs-Ordnung verzeichneten Fehler machen der Mehrzahl nach zur Aufnahme ungeeignet, wenn sie nicht sehr unbedeutend sind, oder sich noch beheben lassen. Dieselben sind in dem ärztlichen Atteste in jedem Falle zu erwähnen.

5) Die in Gemäßheit des §. 63, 2 der Dienstanweisung zur Be­urtheilung der Militärdicnstsähigkeit rc. vom 8. April 1877 auszustel­lenden militärärztlichen Atteste haben sich darüber auszusprechen, ob der Untersuchte im Verhältniß zu seinem Alter gut, genügend oder mangelhaft entwickelt ist, sowie ob derselbe voraussichtlich mit dem vollendeten 18. bezw. 19. Lebensjahre völlig felddienstfähig sein wird.

B. Unteroffizierschulen.

Zu den im §. 63, 1 der Dienstanweisung vom 8ten April 1877 enthaltenen Vorschriften treten nachstehende Bestimmungen hinzu:

1) Das Minimalmaß sür den Brustumfang hat bei einem Alter von 1718 Jahren 7480 cm, von 1819 Jahren 7682 cm, nach zurückgelegtem 19ten Lebensjahre 7884 cm zu betragen.*)

2) Auf dem rechten Auge muß volle Sehschärfe vorhanden sein, auf dem linken muß dieselbe mehr als die Hälfte betragen. Kurzsichtig­keit, bei welcher der Fernpunktsabstand auf dem rechten Auge 70 cm oder weniger beträgt, schließt von der Einstellung aus.**)

3) Beide Ohren müssen normale Hörweite besitzen.

4) Die in der Anlage 1 der Rekrutirungs- Ordnung verzeichneten Fehler machen der Mehrzahl nach zur Ausnahme ungeeignet, wenn sie nicht sehr unbedeutend sind, oder sich noch beheben lassen. D-eselben sind in dem ärztlichen Atteste in jedem Falle zu erwähnen. Da es mehrfach vorgekommen, daß bei der ärztlichen Untersuchung der Freiwilligen für die Unteroffizierschulen der Absatz 4 des §. 5 der Rekrutirungs-Ordnung bezw. Absatz 2 des §. 7 der Dienstanweisung vom 8. April 1877 als Maßstab sür die Beurtheilung der Tauglichkeit angesehen und dement­sprechend das ärztliche Attest nicht vorschrifsgemäß nach §. 63, 2, son­dern nach §. 35, 1 genannter Dienstanweisung ausgestellt worden ist, so wirö hierdurch noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die erwähnte Bestimmung der Rekrutirungs Ordnung sich lediglich auf solche Freiwillige bezieht, welche sich zum Eintritt in den Waffendienst melden. Keine Anwendung zu finden hat diese Bestimmung, wenn es sich um die körperliche Brauchbarkeit sür eine Unteroffizierschule handelt, deren Zög­linge vielmehr unter Berücksichtigung des an ihre körperliche Tüchtigkeit besonders hohe Anforderungen stellenden künftigen Berufes als Unter­offizier zu beurtheilen sind und die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Infanterie besitzen müßen.

In dem militärärztlichen Atteste ist auszusprechen, ob der Unter­suchte gut, genügend oder mangelhaft entwickelt ist.

*) Der Entwicklung bet Biustorgane ist bei der ärztlichen Untersuchung die p, roßte Aufmerksamkeit zu schenk n und genau zu prüfen, ob dieselben vollständig ge- sund sind und mit dem übrigen Bau des Körpers in Größe und Funktion harmo- uuen.

**) Tie Ergebnisse der Untersuchung jedes einzelnen Auges bei verdecktem anderen Auge sind unter Benutzung der Suellen'scheu Sehproben in unreduzirten Zahlen anzugeben. (Vergl. §. 4, 8 der Dienstanweisung vom 8. April 1877.)

14. Dezember 1882.

II. Anmelde-Papiere.

Die Anmeldung bei der Inspektion der Jnfanterieschulen wird seitens der Landwehr-Bezirkskommandos mittelst eines Nationales be­wirkt, für welches das Schema 1 maß-ebend ist.

Dem Nationale sind als besondere Anlagen beizufügen:

1) Der Meldeschein (§. 83 der Ersatzordnunz) in denjenigen Fällen, in welchen es sich um die Aufnahme von Freiwilligen in eine Unter­offizierschule handelt.

2) Eine nach Maßgabe des Schemas 2 mit dem Freiwilligen auf­zunehmende Verhandlung, in welcher sich der Betreffende verpflichtet, nach der Ueberweisung aus der Unteroffizierschule noch vier Jahre aktiv bei einem Truppentheil zu dienen.

3) Eine gleichartige, nach Maßgabe des Schemas 3 aufzunehmende Verhandlung, in welcher der für eine Unteroffizier-Vorschule Angemeldete sich zum Uebertritt in eine Unteroffizierschule und demnächst zur Erfül­lung einer entsprechenden aktiven Dienstzeit beim Truppentheil ver­pflichtet.

4) Ein Prüfungs-Nachweis nach Schema 4.

Berlin den 10. Okrober 1882.

Kriegs-Ministerium. v. Kameke.

(Fortsetzung folgt.)

Polizei-Verordnung vom 4. Dezember 1876, Polizei-

Verordnung vom 30. Dezember 1879.

§. 1. Jeder Besitzer oder Verwalter eines privaten, oder öffent­lichen Gebäudes hat soweit die Hofraiihe mit Einschluß der Höfe und Gärten an Straßen oder öffentlichen Plätzen liegt, den Bürgersteig nach jedem Schneefall sorgfältig vom Schnee reinigen und bei eingetretenem Glatteis in seiner ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem andern geeigneten Material bestreuen zu lassen.

An Kreuzstraßen müssen die Uebergänge über die Fahrbahn in der Breite von 1,25 Meter (4 Fuß) von den anstoßenden Hausbesitzern resp Hausverwaltern ebenfalls bestreut werden.

Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, ent­steht er aber in der Nacht, in der ersten Stunde mit Tagesanbruch qe- streut sein.

§ 2. Hinsichtlich der öffentlichen Plätze und der darüber gehenden Wege liegt die Verbindlichkeit des Bestreuens bei Glatteis derjenigen Behörde ob, welche für Reinigung dieser Plätze zu sorgen hat.

Jngleichen haben diejenigen Behörden, denen die Unterhaltung der öffentlichen Brunnen obliegt, so oft als nöthig vor denselben aufeisen und streuen zu lassen.

§ 3. Bei eintretendem Thauwetter haben die Hausbesitzer resp, die Hausverwalter das Eis in den Floßrinnen und vor den Häusern aufhauen und baldthunlichst abfahren zu lassen; das Eis darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen resp, dort abgelagert werden. Aus dem Innern der Hofraithen darf kein Schnee oder Eis auf die Straße getragen werden, es sei denn, daß gleichzeitig das Abfahren desselben erfolgt. Strafe bis zu 9 Mk.

Hanau den 11. Dezember 1882.

Der Landrath.

An die Herrn Bürgermeister der Landgemeinden und Ortspolizeiverwalter des Kreises Hanau sowie den Bürgermeister der Stadt Windecken.

Am 10. Januar 1883 findet zufolge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 20. v. Mts. nach Beschluß des Bundesraths im Ge­biete des Deutschen Reiches eine allgemeine Viehzählung statt. Wie schon früher, so wird auch jetzt wieder die Zählkartenmethode zu Grunde gelegt und den Herrn Bürgermeistern rc. die nöthigen Formulare dem­nächst zugestellt werden.

Zur unmittelbaren Leitung der Viehzählung sind in den einzelnen Gemeinde-Bezirken Zählunaskommissionen zu bilden. Bei der Zusam­mensetzung der Zählkommissionen kommt es hauptsächlich daraus an solche Personen sür dieselben zu bestimmen, welche Interesse an der sach­gemäßen Ausführung der Viehzählung nehmen und außerdem das Ver-