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Z«gleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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Nr. 289. Dienstag den
Amtliches.
Anleitung für das Verfahren der Orts-Pslizeibehörden des Regierungsbezirks Kassel in den durch die Strafprozeß Ordnung vsm 25. Juni 1867, §. 174, vorgesehenen Fällen.
(Schluß.)
10. Erwächst der Verdacht, daß die Todes-Ursache auf einer strafbaren Handlung beruht, so müssen die Orts-Polizeibehörden in Gemäßheit ihrer allgemeinen Verpflichtung, strafbaren Handlungen nachzuforschen, die Straf-Justizbehörden unterstützen, und deren Wirksamkeit sichern (conf. Str. P. O. §. 59 ff.), außer den bereits erläuterten, in jedem Falle zur Anwendung kommenden Maßnahmen weiter alle, keinen Aufschub gestattenden Anordnungen treffen, welche erforderlich sind, entsprechende Aufklärung zu beschaffen, die Verdunkelung der Sache verhüten, die Flucht der verdächtigen Personen verhindern, endlich die Verfolgung der Flüchtigen, unter Beobachtung der Vorschrift im §. 30 d. B. G. vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe (B. G. Bl. 312) auch in das Gebiet eines anderen Norddeutschen Bundes. Staats, veranlassen.
Die näheren Bestimmungen über die solchergestalt zulässigen und gebotenen Anordnungen, z. B. über Haussuchungen vorläufige Beschlagnahme, Festnahme u. s. w. enthalten die §§. 91 u. ff. und 123 ff. der Straf-Prozcß-Ordnung, von deren Inhalt die Orts-Polizeibeamten sich genau zu unterrichten haben.
Bei Verdacht der Vergiftung muß darauf Bedacht genommen werden, verdächtige Stoffe, die noch vorhandenen Reste von Speisen und Getränken, wovon der Verlebte genossen, sowie das von dieser etwa Erbrochene bis zur Ankunst der Justizbehörde (vergl. Str. P. O. §. 180) sicher zu stellen.
11. Aus dem oben näher bezeichneten Zwecke und Umfang der vorläufigen polizeilichen Ermittelungen ergibt sich, daß die Orts Polizeibeamten sich eigentlicher, dem Strafverfahren vorbehaltener UntersuchungsHandlungen und Thätigkeit zu enthalten haben, welche das Ergebniß eines Strafverfahrens gefährden könnten.
Die Befragung eines Verdächtigen, namentlich ist auf Veranlassung der Auèkunstsertheilung, insbesondere über solche Punkte zu beschränken, welche Stoff zu weiteren Erkundigungen oder zur Be- seitlgung des Verdachts liefern können. Wenn schon mit Abgabe der Verhandlungen an die Staats Anwaltschaft das selbstständige Vorschreiten der Orts-Polizeibeamten im Allgemeinen aufhört, bleiben dieselben doch ferner berechtigt und verpflichtet, unaufgeklärte Punkte im Auge zu behalten, und unermittelte Anzeichen und Thatumstände den zuständigen Behörden schleunigst mitzutheilen, bei Gefahr auf Verzug auch weiter zu verfolgen.
12. Selbstverständlich sind die in Gemäßheit dieser Instruktion gebotenen Ermittelungen überhaupt mit möglichster Beschleunigung vorzunehmen.
Ist eine bestimmte Person als Urheber rc. der Tödtung verdächtig, so hat sich der Orts-Polizeibeamte in din Akten zugleich über dessen persönliche Verhältnisse, Ruf, Vorstrafen, Beziehungen zum Verlebten zu äußern.
Sobald die betreffenden Ausnahmen zum zweckentsprechenden Abschluß gebracht oder, wenn nach Lage der Sache weitere Aufklärungen ohne Zeitverlust nicht zu erlangen sind, ist die Absendung der aufgenommenen Verhandlungen sofort auf dem raschesten Wege zu bewirken, und zwar sofern erforderlich, durch expresse Boten, welche anzuweisen sind, an dem Orte der Adresse sich zur Empfaugnahme der Antwort bereit zu stellen, und deèhalbige Weisungen zu befolgen.
Die Couverte der Dienstschreiben werden äußerlich mit den Worten: „Eilige Dienstsache, Todessall betreffend." bezeichnet.
13. Die Einsendung sowohl der aufgenommenen ursprünglichen Verhandlungen, wie der nachträglichen Mittheilungen findet in der Regel an den Staats- Anwalt des betreffenden Kreis-Gerrchtsbezirks Statt / (conf. Str. P. O. §. 174, Schlußsatz und § 46 und 59 daselbst).
Da indessen, so oft Gefahr im Verzüge obwaltet, nach Straf- Prozeß Ordnung §. 64 der Poliz ei- Richter (das Amtsgericht) überhaupt an Stelle des Staats-Anwalts vorzuschreiten, insbesondere die
12. Dezember 1882.
Erlaubniß zur Beerdigung zu ertheilen hat, so sind die Verhandlungen an den Polizeirichter (nicht an den Staats Anwalt) alsdann einzusenden, wenn durch die größere Entfernung des Wohnsitzes des Staats- Anwalts eine irgend wie erhebliche Verzögerung herbeigeführt würde, oder wenn sonstige Verhältnisse ein sofortiges unmittelbares gerichtliches Verfahren, z. B. schleunige kidliche Vernehmungen oder bei dringendem Verdachte einer Strafthat gerichtliche Leichenöffnung (Str. P. O. §. 175), gerichtliche Feststellung einer Vergiftung rc. angemessen erscheinen {offen. In solchen Fällen ist jedoch gleichzeitig der StaatsAnwalt von der geschehenen Abgabe der Verhandlungen und von deren wesentlichen Gegenstände, sowie von einer etwa eingetretenen Festnahme und Ablieferung einer verdächtigen Person an das Amtsgericht, zu benachrichtigen.
14. In § 174 der Str. P. O. wird neben dem Staats-Anwalt auch der Untersuchungs-Richter als zur Ertheilung der BeerdigungsErlaubniß berufen aufgeführt.
Diese Bestimmung ist jedoch ohne Einfluß auf die hier in Rede stehende Thätigkeit der Orts-Polizeibehörden, da sie nur Fälle betrifft, welche dem Stadium des vorbereitenden polizeil. Einschreitens bereits entrückt sind. (Vergl. übrigens St. P. O. §§. 3, 17, 66 ff, insbesondere §. 70 und 73).
Kassel, am 25. Januar 1870.
König!. Regierun g, Der Ober-Staatsanwalt
Abth. des Innern. Moeli.
Oeffentliche Aufforderung.
1) Der Rekrut Georg Heinrich Rauscher, geboren am 1. März 1861 zu Hanau, Kreis Hanau, von Profession Schreiner, ausgehoben für Regiment Nr. 17,
2) Der Rekrut Iakob Gloß, geboren am 6. Oktober 1861 zu Habersschloß, Ober-Amt Brackenheim in Württemberg, von Profession Schuhmacher, ausgehoben als Oekonomie-Handwerker für Regiment Nr. 81,
3) Der Rekrut Philipp Johannes Förter, geboren am 14. April 1862 zu Windecken, Kreis Hanau, von Profession Maurer, ausgehoben für Feld Artillerie-Regiment Nr. 27,
4) Der Rekrut Johann Georg Christoph Battenhausen, geboren am 22. Februar 1862 zu Hanau, Kreis Hanau, von Profession Ciseleur, ausgehoben für Regiment Nr. 81,
haben an den Rekruten-Einstellungs-Terminen im Monat November dieses Jahres gefehlt und konnten bisher nicht ermittelt werden.
Die vorstehend genannten Rekruten werden hierdurch aufgefordert, sich zur Absendung an ihren resp. Truppentheil unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15. Januar 1 8 8 3, auf dem Büreau des unterzeichneten Commandos — Haupiwach Gebäude Zimmer Nr. 18 — zu gestellen, andernfalls aber zu gewärtigen, daß gegen sie das gerichtliche Vefaihren wegen Desertion eingeleitet werden wird.
Frankfurt a/M., den 7. Dezember 1882.
_________________Königliches Bemks Commando._________________
Ausschreiben.
Max Kle ider, Seifensiedergehilfe, aus Ismaning bei München, hat sich am 4. l. Mts. aus seiner Wohnung dahier heimlich unter Zurücklassung einer Karte mit den Worten: „Bezweifele an meinem Zurückkommen" entfernt.
Es wird daher vermuthet, daß sich derselbe ein Leid angethan und ersucht man um gefällige Recherchen nach demselben und Nachricht vom etwaigen Resultat.
rc. Kleider wird beschrieben: 23 Jahre alt, von großer schlanker Statur, hat blonde Haare, angehenden Knebelbart, blasse Gesichtsfarbe und ist bekleidet mit dunklen Kleidern, dunkelblauem Wmter-Ueberzieher und kleinem runden Filzhütchen.
Darmstadt, den 7. Dezember 1882.
Großherzogliches Polizeiamt.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 10. Dezember 1882.
Der Landrath.