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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Fei-rtage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Korrespondenz.
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Die Sspalt. Seite 20 Psg.
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Nr. 288. Montag den
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Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XIX zu den Staatsschuldschemen, Reihe VIII zu den Prioritätsaktien Ser. I und II der Riederschlesisch-Märkischen Eisenbahn und Reihe VIII zu den Stammaktien der Münster-Hammer Eisenbahn.
Die Zinsscheine Reihe XIX Nr. 1 bis 8 zu den Staatsschuldscheinen vom Jahre 1842 Reihe VIII Nr. 1 bis 8 zu den Prioritätsaktien Ser. I und II der Niederschlesisch. Mär kischen Eisenbahn und Reihe VIII Nr. 1 bis 8 zu den Stammaktien der Münster-Hammer Eisenbahn nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 4. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jedes Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen, oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/M. bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem für jede Schuldgattung abgesonderten Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Talons nicht ein- lassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wenn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schult Verschreibungen an die Kontolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Pro- Vinzial-Kassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 10. November 1882.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2508. (gez.) Sydow. Hering. Merleker. Michelly.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnisfen über die Behufs Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs-Hauptkasfe hierselbst und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.
Kassel, den 21. November 1882.
Königliche Regierung.
C. I. K. 7166/82. ' v. Brauchitsch.
Anleitung für das Verfahren der Orts-Polizeibehörden des Regierungsbezirks Kassel in den durch die Strafprozeß Ordnung vom 25. Juni 1867,
§. 174, vorgesehenen Fällen.
(Fortsetzung)
5. Mit gleicher Sorgfalt ist die örtliche Umgebung der Leiche zu besichtigen. Namentlich wird dabei auf die in der Nähe befindlichen
11. Dezember 1882.
Tummelplätze, Fußspuren, Blut und sonstige Flecken geachtet, die Verwischung oder Veränderung der letzteren durch Ueberdeckung rc. verhütet und die Wiederauffindung der betreffenden Stellen, soweit nöthig, und durch besondere Kennzeichen gesichert.
Ausgesundene Schriftstücke, Geld oder Wertheffekten (auf deren Ermittelung, falls der Verlebte solche besaß, hinzuwirken ist), sowie solche Gegenstände, welche möglicherweise mit der Todesursache in Verbindung stehen, z. B. zur Veranlassung des Todes geeignete Instrumente, Waffen u. s. w , und alle Objekte, welche über den eingetretenen Tod Auskunft gewähren können (Ueberführungsstücke) sind sorgsam zu sammeln, zu verwahren und zu bezeichnen, auch soweit thunlich und geboten erscheint, mit Beobachtung entsprechender Vorsicht bei Verpackung rc. demnächst den Verhandlungen bei deren Einsendung anzuschließen.
6. Zur Sicherung der Leiche ist zunächst an Ort und Stelle, soweit erforderlich, durch geeignete Ueberdeckung, Verschluß und bezw. Versiegelung des Zimmers oder durch Bewachung Sorge zu tragen, daß durch Einfluß des Wetters oder Hinzutritt Unberechtigter keine Veränderungen entstehen, vielmehr die Justizbehörden den ursprünglichen Zustand im Wesentlichen unversehrt voifinden.
Ist Transport der Leiche (vergl. z. B. oben unter 3) von der Fundstelle nicht zu vermeiden, so wird die Verbringung der gegen hartes Anstoßen durch Umhüllung rc. zu sichernden Leiche mittelst vorsichtigen Transports in das zu solchem Zwecke bestimmte oder zu beschaffende Lokal (Todtenhaus, Gemeindehaus u. s. w.) bewirkt, der Aufbewahrungsort auch sicher verschlossen und nöthigensalls versiegelt oder bewacht.
In völlig unbedenklichen Fällen kann die Leiche den Angehörigen, welchen jedoch die Vornahme von Aenderungen und Beerdigung bis zu weiterer Verfügung zu untersagen ist, überlassen werden.
Die Verhandlungen müssen darüber Auskunft beschaffen, ob und welche Maßregeln zur Sicherstellung der Leiche und Effekten getroffen sind.
7. Als Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes, Feststellung der Persönlichkeit des Verlebten und der Todesursache dienen den Polizeibehörden weiter, die uneidliche Befragung von Auskunftspersonen, namentlich — außer Hausgenossen, Verwandten und Bekannten deS Verlebten — etwaige Augen- und Ohrenzeugen bei dem Todesfälle, sowie derjenigen Personen, welche die L-iche zuerst aufgefunden haben, über Zeit, Ort und die näheren Umstände der Auffindung.
Die Orts-Polizeibehörden können zur Beschaffung derartiger Auskunft die Unterstützung der Land-Gendarmerie (vergl. Verordnung vom 23. Mai 1867, betreffend die Organisation der Landgendarmerie §§. 1, 4, 5, 16, 17, 21, 22), ihrer Unterbedienten und der Ortsiusassen in Anspruch nehmen;
(vergl. Kurheff. Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834, §§. 61, 69, 104, Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über Sie Polizei Verwaltung §§. 1, 18 und Strafgesetz Buch §. 340, Nr. 7) bedienen.
Der Aufnahme förmlicher Verhörs-Protokolle bedarf es in der Regel nicht, vielmehr genügt kurze Niederschrift des Ergebnisses der angestellten Erkundigungen mit Angabe der Quelle (vergl. unten Nr. 9, 10, 11).
8. Speziell werden die Orts-Polizeibehörden aus nachfolgende Gesichtspunkte hingewiesen:
a) bei anscheinendem Selbstmorde sind die persönlichen, häuslichen und Vermögenèverhältnisse des Verlebten, etwa vorhergegangene Krankheitszustände, Streitigkeiten in der Familie oder die sonstigen Umstände zu erheben, welche ein Motiv der Selbstentleibung begründen. Dabei ist zugleich zu beachten, daß zuweilen der S chein eines Selbstmordes zur Verdeckung fremder Gewaltthat vorsätzlich erregt wird. Berücksichtigung verdienen deshalb alle Erscheinungen, welche die Annahme einer Selbstentleibung bedenklich machen. Nach dieser Richtung ist die Entfernung der Füße vom Boden, der zum Erhängen benutzte Strick rc. und überhaupt jeder Umstand erheblich, welcher Zweifel erregt, ob der Verlebte sich selbst in die äußere Lage, in welcher die Leiche zuerst wahrgenommen wird, gebracht haben kann.
b) im Falle des §. 174, pos. 2 Str. P. O. sind Erkundigungen ein-