Vb»nneme»tl- Prk«:
Jährlich 9 SOlarl. halbj.LM. 50$fg.
«ierteljlhrlich , Mark 25 Pf,.
Kür auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag. Die einzelne Nummer 10 Pfg.
Hniialicr Aincigtr.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Fevrtage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correipondenz.
Insertion?»
Preis:
Di« ispaltige Barmondzcile ob. deren Raum
10 Pfg.
Die Lspalt. Zeile 20 Pfg.
Die SspaltigeZeile 30 Psg
Nr. 287.
Samstag den 9. Dezember
1882
«7O>^-t
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878. .
Auf Grund der nach §. 28 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 von dem Königlichen Staatsministerium unter dem 25 November d. J. getroffenen Anordnung wird allen denjenigen Personen, welchen auf Grund der gleichlautenden Anordnung des Königlichen Staatsministeriums vom 25. November v. I. der Aufenthalt in dem die Stadt Berlin, die Stadtkreise Charlottenburg und Potsdam, sowie die Kreise Teltow, Nieder-Barnim und Ost-Havelland umfassenden Bezirke versagt worden ist, der Aufenthalt innerhalb des ganzen vorerwähnten Bezirks von den Unterzeichneten hierdurch ferweit untersagt.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Personen, welchen der Aufenthalt in Berlin und den erwähnten Kreisen durch besondere Verfügungen ohne Vorbehalt wieder gestattet ist.
Berlin und Potsdam den 27. November 1882.
Der König!. Polizei-Präsident. Der Königl. Regierungs-Präsident, von Madai. von Neefe.
Polizei-Verordnnng, betreffend die Anmeldung der Medicinalpersonen.
Auf Grund des §.11 der Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landeètheilen, wird unter Aufhebung unserer Verordnung vom 22. August 1871 (Amtsblatt S. 225) für den Umfang des hiesigen Regierungsbezirks Folgendes bestimmt:
§. 1. Wer als Arzt, Wundarzt, Augenarzt Geburtshelfer oder Zahnarzt in einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks sich niederläßt, um die Praxis auszuüben, hat vor Beginn derselben dies dem zuständigen Kreisphysikus unter Vorlegung der Approbation und Angabe seines Wohnortes persönlich zu melden und gleichzeitig demselben die erforderlichen Notizen hinsichtlich seiner Personal-Verhältnisse anzugeben.
§ 2. Hebammen, welche sich innerhalb des hiesigen Regierungsbezirks zur Ausübung der Praxis niederlassen wollen, haben sich vor Beginn derselben unter Vorlegung des Prüfungs-Zeugnisses bei dem zuständigen Kreisphysikus persönlich zu melden und demselben ihren Wohnort, sowie die erforderlichen Notizen ^hinsichtlich ihrer Personal- Verhältnisse anzugeben.
§. 3. Thierärzte, welche sich innerhalb des hiesigen Regierungsbezirks zur Ausübung der Praxis niederlassen wollen, haben dies vor Beginn derselben dem zuständigen Kreis-Thierarzte unter Vorlegung der Approbation persönlich anzuzeigen und demselben ihren Wohnort, sowie die erforderlichen Notizen hinsichtlich ihrer Personal-Verhältnisse anzugeben.
§. 4 Wenn die in den §§. 1 bis 3 bezeichneten Personen ihren Wohnort verändern oder die Praxis aufgeben, so haben sie dies den ebendaselbst genannten Amtsstellen alsbald persönlich oder schriftlich anzuzeigen.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§. 1 bis 4 werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet.
Kassel den 3. Januar 1876.
Königliche Regierung, Abtheilung deS Innern.
An sämmtliche Herrn Bürgermeister und Ortspolizei-Verwalter.
Die bei Todesfällen und Bränden in Gemäßheit der Bekannt- machung vom 15. Januar 1868 (Amtsblatt Seite 124) und vom 25. Januar 1870 (Amtsblatt Seite 47) den Ortsvorständen obliegenden polizeilichen Ermittelungen sind mehrfach nicht so vollständig geschehen, als es hätte fein müssen.
Ich weise Sie daher an, den bestehenden Vorschriften vollauf zu genügen und für umgehende Einsendung der Verhandlungen an die Königliche Staatsanwaltschaft oder an das zuständige Königl. Amtsgericht unbedingt Sorge zu tragen.
Die oben angeführten Publikationen werden Ihnen nachstehend nochmals bekannt gegegeben.
Hanau am 30. November 1882.
Der Landrath : Schrötter.
Bekanntmachung, betreffend die Ermittelung der Ursache eines Brandes.
Nach §. 14 der Verfügung des Herrn Justizministers vom 21. Oktober d. J. — Just. Min. Bl. S. 368 —, die Amtsverwaltung der Oberstaatsanwälte, Staatsanwälte und deren Geschäftsverkehr mit den Gerichtsbehörden betreffend, haben bei Feuersbrünsten zunächst die Polizeibehörden die Entstehungs-Ursache des Brandes zu untersuchen und das Ergebniß dem Staatsanwalte mitzutheilen.
Die Ortspolizeibehörden, denen nach Maßgabe des Kurhessischen Staats MinisterialAuèschreibens vom 23. Dezember 1822 die vorläufige Untersuchung obliegt, haben hierbei zunächst den Ort, wo daS Feuer zuerst ausgebrochen ist, zu ermitteln, sodann die Umstände, welche aus die Entstehungs Ursache schließen lassen, nebst etwaigen Verdacht gegen bestimmte Personen wegen der Thäterschaft in ihrer Anzeige an die Staatsanwaltschaft anzugeben, auch bei Bränden, welche in größerer Entfernung von dem Sitze des Staatsanwalts ausgebrochen sind, sobald Verdacht eines vom Staatsanwalt zu verfolgenden Delicts erwächst und Gefahr im Verzüge besteht, dem zuständigen Amtsgerichte behufs Vor. schreitens nach § 64 der Strafprozeß Ordnung alsbald geeignete Nachricht zu ertheilen und hiervon ebenwohl dem Staatsanwalte (Str. Pr. Odn. §. 59) Kenntniß zu geben.
Die Königlichen Landrathsämter haben bei Gelegenheit der von ihnen alsbald nach dem Ausbruche des Brandes vorzunehmenden Brandschadens-Abschätzung der Entstehungs-Ursache des Brandes thun- lichst nachzusorschen und geeigneten Falls die deèhalbigen Ermittelungen an den betreffenden Beamten der Staatsanwaltschaft schleunigst gelangen zu lassen.
Kassel, am 15. Januar 1868.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Bischoffshausen.
Anleitung für, das Verfahren der Orts-Polizeibehörden des Regierungsbezirks Kassel in den durch die Strafprozeß Ordnung vom 25. Juni 1867,
§. 174, vorgesehenen Fällen.
Nach der Vorschrift des §. 174 der Str. P. O. vom 25. Juni 1867 dürfen Leichen in folgenden Fällen nicht ohne Erlaubniß des Staats-Anwalts oder des Untersuchungs-Richters beerdigt werden:
1) wenn die vermuthliche Veranlassung des Todes auf Zufall, Selbstmord oder Verschuldung eines Anderen beruht;
2) wenn der Tod zwar anscheinend auf natürliche Weise, aber nicht unter den Augen der Hausgenossen des Verstorbenen oder anderer unbescholtener Personen erfolgt ist;
3) wenn ein uneheliches Kind todt zur Welt gekommen oder binnen 24 Stunden nach der Geburt gestorben und bei der Entbindung weder eine Hebamme noch eine andere unverdächtige Person zugegen gewesen ist.
Diese Vorschrift bezweckt in den aufgezählten Fällen durch Beanstandung der Leichenbeerdigung die Prüfung der mit Handhabung der Strafrechtspflege betrauten Beamten zu ermöglichen, ob wegen einer etwa mit dem Tode in Verbindung stehenden strafbaren Handlung vorzuschreiten sei, und verpflichtet zu gedachtem Zwecke die Orts-Polizeibehörden, die Leiche und die bei derselben gefundenen Gegenstände sicher zu stellen, eine Beschreibung aufzunehmen und den Befund unverzüglich dem Staats-Anwalt anzuzeigen. Dem Staats-Anwalt soll hierdurch daS Material beschafft werden, sich mit Vermeidung unnötigen Aufwandes von Zeit und Kosten, welcher namentlich durch Reisen und Thätigkeit außerhalb dessen Wohnorts entstehen würde, thunlichst bald ein Urtheil darüber zu bilden, ob Vorhandensein oder Mangel von Verdachtsgründen einer strafbaren That Gestattung oder vorläufige Untersagung der Leichenbeerdigung rechtfertige, bezwse. zu weiterem Vorgehen nöthige
Da diese gesetzliche Bestimmung mehrfach ungenügend ausgeführ